Aktuelle Meldungen

Anlegerschutz - Falsche Versprechungen mit Eigentumswohnungen

Immer wieder werden arglosen Bürgern mit Eigentumswohnungen falsche Versprechungen gemacht. Geschickte Vermittler preisen die Wohnungen als sichere Geldanlage an. Mögliche Mieteinnahmen und Steuerersparnisse werden viel zu hoch angesetzt; die Schrottimmobilie wird als Luxusobjekt angepriesen. Zwar reagieren viele Anleger heute vorsichtiger als noch vor einigen Jahren, aber die Vermittler haben sich einen neuen Trick einfallen lassen:

Der zögernde Anleger wird bestärkt, den Wohnungskauf noch einmal zu überdenken. Damit ihm kein anderer Käufer zuvorkommt, soll er aber eine unverbindliche Reservierung vornehmen. Zur angeblichen Sicherheit des Anlegers soll diese notariell beurkundet werden. Und einen Notar haben die Vermittler dann direkt bei der Hand. Später stellt sich dann heraus, dass der Anleger keine unverbindliche Reservierung sondern ein Kaufangebot abgegeben hat, von dem er sich nicht mehr so einfach lösen kann. Wenige Zeit später kommt dann die Aufforderung, den Kaufpreis zu zahlen.

Kommt Ihnen dies alles bekannt vor? Dann haben Sie sich vielleicht auch schon überlegt, ob man etwas tun kann um „rauszukommen“.

„In solchen, sich leider häufenden Situationen ist es wichtig, dass der betroffene Kunde einen klaren Kopf behält“, erklärt Verbraucheranwalt und Vorsitzender des Verwaltungsrates bei Mensch und Kapital Dr. Thomas Schulte, der in den letzten Jahren viele derartige Fälle betreut hat. Durch die Unterzeichnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Wohnung würden viele Opfer ihre Situation noch verschlechtern. Ratsam sei es vielmehr, durch Einholung eines juristischen Rates die Möglichkeiten zu ermitteln, wie der ungewollte Kaufvertrag aufgehoben werden kann. „Die Chancen, aus der misslichen Lage unbeschadet wieder herauszukommen, sind besser, als der Laie auf den ersten Blick vermutet.“

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Anleger - Eigentumswohnungskauf
Rückabwicklung von Treuhanderwerbermodellen

BGH bestätigt einen umfassenden Schutz vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung
Zahlreiche Anleger von Schrottimmobilien überließen die Formalien des Kaufs einem Treuhänder. Zu diesem Zweck statteten sie schon bei Abschluss des Verkaufsgesprächs die Anlagevermittler mit umfassenden Vollmachten aus. Damit gaben sie ihre Einflussmöglichkeiten vorzeitig aus der Hand.

Dieses als Treuhanderwerbermodell bezeichnete Verfahren des Anlageverkaufs bot den Anbietern einen gewichtigen Vorteil. Auf diese Weise ließ sich der Verkauf der Anlage, sei es als Anteil an einem Immobilienfonds oder als direkter Erwerb einer Immobilie, für den Käufer vereinfachen.  Gerade diese Erleichterungen führten jedoch in der Regel auch zu einer generellen Verwässerung der vom Gesetzgeber eingerichteten Schutzbestimmungen. So sollte durch die Einsetzung eines Treuhänders der gesetzlich vorgeschriebene Besuch beim Notar auf einen möglichst späten Zeitpunkt gerückt werden, um die vom Schutzzweck der Norm umfasste Warnfunktion eines solchen Termins weitestgehend abzumildern.

Verhinderung von Rechtsmissbrauch
Grundsätzlich bestehen gegen solche Erleichterungen keine Bedenken, da die Möglichkeit einer Rechtsbesorgung gesetzlich vorgesehen ist. Bei den Treuhanderwerberfällen kommt es jedoch zu einem Interessenskonflikt. Hier ist der bevollmächtigte Rechtsbesorger gleichzeitig der Vermittler der Wertanlage. Es verwundert nicht, dass Anleger Opfer dieses Interessenskonflikts wurden. Die Inanspruchnahme der Gerichte hat für die Betroffenen jetzt zu einem Erfolg geführt, von der auch andere Geschädigte durchaus profitieren könnten. So liegen nunmehr zwei höchstrichterliche Entscheidungen des BGH vor, in denen die Rechtmäßigkeit des Treuhanderwerbs von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (Urteile vom 20.04.2004 Az. XI ZR 164/03 und Az. XI ZR 171/03). Die Richter stellen in beiden Urteilen fest, dass Treuhänder nur sein kann, wer nach Art. 1 § 1 Abs. 1RberG (Rechtsberatungsgesetz) hierfür eine behördliche Erlaubnis besitzt. Jene Erlaubnis besitzen die Anlagevertreiber in aller Regel jedoch nicht. Vor allem im Hinblick auf die durch den Treuhänder geschlossenen Kreditverträge bedeutet dies: Diese sind in aller Regel, mangels wirksamer Vertretung, zwischen Anlegern und Banken nicht zustande gekommen.

Rechtsscheintatbestände nur unter strengen Bedingungen anzunehmen
Die Richter führen weiter aus, dass sich die finanzierende Bank nicht immer auf Rechtsscheingesichtspunkte wie etwa der Annahme einer Duldungsvollmacht (§§ 171 Abs. 1 und  172 Abs.1 BGB) berufen kann. Schließlich erfordere dies ein wiederholtes Auftreten des unwirksam Bevollmächtigten, ohne das die Vollmachtgeber trotz Kenntnis etwas unternommen hätten. Der Abschluss des Kreditvertrages bei der Bank sei gerade die „erste Amtshandlung“ des soeben Bevollmächtigten. Etwas anderes gelte nur, wenn eine notariell beglaubigte Ausführung der Vollmacht vorläge.  Jedoch liegt  hier die Beweispflicht über das Vorliegen einer rechtmäßigen, den Erfordernissen des § 311 b Abs. 1 BGB genügenden, notariellen Bevollmächtigung des Treuhänders bei der Bank. Sie muss sich das Fehlen einer notariell beurkundeten Vollmacht entgegenhalten lassen.

Zinsanpassung keine nachträgliche Genehmigung
In den Urteilen wird darüberhinaus klargestellt, dass auch nach einer unwirksamen Vertretung keine nachträgliche Genehmigung des Vertrages darin zu sehen sei, wenn zwischen Bank und Anleger direkte Verhandlung über eine Anpassung der Zinsen stattgefunden haben.

Verstoß gegen das gesetzliche Verbot gem. § 134 BGB betrifft auch Folgegeschäfte
Neben dem Kreditvertrag sind auch alle übrigen durch den Treuhänder vorgenommenen Rechtsgeschäfte für die Anleger nichtig. Denn auch die Bevollmächtigung hierfür verstößt gegen Art. 1  § 1 Abs.1 RberG.  Damit ergeben sich für viele Geschädigte neue realistische Chancen sich in den Treuhanderwerberfällen von ihrer Schrottimmobilie durch eine Rückabwicklung zu befreien. Die genaue Vorgehensweise bleibt indes für den Laien schwer zu durchschauen. Vor allem gilt es bei den einzelnen Formulierungen der Ansprüche sich sehr genau zu verhalten.  Ein Rechtsbeistand ist daher dringend erforderlich, will man dieses neu geöffnete Fenster nutzen sollte, um ein unliebsames Anlageabenteuer zu beenden.

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geschädigte Kapitalanleger
Entschädigung für Kaupthing-Kunden


Nachdem sich bereits in der letzten Woche die Anzeichen für Entschädigungszahlungen seitens des isländischen Einlagensicherungsfonds auch für deutsche Kunden der Kaupthing-Bank verdichtet haben, scheint einer auch der Höhe nach vollständigen Rückzahlung der Einlagen seit Sonntag nichts mehr im Wege zu stehen. In einem Interview mit dem Tagesspiegel am Sonntag erklärte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück, man sei sich mit der isländischen Regierung einig, dass die deutschen Anleger in voller Höhe ihre angelegten Gelder zurückerhalten.

Der Bund gewährt dem isländischen Staat zu diesem Zweck einen Kredit in Höhe von ca. 300 Mio. €, exakt die Summe, die die über 30.000 deutschen Kaupthing-Kunden in Island angelegt haben. Wann genau es zu den Entschädigungszahlungen kommen soll, ist indes weiter ungewiss. Die Antragsfrist läuft noch bis zum 31.12.2008. Die Satzung des isländischen Einlagensicherungsfonds sieht vor, dass Gelder spätestens drei Monate nach Feststellung des Entschädigungsfalles auszuzahlen sind. Diese Frist würde am 30.01.2009 ablaufen.

Hinsichtlich der bis dato aufgelaufenen Zinsen herrscht bislang Unsicherheit. Diese sind in den aktuell von der Kaupthing-Niederlassung Deutschland verschickten Kontoauszügen an die Betroffenen nicht enthalten. Gleichwohl besteht ein rechtlicher Anspruch auf Verzinsung zumindest bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalles. Ob sich die Mitarbeiter des Einlagensicherungsfonds jedoch die Mühe machen werden, die Zinsen einzeln für jeden Anleger zu berechnen, ist eine rein praktische Frage, die wohl nicht vor den Entschädigungszahlungen beantwortet werden wird.
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Anlegerschutz
Steuersparmodell Eigentumswohnung – Banken in der Pflicht ?

Das sog. „Dortmunder Modell“ als Falschberatungs-Konzept
Selbst wenn überhöhte Kaufpreisangaben nicht nachgewiesen werden können, haben getäuschte Anleger nach Ansicht einiger Gerichte ernsthafte Chancen aus dem „Steuersparmodell Eigentumswohnung“ auszusteigen.

Bislang waren Opfer von betrügerischen Immobilienanlagen meist doppelte Verlierer des Systems. Es war oft schon schwer genug den Banken und Vertriebsgesellschaften ein rechtlich relevantes Fehlverhalten nachzuweisen. Selbst wenn es gelang konnten meist nur die Vertriebsgesellschaften in Anspruch genommen werden. Bis schließlich ein rechtskräftiges Urteil vor den überarbeiteten Gerichten erfochten wurde, gerieten viele Vertriebe in die Insolvenz. Der Rechtsschutz der Anleger lief ins Leere. Das an sich vernünftige Konzept der Immobilienanlage wurde für die Betroffenen zur Geldverbrennungsmaschine.

Das „Dortmunder Modell“ als Muster
Mit dem „Dortmunder Modell“ rechnen Vertriebsgesellschaften im Auftrag von Bauträgern, den sogenannten „Initiatoren“ im Zusammenspiel mit Banken und Bausparkassen Kosten und Finanzierungslaufzeiten schön. Als Vermittler trat dabei immer sehr eloquente Mitarbeiter von Vertriebsgesellschaft auf. Diese vermittelte den Immobilienerwerb und den Kredit bei der Bank. Das Konzept sah vor, dass nur 92 % des aufgenommenen Kredits ausgezahlt wurden. Der nicht ausgezahlte Betrag, das Disagio, dient zum Generieren eines niedrigen Zinssatzes. Um den Kredit zu finanzieren wird der Kreditnehmer beispielsweise verpflichtet, zwei nacheinander geschaltete Bausparverträge bei einer Bausparkasse abzuschließen. Der Kunde wird mit dem Argument geködert, er würde auf diese Weise seine Steuervorteile ganz ausschöpfen. Tilgung und Zinsen wurden oft auf den Renteneintritt des Kunden abgestimmt, damit die letzte Rate noch vor Erreichen des Rentenalters geleistet werden würde. Gerade diese Rechnung geht jedoch meist nicht auf. Denn die Berechnungen vor allem des zweiten Bausparvertrages lässt das Disagio außer Acht. So kommt es, dass die Immobilie noch zusätzlich für mehrere Jahre finanziert werden muss. Ausgerechnet dieser Aspekt machte die Vermittlung für die Vertriebe und kreditgebende Bank attraktiv. Denn die sich daraus ergebenden, zunächst unsichtbaren, Zusatzkosten für den Kunden stellen spiegelbildlich eine zusätzliche Erhöhung der Margen und Innenprovisionen der Vertriebe dar. Die verlängerte Laufzeit wird häufig nicht zum Gegenstand der Verkaufs-und Vermittlungsgespräche. Der Kunde kann nicht einsehen, dass bei den vorgelegten Beispielsrechnungen nur die ausgezahlten Kredite, nicht aber die tatsächlich aufgenommenen Kredite bedient wurden. Die Zusatzkosten können meist auch nicht durch einen Notverkauf der Immobilie gedeckt werden, da es sich auch hier oft um problematische, da weit über Wert gehandelte, Immobilien handelt.

Gerichte sehen die Banken in der Pflicht
Diese systemimmanente, nur scheinbar außerplanmäßige Verlängerung der Laufzeit beschäftige in den letzten Jahren die Gerichte. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 16 U 127/04 vom 07. Dezember 2004) und nun mit Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15. Mai 2008 (Az.: V ZR 179/07) entschieden die Gerichte nunmehr zugunsten der Anleger. Die Richter gingen hierbei vor allem von folgender Annahme aus:

Nur wer weiß, wie viel die Immobilie tatsächlich kosten wird, kann auch darüber das „Ob“ des Erwerbs entscheiden.

Den Wissensvorsprung über die tatsächlich entstehenden Kosten hat aber regelmäßig vor allem die finanzierende Bank. Schließlich verdient sie durch die Kreditvergabe ihr Geld. Sie trägt daher eine erhöhte Aufklärungspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB und dem jeweiligen Kreditvertrag gegen den Kreditnehmer. Unterlässt es die Bank über die tatsächlich anfallenden Kosten d.h.. tatsächliche Laufzeit zu informieren, so steht dem Kunden ein Rückabwicklungs- und Schadenersatzanspruch nach § 280 ff. BGB zu. Der Käufer ist dann so zu stellen, als hätte er das Geschäft, wenn er von den Risiken gewusst hätte, niemals abgeschlossen.

Endlich kann gegen die Banken direkt vorgegangen werden
Diese Entscheidung ist vor allem deswegen von Bedeutung, da Anleger nun nicht die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nachweisen müssen, um eine Rückabwicklung gerichtlich durchzusetzen. Die Erbringung eines solchen Nachweises war und ist in vielen Fällen sehr schwierig. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit ist es nach wie vor erforderlich zu belegen, dass der Kaufpreis der Immobilie ihren tatsächlichen Wert um 100 % übersteigt. Oft greift hier aber das Argument der Banken, wonach stets nur eine Prognose über den Wert abgegeben würde und der Käufer auch gerade mit einer Veränderung des Wertes rechne. Wenn sich die erwartete Richtung der Entwicklung nicht einstelle, so könne dies nicht einseitig auf die Banken abgewälzt werden. Schließlich sei dem Käufer das Risiko bekannt. Die Entscheidungen der Gerichte haben aber noch einen weiteren Entscheidenden Vorteil. Sie ermöglichen es den geschädigten Anlegern direkt gegen die Banken vorzugehen, obwohl die Falschberatung von den Vertrieben vorgenommen wurde. Nach Ansicht des Spezialisten für diese Art der von Kapitalanlagen, dem Rechtsanwalt und Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei Mensch und Kapital, Dr. Thomas Schulte, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Prozessverlauf gut bis sehr gut. Sie sehen die Falschberatung beim „Dortmunder Modell“ als systemimmanent. Schließlich ließ sich eine erfolgreiche Vermittlung gerade nicht allein durch das Schönrechnen der Immobilie selbst, sondern vor allem durch Schönrechnen der Laufzeit der Finanzierung erzielen.

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Cobold - Anleihen spielen den Anlegern einen Streich – Colibri - Anleihen zeigen sich flügellahm


Die Pleite der US-Bank Lehman Brothers zieht weite Kreise. Wir berichteten bereits von den Auswirkungen, die für Zertifikate entstanden sind, für die Lehman Brothers einzustehen hat. Nun stellt sich heraus, dass auch weitere Produkte von ganz anderen Unternehmen von der Misere betroffen sind. Sechs der so genannten "Cobold"-Anleihen der DZ Bank bereiten den Anlegern hier massive Probleme und auch eine "Colibri"-Anleihe der Commerzbank hat in Folge der Insolvenz von Lehman Brothers massiv an Wert verloren.

Am Fall der 82 jährigen Frau Werner, die sich vor kurzem bei den Rechtsanwälten meldete, lassen sich die Probleme dieser Anleihen besonders gut darstellen. Frau Werner musste nämlich von ihrem Bankberater erfahren, dass die als lukrative Anlagemöglichkeit verkaufen Anleihen plötzlich um 90% an Wert verloren hatten. Wie kann das sein, fragt sich da nicht nur Frau Werner? Hintergrund des Wertverlustes ist die Tatsache, dass die Rückzahlung und der Coupon der Cobold-Anleihen und der Colibri Anleihe an die Zahlungsfähigkeit verschiedener Banken gekoppelt war. Mit unter diesen Banken war auch Lehman Brothers als Kreditinstitut aufgeführt. Die Cobold- und Colibri-Anleihen sollten eigentlich für die Anleger höhere Zinsen als Standardanleihen bieten.

Dafür mussten die Anleger aber auch ein höheres Gesamtrisiko in Kauf nehmen. Das Problem bei den Anleihen bestand nämlich darin, dass bereits im Falle eines Falles nur eines Kreditinstituts bereits erhebliche Verluste entstehen. Beispiel: DZ Bank - Cobold 74 Den Anlegern wurde ein Coupon in Höhe von fünf Prozent bis zum Laufzeitende im Juni 2012 geboten. Voraussetzung war allerdings, dass keine der US-Banken Goldman Sachs, JP Morgan, Lehman Brothers, Merrill Lynch und Morgan Stanley ein Kreditereignis anmeldet. Also schloss der Anleger quasi eine Wette auf die Kreditwürdigkeit der o. g. Bankhäuser ab. 

Durch die Pleite der Lehman Brothers wurde diese Wette quasi von den Anlegern verloren. Die Zinserwartungen wurden daher nicht erfüllt. Vielmehr verlor die Anleihe insgesamt ca. 90% an Wert. Die Banken müssen sich nun an ihren Anleger mit einer so genannten Pflichtmitteilung wenden und über die Auswirkungen der Finanzkrise informieren. Kunden von DZ Bank und Commerzbank müssten somit Informationen darüber erhalten haben, wie sich die Finanzkrise auf Ihre Anleihe ausgewirkt hat. Welchen Ausgleich die Bank anzubieten hat, hängt von der jeweiligen Anleihe ab. Auf jeden Fall sind erhebliche Verluste und Abschläge zu befürchten. Über die Risiken bei Cobold-Anleihen wurden viele Anleger von Ihrer Bank nicht aufgeklärt.

Dies stellt einen Beratungsfehler dar, weil schon am 19. Mai 2005 die FAZ wie folgt über die Anleihen berichtete: "Im Volksglauben ist ein Kobold ein wohlwollender Hausgeist, der seinem Besitzer Wohlstand bringt. Allerdings können sie auch bösartig werden und ihrem Besitzer Schaden zufügen. Diese Beschreibung trifft im wesentlichen auf Cobold-Anleihen zu." Aus Bankkreisen ist zu vernehmen, dass die Cobold anleihen, die von der Lehman Brothers Pleite betroffen sind, ein genehmigtes Volumen von 310 Mio. Euro hatten. Hiervon sollen durch Privatanleger allerdings weniger als 100 Mio. Euro gezeichnet worden sein. Wie viel Geld die Anleger in die Colibri-Anleihen investiert haben, ist nicht bekannt.

Zu ersten Schlagzeilen im Bereich der Cobold-Anleihen hatte die Verstaatlichung der US-Bank Freddie Mac geführt. Die Cobold-Anleihe 54 verlor hierauf ca. elf Prozent ihres Nominalwertes. Die Probleme um die US-Investmentbank Bear Stearns wirkten sich auf die Cobold-Anleihen hingegen nicht aus, da die Bank übernommen wurde. Beratungsverschulden: Chancen für geschädigte Anleger sind dann gegeben, wenn die Anleihen ihnen von der beratenden Bank nicht richtig erklärt worden sind. Hier ist sicherlich nicht allen Anlegern klar gewesen, dass Credit Linked Notes hohe Risiken haben.

Diese Risiken sind wesentlich höher, als wenn die Anleger ihr Geld direkt in Anleihen der verschiedenen Banken investiert hätten. Dies liegt darin begründet, dass bereits beiden Ausfall einer Bank ein größer Verlust in der Anleihe entsteht. Dieses wäre bei einer Anleihe bei den verschiedenen Einzelunternehmen nicht so schlimm gewesen, da nur ein Teil des Vermögens durch die Pleite einer Bank betroffen gewesen wäre. Zu den Anleihen wird teilweise sogar die Auffassung vertreten, dass diese wegen ihrer nicht unbeträchtlichen Risiken, überhaupt nicht für private Anleger geeignet seien.

Es handele sich hier um ein professionelles Produkt. Anleger, die von ihrer Bank nicht richtig über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sind, sollten sich in jedem Fall an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Betroffene Anleihen:

Cobold 54 - ISIN: DE000DZ2AXX5 – Probleme mit Freddie Mac
Cobold 62 – ISIN: DE000DZ8F2A8  – Probleme mit Lehman Brothers
Cobold 64 – ISIN: DE000DZ8F3B4 – Probleme mit Lehman Brothers
Cobold 74 – ISIN: DE000DZ8PQE4 – Probleme mit Lehman Brothers
Cobold 75 – ISIN: DE000DZ1GYX2  – Probleme mit Lehman Brothers
Cobold 76 – ISIN: DE000DZ8PQH7 – Probleme mit Lehman Brothers
Colibri – ISIN: DE000CB4GYM8 – Probleme mit Lehman Brothers
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12 Dinge, die Lehman Brothers Geschädigte jetzt wissen sollten:

1. Wer haftet überhaupt für Zertifikate und Anleihen?
Der Vertrieb von ca. 75 verschiedenen Zertifikaten und Anleihen wurde für die Lehman Brothers über Tochtergesellschaften in Europa vorgenommen. Die bekannteste und wohl auch am meisten beteiligte Tochtergesellschaft ist die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit Sitz in Amsterdam / Niederlanden. Mit welcher Lehman Tochter der Anleger im einzelnen kontrahiert hat, ergibt sich aus den Depotauszügen. Für die eigenen Tochtergesellschafter hat die Konzernmutter Lehman Brothers Holding Inc. Mit Sitz in den USA Garantien für die Erfüllung von Zertifikaten übernommen.

Am 15.09.08 ist über die Lehman Brothers Inc. nach Chapter 11 des amerikanischen Insolvenzrechts Gläubigerschutz beantragt worden. Es ist daher noch nicht abzusehen, ob die Lehman Brothers Holding ihre Garantien gegenüber den Anlegern erfüllen kann. Aufgrund des Antrags auf Gläubigerschutz ist jedoch eher damit zu rechnen, dass die Anleger leer ausgehen werden, da das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann. Mittlerweile ist auch über das Vermögen der niederländichen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch für die deutsche Tochter Lehman Brother Bankhaus AG wurde am 15.09.08 durch die Bafin am Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Ebenfalls wurde ein sogenanntes Moratorium angeordnet. Am 28.10.08 wurde der Entschädigungsfall durch die Bafin festgestellt. Dieser betrifft jedoch lediglich feste Geldanlagen (Girokonten, Sparbücher, Tagesgeld ect.) und nicht Zertifikate und Anleihen. Am 13.11.08 wurde auf Antrag der Bafin über das Vermögen der Lehman Brothers Bankhaus AG mit Sitz in Frankfurt das Insolvenzverfahren eröffnet. 

2. Wer haftet gegenüber den betroffenen Anlegern noch?
Vor allem kann bei einem Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung die beratende (Haus-) Bank dem Anleger auch Ersatz seines Schadens haften. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch nicht pauschal und für alle Anleger angenommen werden. Es sind hier stets die konkreten Umstände des Einzelfalls durch einen auf das Kapitalmarkt- und Bankenrecht spezialisieren Anwalt zu prüfen.

3. Pflichtverletzung eines Kapitalanlage-Beratungsvertrages?
Wendet sich ein Anleger mit einem ausdrücklichen oder zumindest stillschweigend erkennbaren Beratungswunsch an seinen Bankberater (besser wäre wohl hier die Bezeichnung Verkäufer geeignet), so entsteht durch die Beratungstätigkeit des Bankmitarbeiters ein Kapitalanlage-Beratungsvertrag, wenn über eine Geldanlage beraten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde auf eine Geldanlage hin von dem Bankmitarbeiter angesprochen wird.

Aus dem Beratungsvertrag ergeben sich verschiedene Pflichten für den Bankmitarbeiter, die bei der Beratung des Kunden zu beachten sind. Liegt ein Verstoß des Bankmitarbeiters oder auch eines anderen Anlageberater gegen die speziellen vertraglichen Verpflichtungen vor und hat diese Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt, muss die Bank für das Verschulden ihres Mitarbeiters haften und den Schaden ersetzen, der dem Kunden als Folge der Pflichtverletzung entstanden ist.

4. Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung?
Nach der Rechtssprechung schuldet die Bank dem Anleger eine so genannte anlegergerechte Beratung. Das bedeutet, dass die Bank die Risikobereitschaft des Kunden und seinen Erfahrungshorizont berücksichtigen muss.

Das bedeutet, dass die Bank dem Kunden nur solche Produkte verkaufen darf, die er kennt und deren Risiko er einschätzen kann. Will der Bankberater dennoch andere Produkte empfehlen, muss er auf die zusätzlichen Risiken aufmerksam machen und dem Kunden gegenüber klar zu erkennen geben, dass die Produkte nicht in sein bisheriges Risikoprofil passen.

Unterlässt der Bankberater eine solche Aufklärung oder verkauft er Produkte, die der Kunde in ihrem Risiko nicht einschätzen kann, spricht vieles für eine Falschberatung. So hat in einem durch die Anlegerschutzanwälte geführten Prozess das Kammergericht Berlin im Jahr 2004 eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, die einer als konservativ eingestuften Anlegerin Aktienfonds verkauft hatte, ohne diese über die damit verbundenen Risiken gesondert aufzuklären (KG Berlin, Urteil vom 20.08.2004, Az. 25 U 1/04).

5. Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung?
Auch dann, wenn das vermittelte Produkte der Risikobereitschaft des Anlegers entspricht, hat die Bank dennoch die Plficht, eine sogenannten objektgerechte Beratung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Bank über die Risiken der Anlageform aufklären muss.

Im Fall der Lehman Brothers Zertifikate und Anleihen liegt bei den Banken immer dann keine objektgerechte Beratung vor, wenn diese Aufklärung unterblieben ist. Vorliegend haben viele Bankberater ihre Kunden nicht über das sogenannte Emittentenrisiko (auch Bonitätsrisiko) aufgeklärt. Dies bedeutet, dass der Anleger bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts, welches die Anlage ausgibt, eine wertlose Garantie in den Händen hält, da kein Einlagensicherungsfonds für die angelegten Gelder aufkommt.

Hat die beratende Bank nicht auf dieses Risiko hingewiesen oder es verharmlost, haftet sie dem geschädigten Anleger auf Schadensersatz.

Den Anlegerschutzanwälten sind hier schon viele Flyer oder Prospekte übergeben worden, in denen nicht hinreichend deutlich auf das Emittentenrisiko hingewiesen wurde. So wird nur selten der deutliche Hinweis auf ein Totalverlustrisiko gegeben. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass vielen Anlegern von ihren sogenannten Beratern gesagt wurde, dass es sich um eine sichere Anlegeform handle. In diesem Fall liegt dann ein klarer Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung vor.

Häufig war den Prospekten und Flyern auch lediglich der versteckte Hinweis enthalten, dass der Anleger das Bonitätsrisiko des Emittenten trage. Von einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung kann zumindest dann keine Rede sein, wenn dem Kunden zuvor versprochen wurde, es handele sich um eine sichere Anlage.

6. Verstoß gegen die Pflicht zur Risikominimierung?
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman Brothers Zertifikaten begegneten den Anlegerschutzanwälten auch immer wieder Verstöße gegen den Grundsatz der Risikominimierung. Es ließ sich feststellen, dass den Anlegern oftmals geraten wurde, verschiedene Anlagen zu verkaufen, um das frei gewordenen Vermögen dann einzig und alleine in ein oder mehrere Lehman Zertifikate zu investieren.

Dies verstößt gegen den Grundsatz der Risikominimierung durch Risikomischung. Dies bedeutet, dass der Bankberater dem Anleger raten muss, nicht alles Geld in eine Anlageform zu investieren, sondern eine gesunde Mischung verschiedener Anlageformen vorzunehmen. Ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt oder liegt gar einen Klumpenbildung durch Investitionen in nur eine Anlageform vor, liegt hier ein Beratungsverschulden nahe.

7. Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung versteckter Provisionen („Kick-backs“)?
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Banken auch dazu verpflichtet, dem Kunden gegenüber die selbst für die Vermittlung kassierten Provisionen offenzulegen. Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht können die Kunden das Geld von der Bank zurückverlangen, was diese für die Vermittlungstätigkeit erhalten hat. Diese Pflichtverletzung muss allerdings nicht zur Rückabwicklung der Kapitalanlage führen. Es kommt hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. 

8. Verstoß gegen eine Hinweispflicht wegen drohender Insolvenz?
Es könnte auch ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht zu Gunsten der Bankkunden vorliegen, weil diese nicht auf die Probleme mit Lehman Brothers durch die Banken hingewiesen wurde.

Die Rechtsprechung hält die Banken jedoch grundsätzlich nicht für verpflichtet, Ihren Kunden gegenüber Warnhinweise bei Verschlechterung einer Anlage zu geben. Etwas anderes soll allerdings dann gelten, wenn zwischen Bank und Anleger ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden ist. Im Internet wird zurzeit diskutiert, ob dies nicht auch bei Kunden der Citibank mit einem sogenannten „Citigold-Status“ der Fall sei. In diesem Fall hätte die Bank aufgrund des bestehenden Beratungs- und Vertrauensverhältnisses auf die Problem von Lehman Brothers hinweisen müssen.

Dies kann auch ausnahmsweise dann gelten, wenn sich Kunden im Rahmen der Finanzkrise über die Problem bei Lehman Brothers bei der Bank erkundigt haben, wenn von der Bank eine Verharmlosung der Situation oder sogar eine klare Empfehlung zum Halten der Anlagen erfolgt sind. Hierbei kommt es jedoch ebenfalls auf den Einzelfall an, der nur durch einen Spezialisten sachgerecht beurteilt werden sollte.

9. Wie kann ich einen Beratungsfehler vor Gericht beweisen?
Das Hauptproblem bei einem Schadensersatzprozess gegen die Bank ist die Tatsache, dass die Partei, die vor dem Zivilgericht einen Anspruch durchsetzen will, diesen auch nachweisen muss. Hier scheitern die meisten Prozesse, da die notwendigen Beweise nicht vorliegen.

Als Beweismittel vor Gericht dienen vor allem Zeugenaussagen und Urkunden. Es gilt daher, zunächst von der Bank alle Urkunden und Beratungsprotokolle der letzten Jahre anzufordern, um diese von einem Fachmann in Augenschein nehmen zu lassen.

Wenn bei einem Beratungsgespräch keine Zeugen anwesen waren, kann man über die Abtretung der Schadensersatzansprüche an eine dritte Person denken, um selbst vor Gericht als Zeuge für die Falschberatung auftreten zu können.

10. Wann verjähren Schadensersatzansprüche?
Problematisch ist auch die kurze Verjährungsfrist im Bereich des Bankrechts. Diese beträgt nämlich lediglich drei Jahre. Die Frist beginnt allerdings, anders als bei normalen Anspruchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens, sondern bereits drei Jahre nach dem Erwerb der Kapitalanlage. Dieses richtet sich nach der Vorschrift des § 37 a WpHG in Verbindung mit § 2 WpHG.

Die Frist beginnt also mit dem Kauf des Zertifikats oder der Anleihe. Wer also am 20.02.07 Lehman Zertifikate erworben hat, muss bis zum 20.02.2010 Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergreifen, da der Anspruch sonst verjährt.

Da ein Gerichtsverfahren in einer Parallelangelegenheit mehrere Jahre dauern kann, ist den geschädigten Anlegern auch nicht zu raten, den Ausgang eines solchen Verfahrens abzuwarten.

Betroffene Anleger sollten sich auch nicht von Aussagen ihres Kreditinstituts bzw. Bankberaters von weiteren rechtlichen Schritten abhalten lassen, wenn geraten wird, erst einmal den Ausgang des Insolvenzverfahrens um Lehman Brothers abzuwarten. Die Ansprüche auf den Ersatz des entstandenen Schadens sind nämlich unabhängig von dem Ausgang eines Insolvenzverfahrens um Lehman Brothers gegen die beratenden Bank durchsetzbar.

11. Muss wirklich jeder Anleger einzeln klagen?
In vielen Foren ist von sogenannten Sammelklagen und Musterprozessen die Rede. Solche sind jedoch dem deutschen Recht mit geringen Ausnahmen fremd. Jeder Anleger muss daher seine Ansprüche gegen die Bank durch einen Spezialisten im Bereich des Kapitalanlagen- und Bankenrechts selbst prüfen lassen und diese auch alleine gegen die Bank durchsetzen, wenn einer der oben genannten Beratungsfehler vorliegt.

Da jeder Fall eine eigene Geschichte hat, ist es hier notwendig zu prüfen, was der Berater dem Anleger erzählt, was er versprochen und welche Unterlagen er vorgelegt hat. Außerdem spielen die Erfahrung des Anlegers und seine Wünsche bzgl. Rendite und Risiko eine wesentliche Rolle bei der Frage nach einer Falschberatung.

12. Ist so ein Prozess nicht sehr teuer?
Grundsätzlich richten sich die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit können jedoch mit dem Anwalt gesondert vereinbart werden. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Diese richten sich nach dem sogenannten Streitwert, also um die Summe, um die vor Gericht gestritten wird.

Liegt eine Rechtsschutzversicherung (RSV) vor, sollte diese zunächst um Kostendeckung ersucht werden. Verweigert diese die Kostendeckung, weil ein Ausschlussgrund greift oder liegt keine RSV vor, muss über Prozesskostenhilfe nachgedacht werden, wenn der Anleger den Prozess nicht finanzieren kann.

Es ist auch möglich, zunächst nicht den gesamten Schaden beim Gericht einzuklagen, sondern zunächst eine Teilforderung geltend zu machen. Dies senkt die Kosten des Prozesse. Ein Rechtsanwalt kann hier helfen, die Kostensituation richtig einzuschätzen.

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Das System "Steuersparmodell Eigentumswohnung"

Es beginnt mit dem Märchen von der Selbstfinanzierung
Und es endet, wenn man Glück hat, mit einem Schrecken oder verfolgt einen das ganze Leben. Ob als bewusst einkalkuliertes Verlustgeschäft für Steuersparmodelle oder angepriesen als sichere Altersvorsorge: Die Rede ist von fremdfinanzierten und fremdgenutzten Immobilien, dem System "Steuersparmodell Eigentumswohnung".

Hartnäckig hält sich in Deutschland das Gerücht eine Investition in Immobilien biete immer eine sichere Form der Geldanlage. Wie bei jeder anderen Anlageform, ist jedoch auch hierbei eine genaue Auseinandersetzung mit der Materie notwendig. Es ist daher einer mangelnden Aufklärung geschuldet, dass mit diesem falschen Vorurteil so leicht Geld verdient werden kann. Allein in den 90er Jahren wurden in Deutschland über 300 000 Sparer, meist als Kleinanleger, durch die Vermittlung und den Verkauf von problematischen Immobilien geschädigt. Unterstellt man für jede verkaufte Wohnung einen kleinen sechsstelligen DM- bzw. einen entsprechenden Eurobetrag, so ergibt das in der Summe über den genannten Zeitraum ein Milliardengeschäft. Für die Erwirtschaftung eines derart großen Betrages in einem Geschäftsfeld ist daher von der Notwendigkeit eines Systems auszugehen. Wie jedoch funktioniert das System Schrottimmobilie?

Eigentumswohnung als Alterssicherung
Anteile an geschlossenen Immobilienfonds als Steuersparmodell
Im Wesentlichen werden potentielle Käufer mit zwei Angeboten gelockt. Zum einen wird dem Anleger der Erwerb einer Immobilie meist in Form einer Eigentumswohnung angeboten. Die Verkaufsgespräche finden hierbei immer entweder bei dem Kunden zuhause statt, oder werden an dessen Arbeitsplatz aufgenommen und später in den Privaträumen fortgeführt. Wesentliches Argument bei den Verkaufsgesprächen ist, dass kein Eigenkapital eingebracht werden muss. Vielmehr wird ein Finanzierungsmodell präsentiert, dass sich, so das Versprechen, von selbst tragen werde. Schließlich erwerbe man Wohnungseigentum. Zwar muss man für dessen Erwerb einen Kredit aufnehmen, jedoch könne man im Anschluss mit Mieteinnahmen rechnen, die wiederum den Kredit gegenfinanzieren würden. Durch geschickte Präsentationen in Hochglanzprospekten wird zudem eine Wertigkeit des zu erwerbenden Objekts demonstriert, die so nicht vorhanden ist. Von später fehlenden Mieteinnahmen ganz zu schweigen.

Nicht viel anders verhält es sich mit dem Angebot an der Beteiligung an sog. Immobilienfonds. Durch den Erwerb von Fondsanteilen durch einen zuvor aufgenommenen Kredit soll ein künstliches knappes Einkommensminus generiert und dadurch Steuern gespart werden. Zudem wird der Anteilseigner gemessen an seinen Anteilen an den Mieteinnahmen der Gesellschaft beteiligt. Als zusätzlicher Kaufanreiz werden hierbei Sicherheiten in Form von Mietpools gegeben. In diese Zahlen alle Anteilseigener in regelmäßigen Abständen ein, um einzelne Leerstände und dadurch verursachte Mietausfälle mit dem eingezahlten Kapital auszugleichen. Diese Mietpools werden jedoch häufig als selbständige Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH geführt. Da auch hier die Immobilien nicht dem dargestellten Wert entsprechen sind die Mietausfälle deutlich höher als zunächst suggeriert, sodass die Mietpools regelmäßig nach einigen Monaten zahlungsunfähig sind und die Anteilseigner keine Mieteinnahmen mehr erzielen.

Angebot aus einer Hand
Den Abschluss von derart vielen gleichgelagerten Verträgen ermöglicht ein Vertiebsmodell, das mit dem Ziel entwickelt wurde den Immobilienerwerb möglichst einfach und schnell abzuwickeln. Dem potentiellen Käufer werden daher sowohl der Kredit, als auch sämtliche Beurkundungen und schließlich auch mögliche Risikoabsicherungen mit dem ersten Verkaufsgespräch angeboten. Er kann immer nur über das gesamte Paket entscheiden. Um dieses Gesamtpaket anbieten zu können bereiten die Vertriebsgesellschaften schon im Vorwege Kreditverträge mit Banken aus. Hierbei werden in den Kreditformverträgen bereits sehr hohe Vermittlungsgebühren eingebunden, die als solche für den Laien nicht erkennbar sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, der beanspruchte Kredit würde beinahe vollständig für den Kauf eingesetzt. Deutlich wird dies an einem einfachen Beispiel.

Wer zum Immobilienerwerb einen Kredit in Höhe von 70.000,00 € abschloss verwendete davon ca. 45.000,00 bis 50.000,00 € für den tatsächlichen Kauf. Die übrige Summe wird für verschiedene Dienstleistungen veranschlagt. Diese reichen von Vermittlungsgebühren für die Vertriebsgesellschaft, über Bereitstellungsgebühren, bis hin zu zweifelhaften Versicherungen für Mietausfälle oder Verwaltertätigkeiten.

Der Käufer erfährt von dieser Aufsplittung erst sehr spät, oft erst bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Bereits an diesem Punkt verdeutlicht sich, dass die zu erwerbende Immobilie mit seinem Wert das Kreditvolumen nicht decken wird. Viele Käufer ahnen hiervon jedoch nichts. In rechtsmissbräuchlicher Weise wird die Situation der notariellen Beurkundung ausgenutzt um erst hier erstmals die tatsächliche Verteilung des Kredits vorzulegen. Ohne eine erneute Durchsicht und auf den Notar vertrauend wird so alles Vorgelegte durch den Käufer unterschrieben und im Anschluss notariell beurkundet. Die Warnfunktion der notariellen Beurkundung wird so in ihr Gegenteil verkehrt und ad absurdum geführt.

Rückabwicklung mit Tücken
Inzwischen hat sich die Rechtslage zugunsten der Verbraucher verändert. In mehreren Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Heininger-Entscheidung v. 13.12.2001 Az.: C- 491/99 und der Crailsheimer-Entscheidung v. 25.10.2005 Az.: C-229/04) wurden die Käuferrechte unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gestärkt. Die bis dahin Bankenfreundliche Rechtsprechung des XI Senats des Bundesgerichthofes (BGH) wurde teilweise verworfen. Vor allem wurde festgestellt, dass die geschlossenen Darlehensverträge als Haustürgeschäfte im Sinne der §§ 312 und 312 a BGB anzusehen sind. Für die Betroffenen bedeutet dies im Ergebnis, dass sie die Kreditverträge widerrufen können. Solange sie über dieses Recht nicht informiert werden, haben sie auch keine Fristen für die Widerrufserklärung zu beachten.

Mensch und Kapital und seine Vertrauensanwälte haben sich auf die Bearbeitung solcher problematischer Immobiliengeschäfte im Kapitalanlagebereich spezialisiert. Mensch und Kapital empfiehlt jedoch beim Widerruf des Kreditvertrages zur äußerster Vorsicht und der Inanspruchnahme fachlicher Beratung. Vor allem, wenn sich der Betroffene zuvor für das Modell Eigentumswohnung entschieden hat. Denn die Folgen eines übereilten Widerrufs können für den Laien noch verheerender sein. Schließlich hat der Verbraucher nicht nur einen Darlehensvertrag, sondern auch einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen. Dieser ist jedoch notariell beurkundet. Die Anwendung des § 312 und 312a BGB ist daher regelmäßig ausgeschlossen.

Mit Widerruf des Kreditvertrages verpflichtet sich der Verbraucher zudem den Kredit vollständig zurückzuzahlen. Zwar erhält er im Gegenzug seine eingezahlten Zinsen und Tilgungsraten zurück. Da es sich bei den Betroffenen meist um Kleinanleger handelt, werden sie jedoch nicht die Möglichkeit haben die geliehene Summe zurückzuerstatten. Zumal die Banken die Summe auf einem Schlag verlangen und Rechtslage, ob eine Rückzahlung des Darlehen auf einem Schlag erfolgen muss nach wie vor unklar ist. Hinzu kommt, dass der Verbraucher Eigentümer der problematischen Immobilie bleibt.

In einem solchen Fall ist es, nach Ansicht
des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei Mensch und Kapital Dr. Schulte, für den Betroffenen vorteilhafter mit der Kredit gebenden Bank in Verhandlung zu treten. Denn diese tragen an dem System Schrottimmobilie einen nicht unerheblichen Anteil bei. Gerade diese Zusammenhänge in rechtlich relevanter Weise darzustellen und damit außergerichtliche Verfahren erfolgreich abzuschließen, darin liegt einer der Arbeitsschwerpunkte von Mensch und Kapital.

Inzwischen ist es jedoch auch immer aussichtsreicher direkt auf eine Rückabwicklung hinzuarbeiten. Denn immer mehr Gerichte entscheiden hierbei zugunsten der Geschädigten, dass die beteiligten Banken für den entstandenen Schaden in Haftung genommen werden können. Dann allerdings ließe sich auch die Immobilie selbst zurückgeben und der Anleger könnte seinen Schaden erheblich minimieren. Um so vorgehen zu können müssen die Geschädigten nachweisen können, dass die falsche Aufklärung über Wert und Risiken der Kredit gebenden Bank bekannt war oder bekannt sein musste.

Darüber hinaus raten die Experten der Kanzlei zu einem Widerruf, wenn der Kredit zum Erwerb von Immobilienfondsanteilen abgeschlossen und genutzt wurde. Denn auch für diese Fälle haben die obersten Gerichte entschieden, dass der mit dem Kreditvertrag einhergehende Anteilserwerb als sog. verbundenes Geschäft anzusehen ist und bei einem Widerruf des Kreditvertrages auch der Anteilserwerb rückabgewickelt werden muss (Urteile v. 14.06.2004 so II ZR 392/01 und II ZR 374/02). Gleiches gilt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Verbraucher bei dem Haustürgeschäft getäuscht wurde und auf diese Weise ein Beitritt in den Immobilienfond erreicht wurde.

Deutliche Verbesserung der Rechtslage für Verbraucher
Insgesamt bescheinigen die Rechtsexperten eine positive Veränderung der Rechtslage für die Verbraucher. Eine für die Betroffenen aussichtslose Situation, wie sie noch Ende der 90er und in den letzen Jahren herrschte wird nach und nach aufgearbeitet. Nicht zuletzt, weil es den Experten immer besser gelingt ein System aufzudecken in dem Banken, Vermittlungsagenturen und Verkäufer gezielt problematische Immobilien auf Kleinanleger abzuwälzen versuchen. 

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Schon wieder Anleger geprellt - Kuba Investment GmbH & Co. KG von der Bildfläche verschwunden

So nutzen Anlagevermittler die gute Stimmung ihrer Opfer aus
Im Jahr 2002 investierten zahlreiche Anleger in die Kapitalanlage der Kuba Investment GmbH & Co. KG. Diese versprach den Anlegern hohe Wertsteigerungen durch den Bau von Hotelanlagen in dem Fernreiseziel Kuba. Nunmehr stellt sich für den Anleger die Frage, wo sein Geld und vor allen Dingen seine Anlagegesellschaft geblieben sind.

Herr Runde (Name geändert) reist gerne in seinen Ferien nach Kuba. Das gute Wetter, die netten Menschen und nicht zuletzt die günstigen Preise sorgen stets für einen gelungenen Urlaub. Gerade aus seinem Urlaub zurückgekehrt war Herr Runde daher sehr interessiert, als ihm ein Arbeitskollege über eine Beteiligung an neu zu bauenden Hotelanlagen in Kuba berichtete, über die ihn sein Anlageberater informiert habe.

Schnell war ein erster Kontakt zwischen Herrn Runde und dem Anlageberater, Herrn König (Name geändert) hergestellt. Herr König erklärte Herrn Runde bei einem Glas Wein, das Unternehmen Kuba Investment GmbH & Co. KG plane den Bau von neuen Hotels auf Kuba und suche dafür noch Geldgeber, die neben einer hohen Rendite noch steuerliche Abschreibungen erwarten dürften. Dass die Kuba Investment kein unseriöses Unternehmen sei, zeige sich zum einen schon an ihrem inländischen Sitz Düsseldorf, und zum anderen daran, dass die renommierte F. & T. (Finanz und Treuhand) mit Geschäftssitz in der Schweiz eingeschaltet sei.

Zudem würden Geldgeber als Kommanditisten sogar Mitgesellschafter der Kuba Investment werden. Besondere Risiken seien nicht erkennbar. Noch in Urlaubsstimmung willigte Herr Runde ein. Er unterschrieb eine Beitrittserklärung zur Gesellschaft und zahlte seine Kommanditeinlage in voller Höhe ein. Dafür wurde er ins Handelsregister eingetragen. Seine Rechte als Gesellschafter übertrug er, wie vorher schon vereinbart, treuhänderisch an die F. & T.

Während seiner nächsten Urlaube auf Kuba erkundigte sich Herr Runde vor Ort nach Bautätigkeiten der Kuba Investment GmbH & Co. KG. Leider konnten ihm die Einheimischen nicht weiterhelfen, die Gesellschaft war ihnen unbekannt. Auf Nachfragen in Düsseldorf wurde ihm jedoch versichert, dass es schon zahlreiche Bauprojekte gäbe, die sofort nach Genehmigung durch die kubanischen Behörden in Angriff genommen würden. Eine solche Genehmigung könne in sozialistischen Ländern aber durchaus etwas dauern.

Jetzt sollen die Opfer noch mehr zahlen
Anfang Januar 2008 erhielt Herr Runde dann Post von einem ihm unbekannten Rechtsanwalt. Dieser vertrat eine Firma, die gegenüber der Kuba Investment noch offene Forderungen mit einer Höhe von mehr als 150.000 Euro hatte. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Forderung, als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kuba Investment einzustehen, waren dem Schreiben beigefügt. Zu seinem Glück wandte sich Herr Runde an einen Rechtsanwalt, der ihn darüber aufklärte, dass er als Kommanditist nur mit seiner Gesellschaftereinlage nicht aber mit seinem Privatvermögen hafte. Der Zahlungsaufforderung müsse er daher nicht nachkommen.

Kurze Zeit später erhielt Herr Runde ein weiteres Schreiben, diesmal von der F & T Finanz und Treuhand. Diese teilte darin mit, dass sie den bestehenden Treuhandvertrag mit sofortiger Wirkung kündige. Aus dem Schreiben lässt sich erkennen, dass sich die Treuhandgesellschaft bereits in Liquidation, also im Auflösungsstadium befand, als sie die Kündigung erklärte.

Die Firma und das Geld sind weg
Die Suche nach der Kuba Investment GmbH & Co. KG, welche durch den Autor durchgeführt wurde, führte zu keinem erfolgreichen Ergebnisses. An der ehemaligen Geschäftsadresse und unter der alten Telefonnummer ist die Gesellschaft nicht mehr zu erreichen. Auch ihre frühere Internetseite wird mittlerweile nicht mehr von der Gesellschaft genutzt. Der jetzige Nutzer der Webseite befindet sich nach Auskunft durch die DENIC in einer Kleinstadt in Schweden. Eine Email an die Adresse der Gesellschaft kam als unzustellbar zurück. Wählt man die im Prospekt genannt Telefonnummer, meldet sich dort ein Anrufbeantworter, scheinbar ein Privatanschluss, an dem ein männlicher Teilnehmer mit ausländischem Akzent seine Rückrufbitte äußert. Es ist daher die Befürchtung durchaus nahe liegend, dass die eingezahlten Gelder für die Anleger verloren sind, da die Anlagegesellschaft nicht mehr auffindbar ist.

Gute Chancen für die Opfer
Herr Runde will sich damit nicht abfinden und nimmt nun mit Hilfe seines Anwaltes Herrn König in Anspruch, der ihm damals die Anlage vermittelte. Die Erfolgsaussichten dafür stehen nicht schlecht. So hat der Bundesgerichtshof jüngst seine Rechtssprechung zum „aufklärungsrichtigen Verhalten“ bestätigt (Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05). Danach ist davon auszugehen, dass ein Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken eine Anlage nicht getätigt hätte.

Der Anlageberater ist dann verpflichtet, dem Anleger die entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine fehlerhafte Anlageberatung liegt beispielsweise vor, wenn auf ein mögliches Risiko des Verlustes der gesamten Anlage nicht hingewiesen oder wenn unrealistische Renditen versprochen wurden. Herr Runde wird daher wohl seine Anlage an Herrn König zurückgeben und von diesem die eingezahlten Beträge zurückverlangen können. Dies ist nämlich auch dann möglich, wenn wie hier die Beträge an die Gesellschaft direkt und nicht an den Anlageberater gezahlt worden sind. Geschädigte Kapitalanleger sollten daher prüfen, ob ihr Berater in Haftung genommen werden kann.

Weitere Schadensersatzansprüche gegen die Kuba Investment GmbH & Co. KG, die Kuba Investment GmbH und auch die Treuhandgesellschaft erscheinen hier sinnlos zu sein, da die Gesellschaften nicht auffindbar sind. Nähere Hinweise zu den Geschäftsführer der Gesellschaft und deren Aufenthaltsort werden vom Verfasser gerne entgegen genommen.
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Grüezi Real Estate AG wird zu Rückabwicklung und Schadenersatz verurteilt

Mit Urteil vom 24.10.2008 (30.O.218/08) hat das Landgericht Berlin die Grüezi Real Estate Aktiengesellschaft aus Berlin dazu verurteilt, eine von ihr verkaufte Eigentumswohnung zurückzunehmen sowie der Klägerseite jeglichen weiteren Schaden aus dem Verkauf dieser Eigentumswohnung zu ersetzen.

Die Grüezi Immobilien Aktiengesellschaft hatte über einen von ihr eingeschalteten Vertrieb Eigentumswohnungen an Verbraucher verkauft. Die vom Vertrieb begangene Falschberatung wurde der Grüezi Real Estate AG zugerechnet. Das Gericht folgte damit in der nicht rechtskräftigen Entscheidung der ständigen Rechtsprechung zur Falschberatung durch Erfüllungsgehilfen.

„Diese Entscheidung des Landgerichts war zu erwarten“ meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, seines Zeichens Vorsitzender des Mensch und Kapital Verwaltungsrates, aus Berlin, der das Urteil für die geschädigten Anleger mit seinem Team erstritten hat. „Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den 80er Jahren."

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Verkauf von Krediten - Eigenheimbesitzer können aufatmen

Aufatmen für Eigenheimbesitzer
Viele Eigenheimbesitzer in Deutschland verbrachten in den vergangenen Monaten so manche schlaflose Nacht. Denn als sich die Finanzkrise im letzten Jahr allmählich anzubahnen drohte, wurden die zum Zwecke des Immobilienerwerbs an Privathaushalte vergebene Darlehen immer nachdrücklicher eingetrieben. Vielerorts erhielten die Eigentümer jedoch nicht Post von ihrer Hausbank, sondern von ihnen bis dahin fremden Finanzdienstleistern, obwohl sie bei diesen niemals einen Kredit aufgenommen hatten. 

Wie kam es zu einer solchen Entwicklung?
Dr. Thomas Schulte, Vorsitzender des Mensch und Kapital Verwaltungsrates, der sich besonders auf die Bearbeitung solcher Fälle spezialisiert hat, erklärt  hierzu Folgendes: „Eine Gesetzeslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch ermöglichte es den Kreditinstituten hierzulande vorhandene Forderungen aus Kreditverträgen an Dritte zu verkaufen. Und zwar ohne dies den Kreditnehmern mitteilen zu müssen.“

Als Folge entwickelte sich ein reger Handel mit Krediten. So konnte es vorkommen, dass ein Eigenheimbesitzer aus Deutschland plötzlich finanzielle Verpflichtungen gegenüber einer amerikanischen Investment-Holding hatte. Konnten sich Eigentümer von Eigenheimen solange sie ihre Raten pünktlich zahlten bislang sicher fühlen so änderte sich dies, wenn ihre Kredite weiterverkauft wurden. Zumeist verlangten die neuen Forderungsinhaber immer höhere Zinsen, um so möglichst viel Profit aus ihrer erworbenen Forderung zu erzielen. Oft handelte es sich bei den neuen Gläubigern um weltweit operierende Unternehmen. Das Verlangen der Betroffenen auf mehr Rücksicht und der Verweis darauf, dass die Raten stets pünktlich gezahlt wurden blieben daher unberücksichtigt. Besonders gefährlich wurde die Situation für Verbraucher, die auf Grund der veränderten Zahlungsmodalitäten nicht mehr an ihre neuen Gläubiger leisten konnten. Denn sie waren bereits bei Vertragsabschluss von ihrer Hausbank dazu gedrängt sich zugleich auch einer möglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Die Folge: Der Gläubiger muss um die Zwangsvollstreckung einzuleiten keine langen Prozesse mehr führen.Der Nachteil für den Verbraucher: Ihm wurden viele Möglichkeiten seine Interessen auch rechtlich zu schützen genommen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Praxis jetzt Schluss sein. Das vom Bundestag beschlossene Risikobegrenzungsgesetz schränkt den Weiterverkauf von Immobiliendarlehen stark ein. So sieht der neue aufgenommene Absatz 1a im § 492 BGB zusätzlich vor, dass Banken die Verbraucher über die Möglichkeit eines Weiterverkaufs hinweisen müssen. Und zwar noch vor der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages.

Dies gilt zwar, wie fast jede Gesetzesänderung im privatrechtlichen Bereich erst für die Zukunft, jedoch haben die Gerichte bereits angefangen anstehende Prozesse im Sinne dieser neuen Gesetze zu führen. Erste Änderungen der Rechtslage sind derweil erkennbar. So müssen Verbraucher, die die besagte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unterzeichnen mussten, diese nicht länger gegen sich gelten lassen. Auch dann nicht, wenn die Unterwerfung im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrags erklärt wurde.

„Es gilt jetzt bereits bestehende Verträge gründlich nachzuprüfen um vorbereitet zu sein“, empfiehlt daher Dr. Schulte. „Denn man kann davon ausgehen, dass die Forderungsinhaber gerade in diesen Zeiten verstärkt auf die Eintreibung ihrer Kredite setzen werden. Wir konnten bislang mehrere solcher Fälle erfolgreich im Sinne unserer Mandanten ausfechten. Für viele bedeutet der Eigentumserwerb nicht zuletzt auch eine Alterssicherung. Daher haben die Menschen auch ein besonderes Interesse, dass ihre vertraglichen Interessen so gut wie möglich geschützt werden.“

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Handyvertrag SCHUFA - Löschung vielfach möglich

Vor SCHUFA Eintrag gerettet
Ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann vor ungerechtfertigten SCHUFA Einträgen schützen, denn wer eine negative SCHUFA besitzt, ist vielfach vom wirtschaftlichen Leben gänzlich ausgeschlossen. Ein Negativeintrag über die Bonität bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz SCHUFA) hat erhebliche Auswirkungen für Betroffene. Dann ist es nicht mehr möglich Darlehensverträge zu schließen oder Leasingverträge einzugehen. Wer möchte schon „SCHUFA-tot“ sein?

Negativeintrag SCHUFA und die Folgen
Folgender Fall lag den Rechtsanwälten vor: Ein erfolgreicher Geschäftsmann kündigt seinen Mobilfunkvertrag. Wenig später erhält er eine Abschlussrechnung des Anbieters – beispielsweise T-Mobil - über mehrere hundert Euro. Soweit nicht so schlimm, wenn die Rechnung nicht strittig und der geforderte Betrag in seiner Höhe nachvollziehbar gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Der Kunde verweigerte – zu Recht – die Bezahlung und fand sich schneller als ihm lieb war in der „SCHUFA-Falle“ wieder. Die Nichtbezahlung der Rechnung brachte seinen – wiederum zu Recht - überragenden SCHUFA-Wert in beträchtliche Schieflage, denn in der Vergangenheit war er nie auffällig geworden. Die ärgerliche Sache mit der Rechnung ist der eine, der Eintrag bei der SCHUFA der zweite unangenehme Aspekt in dieser Geschichte. Auf letzteres machte den Geschäftsmann erst Wochen später seine Kreditkartenfirma aufmerksam.

Nach anfänglicher Verwunderung entschied sich der Unternehmer zu rechtlichen Schritten. Eine Klage wäre allerdings mit einem langwierigen Rechtsweg verbunden gewesen und hätte dem Unternehmer erst nach vielen Monaten geholfen. Wenn überhaupt, denn eine Aussicht auf uneingeschränkten Erfolg wäre auch nicht gewährt gewesen. Ein durch die Kanzlei eingeleitetes Eilverfahren brachte hingegen den schnellen Erfolg: Die SCHUFA hat den Eintrag mittlerweile bereinigt.

Rechtslage und SCHUFA Eintrag löschen
SCHUFA-Einträge sind nicht immer zulässig. Angreifbar ist bereits ein Fehler in der SCHUFA-Einwilligung, etwa wenn sich die „SCHUFA-Klausel“ optisch nicht von den anderen Vertragsklauseln abhebt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurde. Möglicherweise wird die übermittelnde Stelle die Weitergabe von Daten aber auch deshalb widerrufen müssen, weil dies zu extrem negativen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen führt. In diesem Fall wäre die Weitergabe der Daten im Einzelfall unverhältnismäßig. Hier gilt: Ist der Forderungsbetrag gering, die wirtschaftlichen Folgen aber massiv, so muss der Negativeintrag widerrufen werden. Auch die strengste Rechtsprechung akzeptiert, dass bei Nachteilen in einer gewissen Intensität, ein Widerrufsanspruch denkbar ist, da die übermittelnde Stelle stets zu einer Einzelfallabwägung verpflichtet ist. Die Rechtsmittel müssen genau geprüft werden. Um schnell sein zu können, muss erwogen werden, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
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SCHUFA Eintrag - erfolgreiche Löschung möglich

Der moderne Schulden-Pranger
Rechtmäßigkeit von Informationsweitergabe an Auskunfteien steht auf dem Prüfstand:

Das Mittelalter haben wir längst hinter uns gelassen. Und dennoch: Am „Schulden-Pranger“ steht man schneller, als mancher es sich vorstellen kann. Denn hat ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung (ehem. „Offenbarungseid“) einmal erfolglos betrieben, ist er oftmals daran interessiert, dass der Schuldner eine „eidesstattliche Versicherung“ abgibt. Auf diese Weise gelangt der Gläubiger an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Die Versicherung an Eides statt
Sie ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, durch die derjenige, der Versichernde, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. In der Zwangsvollstreckung bekräftigt der Schuldner deshalb, dass die Angaben über seine Vermögensverhältnisse richtig und vollständig sind. Verpasst der Schuldner jedoch dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin zur Abgabe dieser Erklärung, besteht die Möglichkeit, dass ein Haftbefehl zur Erzwingung erlassen wird. Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“ bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen. Hierfür muss der Gläubiger auch einen Haftkostenvorschuss entrichten. Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. Hiermit kann der Gerichtsvollzieher den abgabeunwilligen Schuldner verhaften und bis zu 6 Monaten in einer Haftanstalt unterbringen.

Erlass eines Haftbefehls
Sowohl die Tatsache der Abgabe der „eidesstattlichen Versicherung“, als auch der etwaige Erlass eines Haftbefehls werden in einem Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten am Wohnsitz des Schuldners eingetragen und bleiben in der Akte regelmäßig für drei Jahre stehen. Dieses Verzeichnis kann öffentlich eingesehen werden und seit jeher wird dieses von Rechtsanwälten eingesehen, die Gläubiger vertreten und auf diese Weise die Vermögensverhältnisse des Schuldners recherchieren möchten. Diese Vorgehensweise hat sich schon seit 1879 eingespielt, denn so lange existiert die deutsche Zivilprozessordnung schon. Problematisch daran ist, dass sich im Zeitalter der Informationsgesellschaft auch private Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, die Daten aus dem Schuldnerregister besorgen und in ihren Datenbestand übertragen. Seitdem gibt es neben dem staatlichen Schuldnerregister parallel noch mehrere private Datenbanken. Damit sind die Daten an allen Orten der Welt und rund um die Uhr abrufbar. In aller Regel muss dadurch die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person zumindest als gefährdet angesehen werden.

Schuldnerregister
Ob eine Auslagerung der Daten in private Datenbanken jedoch zulässig ist, ist durchaus umstritten. Denn wenn Daten aus dem Schuldnerregister eines Amtsgerichtes von rein privaten Auskunfteien digitalisiert und in riesige Datenbankbestände aufgenommen werden, ist dies durchaus eine Veränderung, die die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf stellt. Das beginnt bereits auf der Folgenseite: man muss sich nur vorstellen, was passiert, wenn die kontoführende Bank obligatorisch den Datenbestand der SCHUFA abfragt und dort über ihren Kunden das Wort „eidesstattliche Versicherung“ oder „Haftbefehl erlassen“ entdeckt. Die bereits bestehenden Konten- und Kartenverträge werden spätestens jetzt gekündigt, Unternehmer verlieren umgehend ihre Vertragspartner und Angehörige der Finanzbranche ihre Anstellung. Nicht nur die sich bereits andeutende wirtschaftliche Schieflage wird nunmehr komplettiert und endgültig, sondern auch jeder Neuanfang unmöglich gemacht. Neuerdings wollen selbst potentielle Vermieter oder sonstige Vertragspartner vor Vertragsschluss eine SCHUFA-Selbstauskunft einsehen. Deshalb ist dem Betroffenen spätestens jetzt nicht bloß die Möglichkeit genommen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sondern unter Umständen auch eine Wohnung anzumieten. Dabei stellt sich die Frage, ob diese moderne Form des „Schuldner-Prangers“ überhaupt im Interesse der Gläubiger ist. Das Interesse der Gläubiger, die über einen 30 Jahre gültigen, vollstreckbaren Titel verfügen, besteht nämlich nicht im dauerhaften wirtschaftlichen Ruin ihres Schuldners, sondern in der Wiederherstellung seiner Zahlungsfähigkeit, um die Schulden eines Tages auch erfolgreich eintreiben zu können.

EU-Datenschutzrichtlinie
Die Zulässigkeit wurde zwar während des Gesetzgebungsverfahrens beim Erlass der EU-Datenschutzrichtlinie diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob man die Weitergabe dieser Daten an private Auskunfteien in der Richtlinie ausdrücklich gestatten sollte. Der EU-Richtliniengesetzgeber hat sich jedoch entschlossen, die dafür vorgesehene Bestimmung in der Richtlinie ausdrücklich zu streichen und hat auf eine solche Regelung verzichtet. Daraus kann man im Umkehrschluss ableiten, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus dem Schuldnerregister an private Auskunfteien, die diese Daten digitalisieren und weltweit zum Abruf bereit halten, vom Gesetzgeber auch nicht als zulässig angesehen wird. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht ausdrücklich streichen müssen.

Die Vertrauensanwälte von Mensch und Kapital haben nunmehr eine Musterklage erhoben, bei der die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf dem rechtlichen Prüfstand steht. Ist die Vorgehensweise nicht zulässig, hat dies positiven Einfluss auf den Datenschutz, der dann gestärkt würde.
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SCHUFA Auskunft - viele Negativeinträge gesetzwidrig

Welche Folgen drohen bei sog. Negativeinträgen?
Negativeinträge geben Hinweise auf Ihre Kreditunwürdigkeit und können den Kreditgeber etwa zur Kündigung eines Darlehens veranlassen. Die entsprechende Fachliteratur bestätigt ganz grundsätzlich, dass ein Negativeintrag den Betroffenen in wirtschaftliche Not führen kann (Gola/ Schomerus, BDSG, München 2007, 9. Auflage, § 6a, Rn.15). Beispielsweise ist es nicht unüblich, dass Kreditkarten bis zur Klärung des Negativeintrages gesperrt werden. Gravierender sind Fälle, in denen der Betroffene Kredite nur noch zu schlechteren Konditionen bekommt. Im Einzelfall werden aber nicht bloß Darlehen versagt. Bereits die Kontoeröffnung ist häufig bereits bei einem Negativeintrag nicht mehr möglich. Mit regionalen Unterschieden machen selbst Vermieter den Vertragsschluss inzwischen von der Vorlage einer unbelasteten Schufa-Auskunft abhängig. Was viele Vermieter bereits voraussetzen, setzt sich inzwischen auch in der Finanzbranche durch: ohne eine saubere „Schufa Weste“ keine Anstellung. Die Bandbreite der Folgen ist weit und kann den Betroffenen in seiner Freiheit Verträge abzuschließen, arbeitstätig zu sein oder wie jeder andere, am normalen Wirtschaftsleben teilzunehmen, erheblich beeinträchtigen.

Wie können sich Betroffene vor den negativen Folgen schützten?
Bei Negativeinträgen und deren Folgen ist es ein wenig wie mit der Gesundheit. Die Vorsorge ist entscheidend. Bei jedem Vertragsschluss sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen und in jedem Fall überlegen, ob man den Vertragspartner wirklich dazu ermächtigen möchte, Informationen an die Schufa weiterzuleiten. Allerdings ist es bei Verträgen mit Banken faktisch kaum möglich, den Datenverkehr mit der Schufa zu verhindern, weil ohne das Einverständnis zur Schufa-Klausel kaum eine Bank ein Konto eröffnen wird. In diesem Fall haben Sie aber jederzeit die Möglichkeit eine Selbstauskunft bei der Schufa einzuholen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Die Schufa Verbraucherauskunft, die Schufa Online Auskunft und die Schufa Eigenauskunft. Die einzelnen Auskunftskategorien unterschieden sich in der Menge der mitgeteilten Informationen sowie in den Kosten hierfür. Falls Sie im Rahmen dieser Eigenauskunft einen Negativeintrag feststellen, haben Sie die negativen Folgen noch nicht bewältigt.

Wie gehe ich gegen Negativeinträge vor?
Anstatt den beschwerlichen Weg des „Alleinkämpfens“ zu gehen, könnte die Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung eine Alternative darstellen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Ansprüche gegen den Wirtschaftsauskunftsdienst sind allerdings nur schwer durchsetzbar. Die „Lösung“ besteht darin, sich an denjenigen zu wenden, der Daten über Sie an die Schufa weitergeleitet hat (weiterleitende Stelle). Gegen die weiterleitende Stelle von personenbezogenen Daten stehen Ihnen Ansprüche auf Widerruf der Daten und auf „zukünftige“ Unterlassung der Datenweitergabe und ggf. sogar Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ebenso breit wie die möglichen Folgen eines Negativeintrages. Jedoch ist die Rechtsprechung vorsichtig und zurückhaltend bei diesen Ansprüchen. Deshalb ist es die erste Aufgabe der anwaltlichen Beratung, mit Ihnen gemeinsam den konkreten Sachverhalt Ihres Falles exakt zu analysieren und die Handlungsmöglichkeiten auszuloten.
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Konto SCHUFA löschen - Mensch und Kapital e.V. hilft

Welche Folgen drohen bei sog. Negativeinträgen?
Negativeinträge geben Hinweise auf Ihre Kreditunwürdigkeit und können den Kreditgeber etwa zur Kündigung eines Darlehens veranlassen. Die entsprechende Fachliteratur bestätigt ganz grundsätzlich, dass ein Negativeintrag den Betroffenen in wirtschaftliche Not führen kann (Gola/ Schomerus, BDSG, München 2007, 9. Auflage, § 6a, Rn.15). Beispielsweise ist es nicht unüblich, dass Kreditkarten bis zur Klärung des Negativeintrages gesperrt werden. Gravierender sind Fälle, in denen der Betroffene Kredite nur noch zu schlechteren Konditionen bekommt. Im Einzelfall werden aber nicht bloß Darlehen versagt. Bereits die Kontoeröffnung ist häufig bereits bei einem Negativeintrag nicht mehr möglich. Mit regionalen Unterschieden machen selbst Vermieter den Vertragsschluss inzwischen von der Vorlage einer unbelasteten Schufa-Auskunft abhängig. Was viele Vermieter bereits voraussetzen, setzt sich inzwischen auch in der Finanzbranche durch: ohne eine saubere „Schufa Weste“ keine Anstellung. Die Bandbreite der Folgen ist weit und kann den Betroffenen in seiner Freiheit Verträge abzuschließen, arbeitstätig zu sein oder wie jeder andere, am normalen Wirtschaftsleben teilzunehmen, erheblich beeinträchtigen.

Wie können sich Betroffene vor den negativen Folgen schützten?
Bei Negativeinträgen und deren Folgen ist es ein wenig wie mit der Gesundheit. Die Vorsorge ist entscheidend. Bei jedem Vertragsschluss sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen und in jedem Fall überlegen, ob man den Vertragspartner wirklich dazu ermächtigen möchte, Informationen an die Schufa weiterzuleiten. Allerdings ist es bei Verträgen mit Banken faktisch kaum möglich, den Datenverkehr mit der Schufa zu verhindern, weil ohne das Einverständnis zur Schufa-Klausel kaum eine Bank ein Konto eröffnen wird. In diesem Fall haben Sie aber jederzeit die Möglichkeit eine Selbstauskunft bei der Schufa einzuholen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Die Schufa Verbraucherauskunft, die Schufa Online Auskunft und die Schufa Eigenauskunft. Die einzelnen Auskunftskategorien unterschieden sich in der Menge der mitgeteilten Informationen sowie in den Kosten hierfür. Falls Sie im Rahmen dieser Eigenauskunft einen Negativeintrag feststellen, haben Sie die negativen Folgen noch nicht bewältigt.

Wie gehe ich gegen Negativeinträge vor?
Anstatt den beschwerlichen Weg des „Alleinkämpfens“ zu gehen, könnte die Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung eine Alternative darstellen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Ansprüche gegen den Wirtschaftsauskunftsdienst sind allerdings nur schwer durchsetzbar. Die „Lösung“ besteht darin, sich an denjenigen zu wenden, der Daten über Sie an die Schufa weitergeleitet hat (weiterleitende Stelle). Gegen die weiterleitende Stelle von personenbezogenen Daten stehen Ihnen Ansprüche auf Widerruf der Daten und auf „zukünftige“ Unterlassung der Datenweitergabe und ggf. sogar Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ebenso breit wie die möglichen Folgen eines Negativeintrages. Jedoch ist die Rechtsprechung vorsichtig und zurückhaltend bei diesen Ansprüchen. Deshalb ist es die erste Aufgabe der anwaltlichen Beratung, mit Ihnen gemeinsam den konkreten Sachverhalt Ihres Falles exakt zu analysieren und die Handlungsmöglichkeiten auszuloten.
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Meine SCHUFA - erfolgreiche Löschung von Negativmerkmalen

Qualifizierte Beratung bei einem negativen Schufaeintrag kann Arbeitsplatz sichern
Eine leider alltägliche Situation bei Einträgen in die Datenbank der Schufa Holding AG lässt sich wie folgt beschreiben: eine Familie nimmt eine Dienstleistung in Anspruch. Als das beauftragte Unternehmen die Rechnung präsentiert, stellt die Familie fest, dass sie mit der Leistung unzufrieden ist oder die Rechnung überhöht oder falsch ist. Man erhebt Einwendungen, die allerdings meist unbeantwortet bleiben. Statt dessen fordert das Unternehmen den Rechnungsbetrag ab, ohne auf die Einwendungen einzugehen, versendet Mahnungen und droht mit dem „Inkassobüro“. Schließlich wird die „Schufa“ mit einem Negativeintrag über die „schlechte Zahlungsmoral“ informiert.

Im günstigsten Fall informieren einige Kreditinstitute den Betroffenen vorher über den Negativeintrag. Im ungünstigen Fall erfährt der Betroffene nichts von dem Eintrag. Und im ungünstigsten Fall ist der Betroffene sogar in der Finanzbranche tätig und wird allein wegen des Negativeintrags erhebliche Schwierigkeiten haben, bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Arbeit zu finden.

Welche Folgen drohen bei sog. Negativeinträgen?
Negativeinträge geben Hinweise auf Ihre Kreditunwürdigkeit und können den Kreditgeber etwa zur Kündigung eines Darlehens veranlassen. Die entsprechende Fachliteratur bestätigt ganz grundsätzlich, dass ein Negativeintrag den Betroffenen in wirtschaftliche Not führen kann (Gola/ Schomerus, BDSG, München 2007, 9. Auflage, § 6a, Rn.15). Beispielsweise ist es nicht unüblich, dass Kreditkarten bis zur Klärung des Negativeintrages gesperrt werden. Gravierender sind Fälle, in denen der Betroffene Kredite nur noch zu schlechteren Konditionen bekommt. Im Einzelfall werden aber nicht bloß Darlehen versagt. Bereits die Kontoeröffnung ist häufig bereits bei einem Negativeintrag nicht mehr möglich. Mit regionalen Unterschieden machen selbst Vermieter den Vertragsschluss inzwischen von der Vorlage einer unbelasteten Schufa-Auskunft abhängig. Was viele Vermieter bereits voraussetzen, setzt sich inzwischen auch in der Finanzbranche durch: ohne eine saubere „Schufa Weste“ keine Anstellung. Die Bandbreite der Folgen ist weit und kann den Betroffenen in seiner Freiheit Verträge abzuschließen, arbeitstätig zu sein oder wie jeder andere, am normalen Wirtschaftsleben teilzunehmen, erheblich beeinträchtigen.

Wie können sich Betroffene vor den negativen Folgen schützten?
Bei Negativeinträgen und deren Folgen ist es ein wenig wie mit der Gesundheit. Die Vorsorge ist entscheidend. Bei jedem Vertragsschluss sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen und in jedem Fall überlegen, ob man den Vertragspartner wirklich dazu ermächtigen möchte, Informationen an die Schufa weiterzuleiten. Allerdings ist es bei Verträgen mit Banken faktisch kaum möglich, den Datenverkehr mit der Schufa zu verhindern, weil ohne das Einverständnis zur Schufa-Klausel kaum eine Bank ein Konto eröffnen wird. In diesem Fall haben Sie aber jederzeit die Möglichkeit eine Selbstauskunft bei der Schufa einzuholen. Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Die Schufa Verbraucherauskunft, die Schufa Online Auskunft und die Schufa Eigenauskunft. Die einzelnen Auskunftskategorien unterschieden sich in der Menge der mitgeteilten Informationen sowie in den Kosten hierfür. Falls Sie im Rahmen dieser Eigenauskunft einen Negativeintrag feststellen, haben Sie die negativen Folgen noch nicht bewältigt.

Wie gehe ich gegen Negativeinträge vor?
Anstatt den beschwerlichen Weg des „Alleinkämpfens“ zu gehen, könnte die Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung eine Alternative darstellen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Ansprüche gegen den Wirtschaftsauskunftsdienst sind allerdings nur schwer durchsetzbar. Die „Lösung“ besteht darin, sich an denjenigen zu wenden, der Daten über Sie an die Schufa weitergeleitet hat (weiterleitende Stelle). Gegen die weiterleitende Stelle von personenbezogenen Daten stehen Ihnen Ansprüche auf Widerruf der Daten und auf „zukünftige“ Unterlassung der Datenweitergabe und ggf. sogar Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ebenso breit wie die möglichen Folgen eines Negativeintrages. Jedoch ist die Rechtsprechung vorsichtig und zurückhaltend bei diesen Ansprüchen. Deshalb ist es die erste Aufgabe der anwaltlichen Beratung, mit Ihnen gemeinsam den konkreten Sachverhalt Ihres Falles exakt zu analysieren und die Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Die Abwägung im Einzelfall
Ein erster Schritt besteht darin, dass Sie das übermittelnde Unternehmen (z.B. Ihre Hausbank) mit Hilfe Ihres Anwalts auffordern, den Negativeintrag zu widerrufen. Angreifbar ist bereits ein Fehler in der Schufa Einwilligung, etwa wenn sich die „Schufa Klausel“ optisch nicht von den anderen Vertragsklauseln abhebt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurde. Möglicherweise wird die übermittelnde Stelle die Weitergabe von Daten aber auch deshalb widerrufen müssen, weil dies zu schweren wirtschaftlichen und beruflichen Folgen für Sie führt. In diesem Fall wäre die Weitergabe der Daten im Einzelfall unverhältnismäßig. Hier gilt: ist der Forderungsbetrag gegen Sie gering, die wirtschaftlichen Folgen aber massiv, so muss der Negativeintrag widerrufen werden. Auch die strengste Rechtsprechung akzeptiert, dass bei Nachteilen in einer gewissen Intensität, ein Widerrufsanspruch denkbar ist, da die übermittelnde Stelle stets zu einer Einzelfallabwägung verpflichtet ist.
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Handy SCHUFA - Negativeinträge jetzt erfolgreich löschen lassen

Wie gehe ich gegen Negativeinträge vor?
Anstatt den beschwerlichen Weg des „Alleinkämpfens“ zu gehen, könnte die Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratung eine Alternative darstellen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig. Ansprüche gegen den Wirtschaftsauskunftsdienst sind allerdings nur schwer durchsetzbar. Die „Lösung“ besteht darin, sich an denjenigen zu wenden, der Daten über Sie an die Schufa weitergeleitet hat (weiterleitende Stelle). Gegen die weiterleitende Stelle von personenbezogenen Daten stehen Ihnen Ansprüche auf Widerruf der Daten und auf „zukünftige“ Unterlassung der Datenweitergabe und ggf. sogar Schadenersatzansprüche zur Seite. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind ebenso breit wie die möglichen Folgen eines Negativeintrages. Jedoch ist die Rechtsprechung vorsichtig und zurückhaltend bei diesen Ansprüchen. Deshalb ist es die erste Aufgabe der anwaltlichen Beratung, mit Ihnen gemeinsam den konkreten Sachverhalt Ihres Falles exakt zu analysieren und die Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Wer ist die Schufa?
Die Schufa Holding AG (früher: Schufa e. K. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein privates Unternehmen, das von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird und Informationen zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen sammelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ihr – durchaus anzuerkennender – Zweck vor allem in dem Schutz der Kreditwirtschaft, aber auch der Allgemeinheit vor der Kreditvergabe an Kreditunwürdige. Nach eigenen Angaben verfügt die Schufa im Jahr 2007 über rund 433 Mio. Daten zu circa 65 Mio. Menschen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie dabei sind, ist demnach überwältigend groß, da etwa drei Viertel aller Deutschen mit Datenbeständen bei der Schufa erfasst sind. Die Schufa bearbeitet jährlich mehr als 77 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Nur ein geringer Anteil davon sind Selbstauskünfte von Bürgern, die ihre Daten einsehen wollen.

Was viele nicht wissen: Die Datenbank der Schufa ist nur eine von vielen
Neben der Schufa Holding AG gibt es aber noch eine Vielzahl von weiteren Datenbanken anderer Wirtschaftsauskunftdateien (z. B. den „Fraud Prevention Pool“, creditreform etc.). Im Durchschnitt ist nahezu jeder Bundesbürger, der wenigsten ein Bankkonto und einen Mobilfunkvertrag unterhält, gleich in mindestens zwei Datenbanken verzeichnet.

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SCHUFA Eintrag löschen lassen - jetzt vielfach erfolgreich

Wann sind Negativeinträge bei der Schufa rechtswidrig?
Ein beliebtes Mittel, umstrittene Forderungen durchzusetzen, ist die Drohung mit einem Negativeintrag bei einem Wirtschaftsinformationsdienst, etwa bei der Schufa Holding AG. Die Konsequenzen eines solchen Eintrages können sich für den Betroffenen durchaus drastisch auswirken, den Wirtschaftsinformationsdienste verdienen am Verkauf dieser Information. Deshalb kann schon nach kurzer Zeit die Kündigung einer Geschäftsbeziehung die Folge eines Negativeintrages sein.

Nicht selten hat der Betroffene im Anschluss auch Schwierigkeiten, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen, denn dort wird regelmäßig bereits vor der Kontoeröffnung eine ebensolche Auskunft eingeholt. Im Einzelfall verlangen aber inzwischen selbst Vermieter vor Vertragsschluss eine sogenannte „Schufa-Selbstauskunft“; ganz abgesehen von Mobilfunkverträgen oder Verträgen mit Versandhandelsunternehmen. Die Vertragsfreiheit des Kunden ist faktisch enorm eingeschränkt, wenn ein Dritter, sei es nun berechtigt oder nicht berechtigt, einen Negativeintrag lanciert. Also haben viele Betroffene inzwischen regelrecht Angst vor einem Schufa-Eintrag. Ein solcher Negativeintrag ist aber nicht gerade selten rechtswidrig und kann unterbunden werden.
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Negativer SCHUFA Eintrag - Löschung häufig durchsetzbar

Wann darf die Schufa nur informiert werden?
Die erste wesentliche Zulässigkeitshürde ist, unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht, dass der Betroffene in die Datenweitergabe zuvor eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss auch seinerseits wirksam sein, was anhand des Einzelfalles zu prüfen ist. Die Datenweitergabe an Dritte stellt eine Datennutzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar. Die Zulässigkeit zur Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG kommt unabhängig von der Frage, ob die Forderung überhaupt besteht, nur dann in Betracht, wenn der Betroffene vor der Datenweitergabe ausdrücklich eingewilligt hat. Selbst wenn eine Schufa-Klausel in den Vertrag einbezogen wurde, ist diese oftmals fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise deutliche Zweifel aufgeworfen, ob es überhaupt möglich ist, eine Einwilligung zur Datenweitergabe formularmäßig in Geschäftsbedingungen zu erteilen. In vielen von den Rechtsanwälten vertretenen Fällen hatten die Mandanten gar keine Schufaklausel unterschrieben und der Gegner drohte trotzdem mit einem Schufaeintrag. Das ist klar unzulässig.

Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Einwilligung zur Datenübermittlung, ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen hat.
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SCHUFA Einträge löschen - für unsere Mitglieder oft kein Problem

Wann ist die Androhung eines Negativeintrages rechtswidrig?
Die Grenzen einer zulässigen Datenübermittlung ergeben sich aus dem zulässigen Zweck des „Schufa-Informationssystems“. Selbst bei genereller Zustimmung unter die sogenannte Schufaklausel darf nicht mit der Schufa gedroht werden, wenn dies vom zulässigen Zweck des Informationssystems nicht gedeckt ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt der zulässige Zweck allein darin, eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch der Allgemeinheit und der Kreditnehmer selbst zu dienen. Das bedeutet aber umgekehrt, dass die Nutzung des „Schufa-Systems“ zu reinen Inkassozwecken rechtswidrig ist. Jedenfalls zählt es nicht zum zulässigen Zweck des „Schufa-Systems“, vermeintlichen Gläubigern eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung zu stellen, indem diese nur mit dem Begriff „Schufa-Eintrag“ zu hantieren braucht, um auf diese Weise Forderungen (seien sie berechtigt oder unberechtigt) einfordern zu können.

In diese Richtung tendiert eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf. Demnach ist ein Unternehmen nicht dazu berechtigt, die Eintragung eines säumigen Zahlers, der gegen die betreffende Rechnung sogar unter Bestreiten der Richtigkeit gerichtlich vorgeht, in die „Negativliste“ der Schufa Holding AG zu veranlassen. Selbst während eines schwebenden Gerichtsverfahrens liegt in einem Negativeintrag stets eine unzulässige Anprangerung des „Schuldners“, so dass der Eintrag aus der strittigen Rechnung auf Antrag auch im Eilverfahren zu löschen ist.

Ähnlich entschied das Landgericht Bonn. Nicht nur bei substantiiert bestrittenen Forderungen sei eine Datenübermittlung unverhältnismäßig und daher unzulässig, sondern auch dann, wenn das übermittelnde Unternehmen sich nicht ausreichend über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit seines Kunden vergewissert hat. Dies sei der Fall, wenn die Kündigung eines Kartenvertrages aufgrund „weicher Daten“ (d. h. solcher Daten, hinsichtlich derer eine gerichtliche Feststellung fehlt) ausgesprochen wurde. In diesem Fall verletzt das übermittelnde Unternehmen seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag, wenn es gleichwohl der Schufa Holding AG über die Vertragskündigung unter Übermittlung personenbezogener Daten Mitteilung macht. Das Unternehmen verstößt sowohl gegen die Bestimmungen des BDSG, als auch gegen das Bankgeheimnis, weil nur die Frage der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit den berechtigten Schutzzweck von Mitteilungen an die Schufa Holding AG bildet (keine Kreditvergabe an Kreditunwürdige) und nicht bereits der Wille zum Erpressen unberechtigter Zahlungen durch das Androhen einer Schufa-Mitteilung.

Zuletzt hat das Amtsgericht Plön im Dezember 2007 entschieden, dass der Betroffene sich gegen die Eintragung einer negativen Meldung an die Schufa Holding AG wehren kann.
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Landgericht München – Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig

Vorfälligkeitsentschädigung sind Zahlungen von Darlehensnehmern, die
vorzeitig einen Kredit beenden wollen. Im Grunde erhält die Bank eine
Entschädigung für einen entgangenen Gewinn.



Bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung während der Laufzeit des für sie
aufgenommenen Darlehens muss der Verkäufer das Darlehen vorzeitig kündigen
bzw. auf den Erwerber der Wohnung übertragen. Die Banken und Sparkassen
stellen ihm dafür regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. November 2004 (XI
ZR 285/03) sind die Banken bei der Berechnung der Höhe an enge Grenzen
gebunden.



Nun hat das LG München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (16 HK
22814/05) außerdem entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
oftmals gar nicht zulässig ist.



Tritt der Verkäufer einer Eigentumswohnung auch sein Darlehen an den
Erwerber ab, entsteht der finanzierenden Bank nach der richtigen Auffassung
des Landgerichtes nämlich dann kein Schaden, wenn an der Zahlungsfähigkeit
des neuen Erwerbers kein Zweifel besteht. Die Forderung nach einer
Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen unzulässig.



Wird von dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend
gemacht, sollten daher Verbraucher genau prüfen, ob tatsächlich eine Pflicht
zur Zahlung besteht und ob auch die Höhe richtig berechnet wurde.
Gegebenenfalls sollte eine Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgen.

Falsch gepunktet - SCHUFA und Kreditscoring

Wie man beim SCHUFA-Scoring ungeahnt ins Abseits geraten kann und wie man wieder herauskommt

Wenn beim Stammtischgespräch der Name „
SCHUFA“ fällt, verstummen selbst die bierseligsten Zeitgenossen für kurze Zeit in stiller Ehrfurcht. Die SCHUFA Holding AG (auch: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) hat in der Bevölkerung einen schlechten Ruf und über ihre Methoden kursieren die skurrilsten Geschichten. Keine davon ist wahr, jedoch weiß Herr Müller von nebenan oft nicht, welche Daten das Kreditbüro erhält, wie sie verarbeitet und an wen sie letztendlich weitergeleitet werden.
Seit einigen Jahren bietet die
SCHUFA eine ganz besonders geheimnisvolle Dienstleistung an: Den Auskunft-Scoring-Service (ASS). Auf Basis von Kreditnehmermerkmalen wie „Kunde seit“, „Wohnort“, „Beruf“, „Sicherheiten“, aber auch „Alter“ werden Punkte vergeben, gewichtet und dann zu einer Bonitätis-Note zusammengefasst. Je kleiner der Scorewert (von engl. to score – punkten, score – Auswertung) ist, desto schlechter ist die Kreditwürdigkeit, umso höher ist das Ausfallrisiko. Dieser Gesamtscore soll die Vergabe von Krediten erleichtern. Ist die Bonität ausreichend, kann ein Kredit gewährt werden.
Geheimnisvoll ist dieser Service deshalb, weil die
SCHUFA keinerlei Auskünfte darüber erteilt, wie das Scoring im Detail funktioniert. Die SCHUFA hält die genaue Berechnungsformel ihres Scoring-Systems unter Verschluss und hat sich bislang allen Aufforderungen, diese offen zu legen mit der Begründung widersetzt, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde.

Daten für
SCHUFA-Scoring nicht immer fehlerfrei

Ob die Einschätzung bzw. Punktevergabe der mächtigen
SCHUFA jedoch immer korrekt und angemessen ist, darüber lässt sich zumindest streiten. Denn oft wird Kunden ein Kredit oder Handyvertrag verwehrt, weil das SCHUFA-Scoring eine zu geringe Bonität aufweist und das auch in Fällen, in denen sich der Betroffene keiner Schuld bewusst ist.
Beispielsweise kann die Nichtbezahlung einer Rechnung durch Herrn Müller im Versandhandel auch damit zusammenhängen, dass die bestellte Ware bereits kaputt war, bevor sie ankam und Herr Müller Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Versandhandel wäre jetzt nach den Regeln des „
SCHUFA-Systems“ eigentlich dazu verpflichtet, wenigstens das Merkmal „Forderung bestritten“ an die SCHUFA Holding AG zu melden. In der Praxis unterbleibt diese Meldung durchaus öfters. In der Datenbank steht dann bei einer höchst streitigen Forderung ein Saldo, obwohl es keinerlei gerichtliche Feststellung zu diesem Saldo gibt.
Ein anderes Beispiel: Die Nichtrückzahlung eines Kredites kann sicherlich die Ursache haben, dass Herr Müller zahlungsunwillig ist. Sie kann aber auch alle möglichen anderen Umstände haben, z.B. weil sich die Parteien gerade über die Fälligkeit der Forderung streiten. Angenommen, die Bank stellt ein Darlehen über 80.000 Euro fällig, mit dem Herr Müller als Kunde eine Immobilie finanziert hatte. Herr Müller hat Einwendungen gegen die plötzliche Kreditkündigung. Trotzdem wird nun der Saldo als offene Forderung an die
SCHUFA Holding AG gemeldet. Herr Müller steht damit am „SCHUFA-Pranger“. Dies kann große Probleme nach sich ziehen, denn bei zukünftigen Handyvertragsabschlüssen oder Kreditanfragen kann dieser ärgerliche Datenbankeintrag eine schlechte Bonitätsnote bedeuten. Die Folge: Der Handyvertrag wird verwehrt bzw. der erhoffte Kredit nicht genehmigt – und Herr Müller wundert sich.

Experten raten zu regelmäßiger Überprüfung der eigenen
SCHUFA-Daten

Wie also kann Herrn Müller geholfen werden?
Gegen das Scoring-System an sich und auch gegen die Tatsache der Existenz solcher Datenbanken ist nichts zu sagen – es ist die Art und Weise, wie solche Datenbanken und Scoring betrieben werden. Der Score, gemessen in Werten zwischen 0 (schlechtester Wert) und 1.000 (bester Wert), soll also das durchschnittliche Risiko aller Personen mit gleichem Datenprofil charakterisieren. Er wird ergänzt um einen Prozentsatz, der angibt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Störung bei Kunden mit diesem Datenprofil ist. Das Scoring-System selbst ist also ein rein statistisches Verfahren. Es stammt in seinen Grundzügen aus den Vereinigten Staaten und war dort schon vor dem Ersten Weltkrieg gebräuchlich. „Es ist allerdings problematisch, wenn die Datenbank Daten aufweist, die bereits rechtlich nicht korrekt sind“, sagt Rechtsanwalt Schulte am Hülse aus Berlin. Das Scoring-System kann nämlich nur dann richtig funktionieren, wenn auch die Daten, die den Scorewert beeinflussen, richtig sind. „Richtige Daten“ zu sammeln bedeutet, dass die Forderung dem Vertragspartner auch rechtlich zustehen muss. Nicht gerade selten sind die eingetragenen Daten jedoch falsch und bei einer Datenfülle von etwa 65 Millionen gespeicherten Personen, die gepflegt werden muss, ist dies offenkundig auch nicht anders zu erwarten. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt Experte Schulte am Hülse, den Inhalt des Datenbestandes und die Scorewerte im Rahmen einer Eigenauskunft regelmäßig zu überprüfen und bei den nicht seltenen Datenbankfehlern, für eine Richtigstellung bei seinem Vertragspartner zu sorgen. Um Negativeinträge löschen zu lassen, kommt ein Widerrufsanspruch gegenüber derjenigen Person in Betracht, die den Negativeintrag eingestellt hat. Hält ein Negativeintrag nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen stand, kann man diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Grundsätzlich ist das Hinzuziehen eines Fachmanns ratsam, denn die Rechtsprechung zum Thema Kreditscoring ist in ständiger Bewegung: Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Nach dem Inhalt des Gesetzgebungsentwurfes soll die Tätigkeit von Auskunfteien zukünftig transparenter gemacht werden. Der Betroffene erhält einen Auskunftsanspruch, aus dem er ersehen kann, wie der ihn betreffende Scorewert zustande kam.
Dies ist eine grundlegende Voraussetzung, um sich überhaupt gegen unberechtigte Scorewerte wehren zu können.

§ 46 Kreditwesengesetz - Waffe gegen die Bankenkrise?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. Oktober 2008 gegenüber der Kaupthing Bank hf, Niederlassung Deutschland, ein Moratorium erlassen. Gemäß § 46 Kreditgewesengesetz ist die Maßnahme zulässig um Gefahren abzuwehren. Die Macht der Aufsichtsbehörde geht sehr weit: Das Gesetz erlaubt eine Schließung der Bank, wenn eine Gefahr besteht, dass Verpflichtungen der Bank nicht erfüllt werden können. Weiterer Grund ist, dass eine wirksame Aufsicht nicht möglich ist. Das Moratorium bedeutet Stopp der Geschäfte: Kunden kommen nicht mehr an die Einlage heran. Gegen diese Entscheidung kann eine betroffene Bank zwar versuchen, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen und klagen. In der Regel sind diese Rechtsmittel gegen die faktische Schließung des Geschäftsbetriebes aber wirkungslos: "Geld ist wie ein scheues Reh". Die Aufsichtsbehörde hat in der Vergangenheit selten zu diesem drastischen Stopp der Geschäfte gegriffen. In der Regel folgten so im Falle der Dresdner BFI Bank oder BkmU Bank in Berlin eine Schließungs- und Abwicklungsverfügung als weitere Folge einer vorläufigen Entscheidung. Rechtliche Möglichkeiten von betroffenen Kunden sind zurzeit nicht sinnvoll möglich. Die Kunden - die auf die sehr werbewirksam vermarkteten guten Zinskonditionen der Bank vertraut haben - werden vorerst abwarten müssen.

Die Eigenlagensicherungssysteme haben bei bisherigen Bankenpleiten ordnungsgemäß funktioniert. Leider waren bei den deutschen Insolvenzen in den letzten Jahren - BFI oder BkmU die Sicherungssumme mit ca. 20.000 € nicht ausreichend. Nähere Informationen finden sich im Übrigen in dem Aufsatz von Jennifer Linden, Zeitschrift des gesamten Insolvenzrechts, S. 2008, S. 583.

Die betroffene Bank unterliegt der isländischen Solvenzaufsicht, unklar ist, ob das Sicherungssystem Islands ebenso gut eingreifen wird wie das deutsche System.

Kritisch kann angemerkt werden: Die deutsche Aufsicht über das Bankenwesen war bisher im Grunde wie folgt organisiert: Die betuliche Behörde übte keine Aufsicht über die Banken aus, weil die komplizierten Rechtsgeschäfte sowieso nicht verstanden werden können. Falls doch etwas schiefgeht, hält man möglichst in der Branche alles geheim und beseitigt das Problem intern. Oder man macht die Bank einfach zu.

Lehman Zertifikate - Banken in der Beraterhaftung

Die Pleite der US Bank Lehman Brothers zieht weite Kreise, die auch bis nach Deutschland reichen. Radio, Fernsehen und Printmedien sind voll von Berichten, nach denen den Anlegern die Zertifikate als gute und sichere Kapitalanlage von Ihrer Bank vermittelt bekommen haben. Allein die Sparkasse Frankfurt soll 5000 Kunden Lehman Zertifikate vermittelt haben. Der geschätzte Schaden für die Anleger soll sich auf 75 Millionen Euro belaufen. Auch die Dresdner-Bank und die Citibank haben fleißig Zertifikate von Lehman Brothers verkauft.

Was sind eigentlich Zertifikate?

Zertifikate sind im rechtlichen Sinne Schuldverschreibungen. Der Anleger gibt der Bank mit seinem Geld faktisch ein Darlehen auf das diese dem Kunden ein Rückzahlungsversprechen macht, dessen Konditionen durch das Zertifikat geregelt werden.

Die Einhaltung des Rückzahlungsversprechens hängt somit zum einen vom Eintritt der vereinbarten Bedingungen und zum anderen von der Leistungsfähigkeit der Bank ab, die das Versprechen gegeben hat. Es besteht hier das so genannte Emittentenrisiko. Dieses hat sich im Fall Lehman Brothers realisiert.

Sind Zertifikate eine sichere Anlageform?

Zertifikate unterliegen, anders als dies bei Spareinlagen der Fall ist, nicht der Einlagensicherung durch eine Einlagensicherungseinrichtung. Es findet auch keine Bildung von Sondervermögen zu Gunsten der Anleger statt, wie dies bei Anlagen in Investmentfonds (nicht zu verwechseln mit anderen so genannten geschlossenen Fonds) der Fall ist. Zertifikate haben daher eine hohe Risikoklasse.

Aus diesem Grund sind Zertifikate nur für Anleger geeignet, die eine spekulative Anlageform wählen wollen. Anleger, die einen regelmäßigen Vermögensaufbau mit der Sicherung ihrer eingezahlten Gelder vornehmen wollen, sollten daher in diese Anlageform nicht investieren.

Ansprüche gegen die Bank?

Die Haftung für die Einlösung der Zertifikate hat nicht die vermittelnde Bank übernommen, sondern Lehman Brothers. Daher haben die Anleger keinen direkten Anspruch aus dem Zertifikat gegen die Hausbank. Die Bank kann dem Anleger gegenüber dann aber auf Schadensersatz haften, wenn bei der Anlageberatung Beratungsfehler aufgetreten sind. -Hat die Bank zum Beispiel versprochen, dass es sich um eine absolut sichere Anlageform handelt, liegt ein Beratungsverschulden auf der Hand, da ein Zertifikat gerade keine sichere Anlageform darstellt (siehe oben). -Hat die Bank nicht über das bestehende Emittentenrisiko (mögliche Pleite der Bank) aufgeklärt, liegt ebenfalls ein Beratungsverschulden vor. -Hat die Bank kurz vor der Pleite von Lehman Brothers zum weiteren Verbleib in der Anlage geraten, könnte ebenfalls eine Beraterhaftung gegeben sein, da bei der unsicheren Marktlage durchaus mit einer Bankenpleite zu rechnen war. -Hat die Bank den Anleger bei Zeichnung des Zertifikates nicht nach seinem gewünschten Risikohorizont gefragt oder dieses bei der Anlage in die Zertifikate nicht beachtet, könnten ebenfalls ein Beratungsverschulden vorliegen. Liegt ein Beratungsverschulden vor, kann der Kunde von der Bank Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Die Bank muss dann das Zertifikat zurücknehmen und das eingezahlte Kapital an den Kunden zurückerstatten.

Ansprüche gegen Lehman Brothers?

Ansprüche gegen die Pleitebank Lehman Brother bestehen weiterhin auf Einlösung des Versprechens aus dem Zertifikat. Diese dürfen jedoch weitgehend wertlos sein. Die Ansprüche muss der Anleger im Insolvenzverfahren anmelden. Ob eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren in Amerika sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft. Hierzu müsste man einen in Amerika zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser ist teuer und bringt möglicherweise keinen Erfolg. Gelingt es, der Bank die Zertifikate wegen eines Beratungsverschulden zurück zu übertragen, müsste diese die Forderung in Amerika anmelden.

Lehman Brothers Alpha Express Zertifikate

Alpha-Zertifikate bilden den Unterschied zwischen zwei zuvor festgelegten Basiswerten ab. Als Basiswerte kommen hierbei Aktien, Indices, Devisen, Rohstoffe, Immobilien und vieles mehr in Frage. Alpha-Zertifikate bilden somit nicht die Wertentwicklung einer Aktie, eines Rohstoffs oder eines Index ab, sondern stellen nur den Unterschied zwischen den zuvor festgelegten Werten dar. Alpha-Zertifikate werden daher als marktneutral bezeichnet. Wesentlich ist hier nämlich nicht die allgemeine Wertentwicklung, sondern die Entwicklung des Unterschiedes zwischen den zuvor festgelegten Wert. Aus diesem Grund können solche Zertifikate gerade bei fallenden Märkten vorteilhaft sein.

Zahlreiche Anleger haben bei ihren Banken so genannte Alpha-Express Zertifikate gezeichnet. Auch hier stellt sich die Frage nach einem Beratungsverschulden, da den meisten Anlegern nicht bewusst war, dass sie mit der Bank quasi eine Wette auf die Entwicklung verschiedener Dax-Werte abgeschlossen hatten.

Was sind eigentlich Zertifikate? Lehman Brothers

Zertifikate sind im rechtlichen Sinne Schuldverschreibungen. Der Anleger gibt der Bank mit seinem Geld faktisch ein Darlehen auf das diese dem Kunden ein Rückzahlungsversprechen macht, dessen Konditionen durch das Zertifikat geregelt werden. Die Einhaltung des Rückzahlungsversprechens hängt somit zum einen vom Eintritt der vereinbarten Bedingungen und zum anderen von der Leistungsfähigkeit der Bank ab, die das Versprechen gegeben hat. Es besteht hier das so genannte Emittentenrisiko. Zertifikate unterliegen, anders als dies bei Spareinlagen der Fall ist, nicht der Einlagensicherung durch eine Einlagensicherungseinrichtung. Es findet auch keine Bildung von Sondervermögen zu Gunsten der Anleger statt, wie dies bei Anlagen in Investmentfonds (nicht zu verwechseln mit anderen so genannten geschlossenen Fonds) der Fall ist. Im Falle einer Bankenpleite, so wie dies kürzlich bei Lehman Brothers der Fall gewesen ist, droht somit dem Anleger das Risiko des Totalverlustes seiner Anlage. Zertifikate haben daher eine hohe Risikoklasse. Aus diesem Grund sind Zertifikate nur für Anleger geeignet, die eine spekulative Anlageform wählen wollen. Anleger, die einen regelmäßigen Vermögensaufbau mit der Sicherung ihrer eingezahlten Gelder vornehmen wollen, sollten daher in diese Anlageform nicht investieren.   Was sind Alpha-Zertifikate? Alpha-Zertifikate bilden den Unterschied zwischen zwei zuvor festgelegten Basiswerten ab. Als Basiswerte kommen hierbei Aktien, Indices, Devisen, Rohstoffe, Immobilien und vieles mehr in Frage. Alpha-Zertifikate bilden somit nicht die Wertentwicklung einer Aktie, eines Rohstoffs oder eines Index ab, sondern stellen nur den Unterschied zwischen den zuvor festgelegten Werten dar. Alpha-Zertifikate werden daher als marktneutral bezeichnet. Wesentlich ist hier nämlich nicht die allgemeine Wertentwicklung, sondern die Entwicklung des Unterschiedes zwischen den zuvor festgelegten Wert. Aus diesem Grund können solche Zertifikate gerade bei fallenden Märkten vorteilhaft sein.

In die Schlagzeilen geraten sind Alpha-Zertifikate im Zusammenhang mit der Pleite der Bank Lehman Brothers. Diese hatte sogenannte Alpha-Express Zertifikate über verschiedene Banken (z.B. Citibank) an Anleger ausgegeben. Bei diesen verwirklichte sich durch die Bankenpleite das so genannte Emittentenrisiko. Die Zertifikate wurden praktisch über Nacht wertlos, da die Bank, welchen die Anleger ihr Geld geliehen hatten, ihr Rückzahlungsversprechen nicht mehr einhalten könnte und somit ein Totalverlust der Anleger bevorsteht.

Rechtsprechung konkretisiert Bankenhaftung bei Immobiliengeschäften

Lang­sam ver­deut­li­chen sich­ die Um­ris­se der Mög­lich­kei­ten ei­ner zu­sätz­li­chen Haf­tung der fi­nan­zie­ren­den Ban­ken in den Fäl­len der fehl­ge­schla­ge­nen Im­mo­bi­lien-Ka­pi­ta­lan­lagen. Die deut­sche Recht­spre­chung hat nun­mehr be­reits in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen aus­ge­führt, un­ter wel­chen Um­stän­den ei­ne Haf­tung der Bank ge­gen­über dem An­le­ger für der­ar­ti­ge Ka­pi­tal­an­la­gen bzw. Steu­er­spar­mo­del­le in Fra­ge kommt.   Grund­sätz­lich ist im Fall ei­ner der­ar­ti­gen Ka­pi­tal­an­la­ge bzw. bei ei­ner Falsch­be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ei­ner fremd­fi­nan­zier­ten und fremd­ge­nutz­ten Ei­gen­tums­woh­nung je­des sich dar­aus er­ge­be­ne Ver­trags­ver­hält­nis ge­son­dert zu be­ur­tei­len. Wäh­rend seit lan­gem an­er­kannt ist, dass die Ver­käu­fer­sei­te ei­ner sol­chen Im­mo­bi­lie für Falsch­be­ra­tun­gen des ein­ge­schal­te­ten Ver­trie­bes haf­ten muss, war ein Vor­ge­hen ge­gen die fi­nan­zie­ren­de Bank mit Hin­der­nis­sen ver­bun­den.   Ent­schei­dend ist näm­lich, dass der Dar­le­hens­ver­trag mit der fi­nan­zie­ren­den Bank recht­lich zu­nächst nicht mit dem Kauf­ver­trag gleich­ge­setzt wer­den kann. Dies hat zur Fol­ge, dass fal­sche Aus­sa­gen von Ver­trieb­sor­ga­ni­sa­tio­nen - an­ders als bei dem Ver­käu­fer der Ka­pi­tal­an­la­ge - nicht oh­ne wei­te­res der fi­nan­zie­ren­den Bank zu­ge­rech­net wer­den kön­ne, da die Ban­ken re­gel­mä­ßig nicht Auf­trag­ge­ber der Ver­trieb­sor­ga­ni­sa­tio­nen sind. Den­noch ist es häu­fig so, dass die Ban­ken tat­säch­lich eng mit der Ver­käu­fer­sei­te bzw. der Ver­triebs­sei­te zu­sam­men­ar­bei­ten und nach Zu­lie­fe­rung der fi­nan­ziel­len Eck­da­ten des Käu­fers (bei­spiels­wei­se durch ei­ne Selbst­aus­kunft des Er­wer­bers) oh­ne mit dem Er­wer­ber di­rekt Kon­takt auf­ge­nom­men zu ha­ben, ent­spre­chen­de Dar­le­hens­ver­trag­san­ge­bote in un­ter­schrifts­rei­fer Form dem spä­te­ren Er­wer­ber zu­lei­ten.   Ge­nau hier setzt die Recht­spre­chung bei ih­rer Be­ur­te­ilung an, ob auch die Bank in die Haf­tung ge­nom­men wer­den kann. Ei­ne Haf­tung der Bank ist grund­sätz­lich dann mög­lich, wenn es zwi­schen der Bank und dem Ver­käu­fer bzw. der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on zu ei­nem so ge­nann­ten "ins­ti­tu­tio­na­li­sier­ten Zu­sam­men­wir­ken" kommt. Die­ser Be­griff wur­de in vier Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 16.05.2006 ge­prägt. Er­for­der­lich ist dem­nach, dass zwi­schen Ver­käu­fer und In­i­tia­tor, den von ih­nen be­auf­trag­ten Ver­mitt­lern und der fi­nan­zie­ren­den Bank stän­di­ge Ge­schäfts­be­zie­hun­gen be­stan­den. Die höchst rich­ter­li­che Recht­spre­chung greift da­für auf fol­gen­de In­di­zi­en zu­rück:   1. Ver­triebs­ve­rei­nba­run­gen, Rah­men­ver­trä­ge oder kon­kre­te Ver­trieb­sab­sprachen zwi­schen den drei oben ge­nann­ten Be­tei­lig­ten.   2. Anhalt­spunk­te kön­nen sich auch dar­aus er­ge­ben, dass den vom Ver­käu­fer oder In­i­tia­tor ein­ge­schal­te­ten Ver­mitt­lern von der Bank Bü­ro­räu­me über­las­sen oder von ih­nen - von der Bank un­be­an­stan­det - For­mu­la­re des Kre­dit­ge­bers be­nutzt wer­den,   3. oder et­wa dar­aus, dass der Ver­käu­fer oder die Ver­mitt­ler dem fi­nan­zie­ren­den In­stitut wie­der­holt Fi­nan­zie­run­gen von Ei­gen­tums­woh­nun­gen oder Be­tei­li­gun­gen des­sel­ben Ob­jek­tes ver­mit­telt ha­ben.   Ein so ge­nan­ntes "ins­ti­tu­tio­na­li­sier­tes Zu­sam­men­wir­ken" liegt dann nicht vor, wenn ei­n Kre­dit­in­sti­tut le­dig­lich von Zeit zu Zeit auf die Ini­tia­ti­ve des Ver­käu­fer Fi­nan­zie­rungs­wün­sche ge­prüft und Fi­nan­zie­run­gen über­nom­men hat (BGH, Ent­schei­dung vom 26.09.2006, Az: XI ZR 283/03).   In der neus­ten Recht­spre­chung schränkt er zu­stän­di­ge 11. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes hier die Rol­le der Ban­ken im Rah­men ei­nes "ins­ti­tu­tio­na­li­sier­tes Zu­sam­men­wir­kens" wie­der et­was ein.   Zwar kann ei­ne Bank ne­ben dem Ver­käu­fer auch auf Scha­dens­er­satz haf­ten, dies je­doch nur dann, wenn die Bank hier ih­re Ro­lle als rei­ne Kre­dit­ge­be­rin über­schrei­tet und zu­sätz­lich ei­nen so ge­nann­ten "Wis­sens­vor­sprung" hat, d. h. über das ver­kauf­te Ob­jekt so viel weiß, dass hier der Er­wer­ber von die­sem zu­sätz­li­chen Wis­sen in­for­miert wer­den müss­te. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn hier durch die stän­di­ge Zu­sam­men­ar­beit der Bank mit dem Ver­käu­fer bzw. dem Ver­trieb­sun­ter­neh­men (bei­spiels­wei­se durch die Ver­käu­fe von Woh­nun­gen im glei­chen Ob­jekt) die Bank über die re­le­van­ten Rah­men­be­din­gun­gen bzw. die Wert­hal­tig­keit der Ob­jek­tes aus­rei­chend in­for­miert ist. Wenn sich in die­sem Zu­sam­men­hang bei­spiels­wei­se dem prü­fen­den Bank­mi­tar­bei­ter auf­drän­gen muss­te, dass der hier vom Er­wer­ber ver­lang­te Kauf­preis über­mä­ßig über­höht ist, und in Fol­ge des­sen auch ei­ne für den Dar­le­hens­neh­mer un­pas­sen­de Fi­nan­zie­rung zu­stan­de kom­men wür­de, müss­te hier die Bank ge­gen­über dem Er­wer­ber auf­klä­re­nd tä­tig wer­den.   Tut sie das nicht, kann sie zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein und ne­ben der Ver­käuf­er­sei­te haf­ten.   Al­ler­dings hat der Bun­des­ge­richts­hof in sei­ner neus­ten Recht­spre­chung die­se Er­for­der­nis­se be­reits wi­eder ein­ge­schränkt. Grund­sätz­lich ist ei­ne kre­dit­ge­ben­de Bank un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­nes Wis­sens­vor­sprun­ges nur dann ver­pflich­tet, den Kre­dit­ne­hmer bei der Kre­dit­ver­ga­be über die sit­ten­wi­dri­ge Über­teu­e­rung der zu fi­nan­zie­ren­den Ei­gen­tums­woh­nung auf­zu­klä­ren, wenn die Bank po­si­ti­ve Kennt­nis dav­on hat, dass der Kauf­preis knapp dop­pelt so hoch ist wie der Ver­kehrs­wert der Woh­nung.   Nach An­sicht des BGH steht die blo­ße Er­kenn­bar­keit der (re­gel­mä­ßig schwer be­weis­ba­ren) po­si­ti­ven Kennt­nis dann gleich, wenn sich die sit­ten­wi­dri­ge Über­teu­e­rung der Ei­gen­tums­woh­nung ei­nem zu­stän­di­gen Bank­mi­tar­bei­ter nach dem Um­stän­den des al­len­falls auf­drän­gen muss­te. Er sei dann nicht mehr be­rech­tigt, sei­ne Au­gen da­vor zu ver­schlie­ßen (BGH, Ent­schei­dung vom 29.04.2008, Az.: XI ZR 221/07).   Die­se ver­klau­su­lier­te For­mu­lie­rung des BGH be­deu­tet nichts an­de­res, als dass hier die Bank zwar nicht von sich aus ak­tiv den Kauf­vor­gang auf Un­ge­reimt­hei­ten über­prü­fen muss, je­doch bei er­kenn­ba­ren Un­ge­reimt­hei­ten hier nicht ein­fach "se­hen­den Au­ges" den Dar­le­hens­ver­trag schlie­ßen darf.   Wie im­mer kommt es in­so­weit al­so auf den zu be­ur­tei­len­den Ein­zel­fall an. Ähn­li­ches kann je­doch auch bei ei­ner gra­vie­ren­den Falsch­be­ra­tung des Ver­trieb­sun­ter­neh­mens an­ge­nom­men wer­den. Wenn bei­spiels­wei­se die Bank schon an­hand der sei­tens des Ver­trieb­sun­ter­neh­mens ein­ge­reich­ten Selbst­aus­kunft des po­ten­ti­el­len Er­wer­bers er­ken­nen kann, dass die­ser hin­sicht­lich sei­ner fi­nan­ziel­len Leis­tungs­fä­hig­keit gar nicht für den Er­werb der zur fi­nan­zie­ren­den Woh­nung ge­eig­net ist und dies sich ge­ra­de­zu "auf­drängt", so dürf­te der Fall nicht an­ders zu be­han­deln sein.   Viel­fach wer­den ja die po­ten­ti­el­len Er­wer­ber sei­tens der Ver­trieb­sun­ter­neh­mer für den Dar­le­hen­scheck der Ban­ken "fit" ge­macht. So wer­den be­reits be­ste­hen­de Dar­le­hen von po­ten­ti­el­len Er­wer­bern ge­zielt ge­tilgt oder durch Ein­zah­lun­gen auf den Haus­ban­ken der Er­wer­ber die­se für die fi­nan­zie­ren­de Bank "kre­dit­wür­dig" ge­macht. Obers­tes Ziel der Ver­trieb­sun­ter­neh­men ist es näm­lich, hier der fi­nan­zie­ren­den Bank ei­nen sol­ven­ten Kun­den zu prä­sen­tie­ren. Wenn al­so ei­ne fi­nan­zie­ren­de Bank von sol­chen Prak­ti­ken durch ih­re re­gel­mäßige Zu­sam­men­ar­beit mit den Ver­trieb­sun­ter­neh­men bzw. der Ver­käu­fer­sei­te Kennt­nis hat, so hat sie ei­ne grö­ße­re Prü­fungs­pflicht als bei völ­lig un­be­kann­ten Ver­trags­part­nern.   Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass sich die Recht­spre­chung in Be­zug auf die Ban­ken­haf­tung erst lang­sam ent­wi­ckelt. Höchst rich­terliche Ent­schei­dun­gen sind sel­ten. In den Ins­tanz­ge­rich­ten wur­de zwar in der Ver­gan­gen­heit be­reits ver­ein­zelt ei­ne Haf­tung der Bank auch bei gra­vie­ren­der Falsch­bera­tung an­ge­nom­men, die­se wird je­doch der­zeit durch die Be­ru­fungs­ge­rich­te bzw. dem Bun­des­ge­richts­hof über­prüft. Es ist in na­her Zu­kunft da­mit zu rech­nen, dass hier sei­tens des Bun­des­ge­richts­ho­fes ei­ne neue Leit­sat­zent­schei­dung er­geht.   Bis da­hin kann ge­prell­ten Er­wer­bers von Ei­gen­tums­woh­nun­gen nur ge­ra­ten wer­den, ne­ben der Haf­tung der Ver­käu­fer­sei­te auch ei­ne mög­li­che Haf­tung der Ban­ken zu über­prü­fen. Ver­ein­zelt lässt sich ei­ne Mit­wir­kung der Ban­ken an dem Ver­kaufs­ge­schäft auch auf an­de­re Wei­se nach­wei­sen.   So kommt es bei­spiels­wei­se vor, dass Ver­tre­ter von fi­nan­zie­ren­den Ban­ken auch in Ei­gen­tü­mer­ver­sammlungen ge­schickt wer­den oder auch die Ban­ken selbst Ver­trags­part­ner des Kauf­ver­tra­ges sind.   Letz­tendlich lässt sich fest­stel­len, dass hier zwar dem Ver­brau­cher durch die Ein­be­zie­hung der Ban­ken in den Haf­tungs­kreis er­wei­ter­te Mög­lich­kei­ten an die Hand ge­ge­ben wer­den, hier von ei­ner an­de­ren Sei­te Scha­dens­er­satz zu er­lan­gen, an­de­rer­seits wer­den hier an die Haf­tung der Ban­ken nicht im­mer leicht zu rea­li­sie­ren­de Vo­raus­set­zun­gen ge­knüpft.

Al­ler­dings ist po­si­tiv zu wer­ten, dass nun auch die Recht­spre­chung be­ginnt die Re­ali­tä­ten zur Kennt­nis zu neh­men. Dar­le­hens­ver­trag und Kauf­ver­trag dür­fen nicht ge­trennt, son­dern müs­sen ge­mein­sam be­trach­tet wer­den.

Zinsvorsprung-Anleihen: Versteckte Risiken?

Geldanlage ohne Risiko? Die „Zinsvorsprung-Anleihe“ ist ein von der UBS AG entwickeltes Rentenpapier. Der Anleger kauft Anleihen für einen bestimmten Geldbetrag, der ihm am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird. Darüber hinaus erhält er Zinszahlungen (Kupons), deren jeweilige Höhe von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt abhängig ist. In der Annahme, eine sichere Geldanlage ohne Kapitalverlustrisiko zu tätigen, investieren Anleger auf Anraten ihrer Hausbank in eine „Zinsvorsprung-Anleihe“. Diese verspricht im Verkaufsprospekt Sicherheit durch 100% Kapitalgarantie. Über die mit der Anleihe verbundenen Risiken wird der Anleger häufig aber weder durch den Prospekt noch durch die Mitarbeiter der Bank ausreichend und umfassend informiert.   Risiko bei Verkauf vor Ablauf der Anleihe Manfred Spiegler (Name geändert) ist ein konservativer Anleger. Er hat eine kleine Summe geerbt; es stehen gerade keine Anschaffungen an, also will er das Geld anlegen. Am liebsten gewinnbringend, auf jeden Fall sicher. Er denkt an Bundesschatzbriefe. Der Anlageberater seiner Hausbank empfiehlt „Zinsvorsprung-Anleihen“. Wie Bundesschatzbriefe garantierten diese 100 % Kapitalsicherheit. Darüber hinaus erhielte Herr Spiegler im ersten Jahr eine Kuponzahlung in garantierter Höhe. Die weitere Zinsentwicklung, von der die Kuponzahlungen der Folgejahre abhängig sind, stellt der Anlageberater positiv dar. Herr Spiegler ist überzeugt. Als Herr Spiegler nach einem schweren Unfall, der ihn in den Rollstuhl zwingt, seine Wohnung behindertengerecht umbauen lassen muss, will er seine Anleihen vor Ende der Laufzeit verkaufen. Er muss nun feststellen, dass er nur den aktuellen Kurswert der Anleihen erhält, welcher wesentlich niedriger ist, als der Kapitaleinsatz beim Kauf. Denn seine Bank hat ihm verschwiegen: Muss eine Anleihe vor Ablauf veräußert werden, so greift die Kapitalgarantie nicht mehr und der Anleger erhält nur den aktuellen Kurswert der Anleihe, der deutlich unter dem Ausgabepreis liegen kann, zurück.   Risiko der Zinsentwicklung Ein weiteres Risiko liegt in der Verzinsung der Papiere. Je nach der Variante der Anleihe gibt es halbjährliche oder vierteljährliche Kuponzahlungen/Zinszahlungen. Im ersten Jahr sind Zinsen in Höhe von 7% garantiert. In den Folgejahren ändert sich der Zinssatz in Abhängigkeit von der Entwicklung des EURIBOR Zinssatzes. Der EURIBOR (European Interbank Offered Rate) ist der sich täglich ändernde Zinssatz, zu dem sich Banken untereinander Kredite gewähren. „Zinsvorsprung-Anleihen“ sind somit Anleihen mit variablen Zinsen. Durch ihre Ausgestaltung ist es sogar möglich, dass ein Anleger für eine oder mehrere Zinsperioden gar keine Zinsen (Nullverzinsung) erhält.   Beratungspflicht der Bankenberater Vor dem Kauf einer „Zinsvorsprung-Anleihe“ wird ein Beratungsgespräch zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der Bank geführt. Dabei wird ein so genannter Kapitalanlagenberatungsvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet die Mitarbeiter der Bank umfassend über die Kapitalanlage zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach müssen Wertpapierdienstleistungen, zu denen auch die Anlageberatung gehört, mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden erbracht werden Die daraus resultierende Informationspflicht umfasst auch die Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Auf den ersten Blick stellt sich die „Zinsvorsprung-Anleihe“ als sichere Anlagevariante dar. Hier setzt die Aufklärungspflicht der beratenden Bank ein: So muss ein deutlicher Hinweis an den Kunden ergehen, dass die Kapitalgarantie nur für die Rückgabe der Papiere am Ende der vereinbarten Laufzeit gilt. Wird der Kunde dagegen nicht über mögliche Verluste bei einem vorzeitigen Ausstieg informiert, muss sich die Bank einen Beratungsfehler entgegen halten lassen, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Anlegers ergibt.   Bezüglich der Kuponzahlungen hat die beratende Bank die Verpflichtung, den Anleger genau darüber zu informieren, dass die Höhe der Zinsen ab dem zweiten Jahr von der allgemeinen Zinsentwicklung abhängig ist. Sie ist verpflichtet, den durch den Verkaufsprospekt möglicherweise hervorgerufen Irrtum, dass die Zinszahlungen unter Umständen wesentlich höher ausfallen können, als solche von vergleichbaren Kapitalmarkt-Anleihen, zu entkräften. Dabei muss sie, aufgrund ihrer Beratungssorgfaltspflicht, mit dem Anleger alle möglichen Zinsentwicklungen durchrechnen und dabei ihre ganze Sachkenntnis in die Beispielberechnungen einfließen lassen. Verspricht die Bank hingegen, dass mindestens Zinsen in Höhe von 2% über die gesamte Laufzeit erwartet werden können, ohne eine Berechnung über die entsprechende Laufzeit der Anleihe vorgenommen zu haben, stellt dies ebenfalls ein Beratungsverschulden dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch. Das gleiche gilt, wenn kein Hinweis darauf gegeben wird, dass auch eine Nullverzinsung eintreten kann.   Die „Zinsvorsprung-Anleihe“ ist keine sichere Kapitalanlage. Zum einen droht bei vorzeitigem Ausstieg aus der Anleihe ein Kapitalverlust, da die Kapitalgarantie nur für Fall gilt, dass die Anleihe über die gesamte Laufzeit gehalten wird und zum anderen ist eine hohe Verzinsung nur im ersten Jahr garantiert. Danach ist die Zinsentwicklung eher als eine Wette auf die Zinsentwicklung anzusehen, so dass dem Anleger auch eine Nullverzinsung drohen kann. Derartige Angebote sollten deshalb immer einer genauer Prüfung unterzogen werden. Aus Verbraucherschutzsicht ist fraglich, warum überhaupt Geldanlagen dieser Art angeboten werden, da eine Planungssicherheit für den Anleger nicht gegeben ist. Für Wettgeschäfte ist den meisten Betroffenen ihr Geldanlage zu schade.   Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der sieben Rechtsanwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger.

US-Pleite der Lehman Brothers Investmentbank

Deutsche Kunden verlieren Altersicherung   Derzeit gibt es weltweit einige Bankenpleiten, ausgelöst durch unseriöse Geschäfte ihres Managements. In den letzten Wochen sind auch einige sehr große US-Banken insolvent geworden oder wurden übernommen. Zu ersteren gehören auch Lehman-Brothers und ihre europäischen Töchter. Obwohl der US-Markt weit weg scheint, sind doch viele deutsche Privatleute betroffen, da deutsche Banken ihren Kunden häufig zum Kauf von Lehman-Zertifikaten geraten haben.   R. hat sein Leben lang immer gearbeitet. Jetzt wird es Zeit für ihn, an seine Alterssicherung zu denken. In Aktien hat er kein Vertrauen, sein Großvater hat sein Vermögen bei der Weltwirtschaftskrise verloren und ihn immer ermahnt, mit Geld keine Risiken einzugehen. R. weiß, dass Banken und Sparkassen durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind. Also macht er sich auf zu seiner Bank und fragt nach einer sicheren Geldanlage. Die Bank verkauft ihm Zertifikate der Lehman Brothers Investmentbank und ihrer europäischen Töchter. Auf seine Frage, ob dies denn auch sicher sei, erhält R. die Mitteilung, dass es sich bei Lehman um eine erstklassige Adresse handele und trotz der hohen Sicherheit höhere Zinsen als bei klassischen Einlagen wie Festgeldanlagen oder Sparbriefen gezahlt würden. Eine Information, dass die Zertifikate anders als Einlagen weder von der Einlagensicherung der Hausbank von R. noch von der Sicherungseinrichtung von Lehman geschützt sind, erhält er hingegen nicht. Anfang September hört R. in den Nachrichten einen Bericht, wonach die us-amerikanischen Investmentbanken von der Bankenkrise stärker als erwartet betroffen sind. R. erkundigt sich voller Sorge bei seiner Hausbank. Dort beruhigt man ihn und rät ihm davon ab, seine Papiere zum jetzigen Zeitpunkt zu verkaufen. Wenige Tage später erfährt R., dass die Lehman Brothers Investmentbank und ihre Töchter Insolvenz angemeldet haben. Jetzt sind die Papiere praktisch wertlos; R. hatte auf Rat seines Bankenberaters alles auf eine Karte gesetzt und steht nun ohne Altersvorsorge da.   Beratungsfehler beim Kundengespräch   R. ist kein Einzelfall. Anlegerschützer sprechen von Beratungsfehlern bei einzelnen Banken. So werden immer mehr Fälle bekannt, bei denen den Kunden so wie R. die möglichen Verlustrisiken vorenthalten wurden. Gegenteilig wurden Zertifikate als absolut sichere Geldanlage angepriesen. Hieraus ergibt sich möglicherweise ein Anspruch gegen die Bank wegen fehlerhafter Beratung. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) regelt außerdem, dass eine Bank keine Anlageempfehlungen geben darf, die nicht mit dem Interesse ihres Kunden übereinstimmen. Auch Fehler in den Verkaufsunterlagen können einen Schadensersatzanspruch ergeben. Hat ein Emittent eines Wertpapiers Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch dargestellt, kann daraus ein Fall für die Prospekthaftung werden. Hier sollte unbedingt ein Fachmann zurate gezogen werden.   Dresdner Bank – Kundenwarnung blieb aus   Brisanterweise ist nun auch ein internes Papier der Dresdner Bank an die Öffentlichkeit gelangt, welches als „Argumentationsunterstützung im Kundengespräch“ von der Bank an ihre Berater nur drei Tage vor der Lehman-Pleite verschickt wurde. In diesem Papier werden die Kundenberater auf die „enttäuschenden Quartalszahlen“ der US-Bank hingewiesen und deren Lage bereits als kritisch und ungewiss eingestuft. Ob die Dresdner Bank zu Recht keinen Handlungsbedarf sah, ihre Kunden zu warnen, werden wohl Anwälte klären müssen.   Verjährungsfristen berücksichtigen – jetzt handeln   Geschädigten Verbrauchern wird empfohlen, sich frühzeitig von erfahrenen Experten beraten zu lassen, da eventuelle Ansprüche durch Verjährungsfristen verloren gehen könnten.  

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der sieben Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger.

OLG Frankfurt: Darlehenskündigung nach geduldeter Kontoüberziehung unwirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 05.05.2008 unter dem Aktenzeichen 17 U 131/07 in einer durch den Autor geführten Berufung entschieden, dass die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen Zahlungsrückständen unwirksam ist, wenn die darlehensgebende Bank diese Zahlungsrückstände über einen längeren Zeitraum geduldet hat.

Des Weiteren machte das Gericht deutlich, dass es bei der Frage, ob ein Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges nach Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen der Banken gegeben ist, nicht auf eine Prolongationsvereinbarung zu einem Niedrigzins ankommen kann, sondern lediglich auf die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Monatsraten.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits:

Der Kläger und Berufungskläger hatte ein Darlehen zum Umbau seiner Liegenschaft aufgenommen und dieses regelmäßig zur Rückführung gebracht. Im Jahr 2003 waren jedoch Rückstände in Höhe von circa zwei Monatsraten entstanden, somit also in einem Bereich, in dem die Bank an ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen glaubte.

Die Bank kündigte das Darlehen jedoch im Jahr 2003 nicht, sondern verlängerte dieses mit kurzfristigen Sonderkonditionen für circa eineinhalb Jahre regelmäßig. Erst nach dieser Verlängerungszeit, in der der Darlehensnehmer lediglich Zinsen und keine Tilgung aufbringen sollte, kündigte die Bank das Darlehen mit der Begründung, dass die bestehenden Rückstände seit 2003 nicht verringert worden seien. Einem solchen Vorgehen hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr eine deutliche Absage erteilt.

Wörtlich führte das Gericht zu der Problematik wie folgt aus:

    „Nach den Wertungen der §§ 626, 545 a BGB a.F., die auch im Darlehensrecht Anwendung finden, kann der im Jahr 2003 aufgelaufene Zahlungsrückstand nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung erst im Frühjahr des Jahres 2005 herangezogen werden. Vor der Reform des Schuldrechts war eine einseitige und vorzeitige Lösung der Vertragspartei aus dem Darlehensvertrag durch ein aus § 626 BGB abgeleitetes außerordentliches Kündigungsrecht möglich. Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen gelten und stellt sich damit die Frage einer Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Darlehensvertrages.

    Auch unter Anwendung des neuen Darlehensrechts kann die Beklagte nicht ohne Weiteres auf die Vereinbarung unter Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen abheben und trotz des verstrichenen Zeitraumes jetzt einfach die Kündigung mit einem Rückstand begründen, der über einen längeren Zeitraum hingenommen wurde. Entsprechend den vorgeschilderten Wertungen muss für die Beendigung des Darlehensvertrages gefordert werden, dass die Vertragsgrundlage zwischen den Vertragsparteien durch ein schuldhaftes Verhalten des Kündigungsempfängers in dem Sinne zerrüttet ist, dass dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. "

Das Gericht hat somit deutlich gemacht, dass die Bank nicht einfach längere Zeit mit dem Darlehensnehmer ein Sanierungsplan durchführen kann, jedoch wenn sie zur Sanierung nicht mehr gewillt ist, jederzeit wegen der bestehenden Zahlungsrückstände die Kündigung aussprechen darf. Das Urteil stellt daher einen wichtigen Schritt im Bereich des Schutzes von Darlehensnehmern dar.

Die Revision gegen das Urteil wurde vom OLG Frankfurt nicht zugelassen.

Mietpool - Eigentumswohnungen

Marianne S. (Name geändert) hatte einen Traum: Eine Eigentumswohnung als Altersruhesitz.

Die Bausparkasse Badenia hatte das passende Rezept zur Verwirklichung: Kauf einer fremdvermieteten Eigentumswohnung; finanziert mit einem Darlehen der Bausparkasse; Tilgung mittels Mieteinnahmen und gesparter Steuern durch die Vermietung der Wohnung.

Die geeignete Wohnung war schnell gefunden und der Beitritt zu dem für das betreffende Objekt bestehenden Mietpool, der für die Badenia Voraussetzung zur Darlehensauszahlung war, schien kein Problem zu sein. Über die besonderen Risiken eines Mietpools wurde Marianne S. nicht unterrichtet. Aufgrund einer falsch eingeschätzten Entwicklung des Wohnungsmarktes konnten die prognostizierten Mieteinnahmen bei weitem nicht erreicht werden, so dass die Einnahmen aus dem Mietpool deutlich hinter den Erwartungen zurückblieben. Marianne S. hat ausgeträumt.  

Anlegerschützer warnen vor Mietpools

  Marianne S. ist kein Einzelfall. Zahlreiche Mietpools, die vor allem von der Badenia beim Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung als Kapitalanlage den Käufern aufgedrängt wurden, sind in Schieflage geraten. Ein Mietpool wird in der Regel für eine Wohnanlage mit dem Zweck gegründet, den einzelnen Wohnungseigentümer vor Mietausfallrisiken abzusichern. Es muss sich dann der Mietpool um die weitere Vermietung der Wohnung kümmern und Mietausfälle gegenüber dem Wohnungseigentümer ausgleichen. Anlegerschützer hatten hier immer wieder vor der Gründung von Mietpools gewarnt.  

BGH: Keine Rückabwicklung aber Schadensersatz

 

Auch die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit dem Thema Mietpools beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit Urteil vom 03.06.2008 entschieden, dass in den Fällen, in denen nicht oder nicht ausreichend über die Risiken eines Mietpoolbeitrittes aufgeklärt wurde, kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kauf- und Darlehensvertrages besteht. Allerdings steht dem Geschädigten bei schlechter oder fehlender Aufklärung ein Schadensersatzanspruch zu. Mit dieser Rechtsprechung setzt der Bundesgerichtshof die bisherige Praxis der Gerichte fort. Er macht deutlich, dass aus seiner Sicht ein Mietpool nichts Anrüchiges sei.

Oberlandesgericht stellt auf den konkreten Einzelfall ab
Weitaus interessanter für Geschädigte ist das noch nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 07.11.2007. Danach muss der Käufer einer Immobilie zu Kapitalanlagezwecken bei Eintritt in einen Mietpool über die Rentabilität und Finanzierbarkeit der Wohnung auf Grundlage der erzielbaren Ausschüttungen des Pools informiert werden. Nicht zulässig ist die meist vorherrschende Praxis, die Rentabilität auf Grundlage der Wohnungsmiete zu berechnen. Hier eröffnen sich für den getäuschten oder enttäuschten Kapitalanleger neue Möglichkeiten, ein Beratungsverschulden der Beratungsgesellschaft geltend zu machen. Ob die Rechtsprechung des OLG Brandenburg auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird, muss noch abgewartet werden.

Schadenersatz von der Bank aufgrund falscher Kundenberatung

Wenn Banken bei Anlagegeschäften oder der Kreditvergabe falsch beraten, kann dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen. Dieser Anspruch kann unter Umständen auch noch Jahre später geltend gemacht werden.

Wurde ein Anlagevermögen in einen lächerlich kleinen Geldbetrag verwandelt, weil ein Bankberater nicht richtig über die Anlagerisiken informierte? War eine Kreditaufnahme ein Desaster weil die Bank den Kunden falsch beraten hat? Hier kann es sich lohnen, eine Schadenersatzklage gegen die Bank anzustrengen.

Bei Wertpapiergeschäften kann ein Anleger schnell sehr viel Geld verlieren. Ist dieser Verlust nachweisbar auf die falsche Beratung durch die Bank zurückzuführen, sollte man mit einem auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierten Anwalt die Möglichkeit einer Schadenersatzklage erörtern. Besonders vor dem Hintergrund der durch amerikanische „subprime loans“ ausgelösten globalen Finanzkrise ist die Frage, ob nicht viele Banken Anlegern systematisch höhere Gewinne versprochen haben, als sie garantieren konnten. In den letzten Jahren sind durch Schadenersatzklagen von Kunden gegen ihre Bank wichtige Präzedenzfälle geschaffen worden.
Schädigung von Anlagekunden und Nachweispflicht des Geschädigten

Eine Schädigung des Anlegers entsteht nicht nur durch jegliche nachteilige Einwirkung auf sein Vermögen, sondern auch durch jegliche Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jegliche Belastung seines Anlagekapitals mit einer ungewollten Verpflichtung.

Erfolg hat eine Klage auf Schadenersatz, wenn der Bank die Beratungsfehler nachgewiesen werden können. Bei riskanten Anlagegeschäften ist ein Bankberater verpflichtet, insbesondere im Aktienkauf unerfahrene Kunden hinsichtlich der Risiken der Transaktion umfassend aufzuklären. (Aber: Ob ein Kunde anlageerfahren ist oder nicht, muss die Bank beweisen!) Beweispflichtig ist – das gilt es zu beachten – generell der Geschädigte. Gespräche mit dem Bankberater zu protokollieren, kann sich im Falle einer fahrlässigen Fehlberatung vor Gericht bezahlt machen. Im folgenden Beispiel führte diese Vorgabe zu einer erfolgreichen Schadenersatzklage.
Je nach Neigung: konservativ oder riskant?

Ein Kunde der Landesbank Berlin ließ sich von dieser über Geldanlagen beraten. Er hatte bislang lediglich Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers gekauft und in Sparbücher und Bundessschatzbriefe investiert.

Der Bankberater riet unter anderem zu Investitionen in Fonds und am Neuen Markt. Der Kunde erlitt dadurch erhebliche Verluste und verklagte daher die Bank auf Schadensersatz: Er sei nur unzureichend über die Risiken seiner Investition aufgeklärt worden.
Die Landesbank hingegen behauptete, eine Beratung sei nicht nötig gewesen, da der Kunde in Anlagegeschäften erfahren gewesen sei. Die Beweislast lag auf Bankenseite – doch diese konnte weder den Verlauf noch den Inhalt des Beratungsgespräches rekonstruieren.

Urteil des Kammergerichts Berlin im März 2005 (Az. 19 U 75/04)
Die Schadenersatzklage wurde stattgegeben: Mit einer auf riskante Fonds ausgerichteten Anlagestrategie widersprach die Bank den Investitionsneigungen des Kunden, der eher konservativen Anlageformen zugeneigt sei, wie seine bisherigen Erfahrungen zeigten.

Besonders dieses Urteil schuf einen Präzedenzfall, der vielen geschädigten Anlegern eine erfolgreiche Klage ermöglichen könnte.

Anlageentscheidung aufgrund falscher Versprechungen

Eine Bankkundin hatte im Jahr 1999 einen Betrag von 30.000 DM (15.384 Euro) in den ihr von der Bank empfohlenen Fonds investiert. Der Berater hatte ihr zugesichert, dass die Auszahlung am Ende der Laufzeit keinesfalls unter 80 Prozent der Anlagesumme liegen würde. Doch als die Kundin ihre Anlage wie geplant im Jahr 2004 auflöste, zahlte ihr das Kreditinstitut lediglich 5.670 Euro aus. Die Kundin klagte und hatte Erfolg:

Urteil des Landgerichts Verden im April 2006 (Az. 4 O 421/05):
Das Gericht sprach ihr eine Schadenersatzforderung von 12.660 Euro zu. Die Bank konnte sich nicht auf die Verjährungsfrist von drei Jahren berufen, da ihre Mitarbeiter die Zusicherung über den Werterhalt gegenüber der Kundin im Jahr 2002 noch einmal bestätigt hatten und sie so davon abgehalten hatten, ihre Schadenersatzforderung fristgerecht einzureichen.
Verjährungsfrist

Urteil des Bundesgerichtshofs im März 2005 zur Verjährungsfrist:
(Az. XI ZR 170/04 "Ansprüche aufgrund fahrlässiger Falschberatung und der Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank verfallen laut § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) drei Jahre nach dem Erwerb des empfohlenen Wertpapiers."

Durch eine erneute Falschberatung – wie im obigen Fall – kann sich die Verjährungsfrist jedoch verlängern. Weiterhin beginnt die Verjährungsfrist bei mehreren Fehlern der Bank erst dann, wenn der Anleger den jeweiligen Fehler entdeckt – ob nun drei oder zehn Jahre nach dem Abschließen eines Anlagegeschäftes. Dazu auch das

Urteil des Bundesgerichtshof im November 2007 zur Verjährungsfrist:
(Az: V ZR 25/07 „Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.“

Haftung bei Kreditvergabe

Auch bei der Kreditvergabe kann es in Einzelfällen zu Schadenersatzansprüchen kommen. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Bank nicht über Kredite und ihre Verwendung beraten muss. Wofür der Kunde das Geld einsetzt und wie, das ist seine Sache. Jedoch gilt hier folgendes einschränkendes

Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem April 1987 (Az: III ZR 126/85):
„Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.“

Nimmt die Bank vor der Kreditvergabe eine Finanzierungsberatung vor, kann sie für eine Schädigung des Kunden unter Umständen haftbar gemacht werden. Bei der Beratung hat die Bank dem potentiellen Kreditnehmer die verschiedenen Finanzierungsarten vorzustellen und sie zu erläutern. Dabei müssen Vor- und Nachteile benannt werden. Vor Gericht ist die Frage ausschlaggebend, wie sich der Kunde im Falle einer korrekten, umfassenden Beratung verhalten hätte.
Hat ein Bankberater gar einen Informationsvorsprung bewusst genutzt und dem Kunden den Kredit verkauft, obwohl er um die wirtschaftlich negativen Folgen für den Kreditnehmer wusste, hat eine Schadenersatzklage sehr gute Aussichten auf Erfolg.

Fazit

Bankkunden haben Rechte und sind ihrer Hausbank nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Aus Fehlern der Bank können Schadenersatzansprüche für den Kunden entstehen. Gut stehen die Chancen auf Schadenersatz, wenn der Bank Beratungsfehler nachgewiesen werden können. Bei riskanten Anlagegeschäften oder bei Fragen der Kreditfinanzierung ist ein Bankberater verpflichtet, vor allem anlageunerfahrene Kunden hinsichtlich der Risiken umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären.

Da der geschädigte Kunde in den meisten Fällen für die Aussagen des Beraters beweispflichtig ist, empfiehlt es sich, nach einem - oder wesentlich besser während eines Beratungsgespräches bei der Bank stets Aufzeichnungen anzufertigen und diese dem Berater noch einmal zur Bestätigung vorzulegen. Dies ist ein sehr wichtiges Beweismittel bei einer gerichtlichen Klage.

Wann haftet die Bank bei üblen Immobilienfinanzierungen?

Höchstes deutsches Gericht formuliert Grundsätze neu

 

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin

Verbraucher fragen immer öfter bei finanzierten Käufen von Eigentumswohnungen oder Fonds, was mit dem Kredit passiert, wenn die Kapitalanlage nicht erwartungsgemäß läuft. Muss dann der Kredit trotzdem zurückgezahlt werden. Das höchste deutsche Gericht für diese Fragen, der Bundesgerichtshof unterscheidet verschiedene Fälle.


Friedrich Musch (Name geändert) war bis 2007 glücklicher Eigner einer Eigentumswohnung in Halle/Saale. Als im Jahre 2007 bekannt wurde, dass die Wohnung schwammverseucht ist wollte der betrogene Käufer der Eigentumswohnung diese an den Verkäufer zurück übertragen und sein Geld zurück. Leider war die Gesellschaft, die die Wohnung aus der Wohnanlage verkauft hatte, pleite. Der Kauf war finanziert worden von einer Sparkasse; Friedrich Musch wollte daher wissen, ob er den Kredit zurückzahlen muss? Er zahlt jetzt ja Raten für eine Ruine.

Rechtslage unklar – typisches Phänomen

Natürlich ist die Rechtslage unklar – wie kann das sein?

Da die Frage gesetzlich nicht geregelt ist, entscheiden Gerichte über diesen Streitpunkt. Unter den Gerichten herrscht darüber Uneinigkeit.

Kurz zur Rechtsgeschichte

Nichts ist komplizierter als die Rechtslage von gestern und die Streitigkeiten der Gerichte untereinander.

Ab Anfang 2006 hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofes vom Gesellschaftsrechtssenat die Zuständigkeit für die Finanzierung von Immobilienfonds-Kapitalanlagen wieder übernommen und im April und Mai 2006 mehrere Entscheidungen zu diesem Themenkomplex vorgelegt. Zugleich wurden auch einige Aspekte fehlgeschlagener Immobilien-Direktanlagen aufgegriffen. Im Wesentlichen konnte konstatiert werden, dass der Bundesgerichtshof viele anlegerfreundliche Ansätze des II. Zivilsenates wieder rückgängig gemacht hat.

So hat der XI. Zivilsenat, insoweit in Übereinstimmung mit einem Großteil der Instanzgerichte, in Fällen der unrichtigen Gesamtbetragsangabe von endfälligen Darlehen entgegen der Rechtsprechung des II. Zivilsenates eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages zu Gunsten des Anlegers nicht mehr angenommen, wenn der Darlehensbetrag an den Fondstreuhänder oder ähnliche Empfänger ausgezahlt wurde. In derartigen Fällen soll sich nur der geschuldete Darlehenszinssatz auf 4 % rückwirkend und für die Zukunft ermäßigen.


Einschränkungen bisheriger Rechtsprechung


Eingeschränkt wurde auch die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Darlehensvertragserklärungen eines Treuhänders, wenn dessen Bevollmächtigung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß.

Hier hatte der XI. Zivilsenat selbst zunächst eine Vielzahl von Darlehensverträgen für unwirksam erklärt, wenn der eingeschaltete Treuhänder der Bank bei Darlehensvertragsabschluss keine notariell beglaubigte Abschrift der Bestellungsurkunde vorgelegt hat. In einem Urteil vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05) hat der BGH dann jedoch ausdrücklich festgestellt, dass zwar grundsätzlich der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in einem Treuhandvertrag auch die zugrundeliegende Vollmacht erfassen kann, nicht jedoch, wenn diese bereits formularmäßig auf dem Zeichnungsschein erteilt sei. Demgemäß dürfte sich eine Vielzahl von Treuhandfällen zu Gunsten der Banken erledigt haben. Denn die Vertragserklärungen des Treuhänders sind als wirksam zu betrachten.


Ebenso zurückgedreht wurde das Rad des Rückforderungsdurchgriffes durch den XI. Zivilsenat. Der II. Zivilsenat hatte in seiner Rechtsprechung zu Verbundgeschäften bei Fondsfinanzierungen umfassende Rückforderungsmöglichkeiten des Anlegers gegenüber den finanzierenden Banken bejaht. Voraussetzung dafür war, dass entweder der Darlehensvertrag ursächlich auf eine Haustürsituation zurückzuführen ist und die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entspricht. Oder aber, dass der Anleger durch Beauftragte des Immobilienfonds-Unternehmens fehlerhaft über die Chancen und Risiken des finanziellen Engagements aufgeklärt wurde. In ersterem Falle könne der Anleger den Darlehensvertrag widerrufen und müsse von der Bank seine gesamten Zins- und Tilgungszahlungen zurückverlangen können, während die Bank im Gegenzug sich mit dem abgetretenen Fondsanteil begnügen müsse. Im zweiten Falle könne der Anleger den Fondsbeitritt kündigen bzw. wegen arglistiger Täuschung anfechten und könne diese Kündigung auch der finanzierenden Bank im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffes entgegenhalten. Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages in der Form, dass die Bank von dem Anleger die noch offenen Darlehenssummen zurückfordern kann, der Anleger von der Bank dagegen einen Rückerstattungsanspruch bezüglich der Zinsen hat. Der Rückerstattungsanspruch der Bank wird allerdings in dem Maße verringert, in welchem der Anleger nach Kündigung der Fondsbeteiligung von der Immobilienfondsgesellschaft eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Diese Lösung entspricht dem BGH Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02). Für Fälle, in denen die Immobilienfonds-Anlage nichts mehr wert ist, bieten sich für den Anleger daher kaum Vorteile. Nach der Erklärung des Einwendungsdurchgriffes ist er verpflichtet, das Darlehen voll an die Bank zurückzuzahlen, ohne hier in den Genuss der Ratenzahlung zu kommen.


Weitergehende Ansprüche hatte der II. Zivilsenat dem Anleger dann zugesprochen, wenn er regelrechte Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern, den Prospektverantwortlichen und Hintermännern sowie den Initiatoren der Fondsgesellschaften hatte. Dies konnte insbesondere in Fällen wichtig werden, in denen die Initiatoren bereits wegen Kapitalanlagenbetrug oder ähnlichem strafrechtlich verurteilt waren. In einem solchen Falle konnte der Anleger nach der bisherigen BGH Rechtsprechung von der Bank sämtliche Zahlungen zurückverlangen, unter Anrechnung der von dem Fonds erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteile, ohne der Bank gegenüber zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein.


Diese Rechtsprechung, die ohnehin nur für verbundene Immobilienfondsfinanzierungen galt, wurde allerdings durch Urteil vom 25.04.2006 (XI ZR 106/05) aufgehoben. Demgemäß können die Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber der Bank nicht mehr entgegengehalten werden. Statt dessen wir in diesem Urteil dem Anleger die Möglichkeit eröffnet, bei einer Täuschung durch den Vertriebsmitarbeiter des Fonds den Darlehensvertrag direkt anzufechten und den Vertriebsmitarbeiter des Fonds als Erfüllungsgehilfen der Bank anzusehen, so dass hier Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank aus so genanntem Verschulden bei Vertragsschluss geltend gemacht werden können. Allerdings waren die dann folgenden Ausführungen in dem erwähnten Urteil alles andere als klar. Insbesondere blieb vollkommen offen, ob der Vertriebsmitarbeiter von Bank und Fonds den Anlegern nun vorsätzlich getäuscht haben muss oder auch eine arglistige Täuschung gegangen haben kann. Einige Ausführungen des Urteils waren schlicht derart widersprüchlich, dass zum Beispiel das OLG Stuttgart dem BGH offen die Gefolgschaft versagte (z.B. Urteil 6 U 22/06 vom 14.11.2006).

Jetzt geht es los:

 

Neue Rechtsfigur: Institutionalisiertes Zusammenwirken


Parallel zu dieser geänderten Rechtsprechung bei Immobilienfonds-Finanzierungen modifizierte der BGH seine Rechtsprechung bei reinen Immobilien-Finanzierungen. Hier war von vornherein die Rechtsfigur des Verbundgeschäftes ausgeschlossen, so dass Auseinandersetzungen mit der Bank sich nur unter dem Schadensersatz-Gesichtspunkt führen ließen, der fehlenden Rechtsberatungserlaubnis oder aber durch die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Nachdem der BGH seine sehr restriktive Rechtsprechung zur Frage des Haustürwiderrufes auf Druck des Europäischen Gerichtshofes aufgeben musste, wurde versucht, durch mehrere Entscheidungen den europarechtlichen Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.

In vier Entscheidungen vom 16.05.2006 (z.B. XI ZR 6/04) schafft der BGH hierfür den Begriff des sogenannten "institutionalisierten Zusammenwirkens" der Kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes. Nach den diesbezüglichen Entscheidungen soll bei Vorliegen dieses institutionalisierten Zusammenwirkens.

Wann haftet die Bank im Ausgangsfall des Herrn Musch

Anleger sich unter erleichterten Voraussetzungen mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank durchsetzen können. Dies soll gelten, wenn der Anleger durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren arglistig getäuscht wird. In einem solchen Falle wird vermutet, dass die Bank die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers kannte, so dass ein eigener Wissensvorsprung, der zum Schadensersatz berechtigt, anzunehmen ist. Die Vermutung ist von der Bank allerdings widerlegbar.


Wann ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt. Es soll nicht ausreichen, dass die Bank den übrigen am Vertrieb Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Darüber hinaus soll erforderlich sein, dass zwischen Verkäufer des Fonds, dem Vermittlungsunternehmen und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben. Diese sollen bereits dann vorliegen, wenn eine Vertriebsvereinbarung, ein Rahmenvertrag oder konkrete Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder etwa daraus, dass der Verkäufer wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen bei derselben Bank vermittelt hat.

In der aktuellen Entscheidung vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05) führt der BGH nun beide Entscheidungsserien zusammen. Konkret ging es um den Widerruf eines Fondsbeitrittes nach dem Haustürwiderrufsgesetz und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der finanzierenden Bank. In dem Urteil, mit dem die Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des BGH offen ablehnendes Urteil des 5. Zivilsenates des OLG Schleswig aufgehoben wird, stellt der 11. Zivilsenat des BGH zunächst einmal fest, dass der direkte Schadensersatzanspruch gegenüber der finanzierenden Bank wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers den Anleger berechtigt, die erbrachten Zinsleistungen von der Bank zurückzufordern. Voraussetzung scheint allerdings tatsächlich eine arglistige Täuschung des Vertriebsmitarbeiters zu sein.

Sofern aber diese Arglist nicht bewiesen werden kann, können über den Umweg des Verbundgeschäftes die Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Hintermänner der Bank nicht entgegengehalten werden.

Dafür aber kommt ein eigenständiger Schadensersatzanspruch der Bank zugunsten des Anlegers in Frage, wenn zwischen der Bank und dem Fondsinitiatoren ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorgelegen hat. Die Grundsätze der Haftung innerhalb des institutionalisierten Zusammenwirkens sind insoweit nicht auf reine Immobiliengeschäfte beschränkt und ermöglichen es auch, Täuschungshandlungen durch Initiatoren und Gründungsgesellschafter bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bank entgegenzuhalten.


Ob sich hier nun also eine Verbesserung der Rechtsstellung des Anlegers ergibt, muss abgewartet werden. Voraussichtlich wird sich die Auseinandersetzung in den Instanzgerichten nunmehr auf die Begriffe der "Arglist" und der “Evidenz” verlagern.


Zu Lasten der Anleger hat der BGH vorsorglich den Banken noch weitere Hintertürchen offen gelassen. So muss es für die Bank evident, also offensichtlich sein, dass die Täuschung durch die Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter arglistig war (Urteil vom 24.10.2006, XII ZR 9/05). Zum anderen sind eine Vielzahl von Aussagen der Vermittler unter Umständen für die Rechtsansichten des BGH gar nicht relevant. In der Entscheidung XI ZR 204/04 vom 19.09.2006 hatte der Vermittler mitgeteilt, es handele sich um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf nach fünf bis zehn Jahren sei verlustfrei möglich aufgrund der üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des Darlehens. Die Kosten der Erwerbs der Wohnung würden aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Die Immobilie sei hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuern sparen geeignet. Überraschenderweise fallen der Bank über den Umweg des Schadensersatzes diese Äußerungen nicht zur Last. Denn nach Ansicht des 11. Zivilsenates des BGH handele es sich hier um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um unrichtige Angaben. Hier werde ersichtlich Werbung gemacht, ohne dass konkrete, Wert bildende Merkmale der Immobilie, wie z. B. Verkehrswert, Finanzierungskosten, Mieteinnahmen, Steuervorteile etc. in Bezug genommen werden.


Ergebnis nach neuer Rechtslage: Herr Musch muss den Kredit nicht zurückzahlen, wenn die Bank wusste und hätte wissen müssen, dass die Wohnung schwammverseucht ist. Zudem muss die Bank dauernd mit dem Verkäufer zusammenarbeiten.

Die Fragestellung muss jetzt wie folgt erwogen werden:

Grund­sätz­lich ist im Fall ei­ner der­ar­ti­gen Ka­pi­tal­an­la­ge bzw. bei ei­ner Falsch­be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ei­ner fremd­fi­nan­zier­ten und fremd­ ge­nutz­ten Ei­gen­tums­woh­nung je­des sich dar­aus er­ge­be­ne Ver­trags­ver­hält­nis ge­son­dert zu be­ur­tei­len. Wäh­rend seit lan­gem an­er­kannt ist, dass die Ver­käu­fer­sei­te ei­ner sol­chen Im­mo­bi­lie für Falsch­be­ra­tun­gen des ein­ge­schal­te­ten Ver­trie­bes haf­ten muss, war ein Vor­ge­hen ge­gen die fi­nan­zie­ren­de Bank mit Hin­der­nis­sen ver­bun­den.

Ent­schei­dend ist näm­lich, dass der Dar­le­hens­ver­trag mit der fi­nan­zie­ren­den Bank recht­lich zu­nächst nicht mit dem Kauf­ver­trag gleich­ge­setzt wer­den kann. Dies hat zur Fol­ge, dass fal­sche Aus­sa­gen von Ver­trieb­sor­ga­ni­sa­tio­nen - an­ders als bei dem Ver­käu­fer der Ka­pi­tal­an­la­ge - nicht oh­ne wei­te­res der fi­nan­zie­ren­den Bank zu­ge­rech­net wer­den kön­nen, da die Ban­ken re­gel­mä­ßig nicht Auf­trag­ge­ber der Ver­trieb­sor­ga­ni­sa­tio­nen sind. Den­noch ist es meist so, dass die Ban­ken tat­säch­lich eng mit der Ver­käu­fer­sei­te bzw. der Ver­triebs­sei­te zu­sam­men­ar­bei­ten und nach Zu­lie­fe­rung der fi­nan­ziel­len Eck­da­ten des Käu­fers (bei­spiels­wei­se durch ei­ne Selbst­aus­kunft des Er­wer­bers) oh­ne mit dem Er­wer­ber di­rekt Kon­takt auf­ge­nom­men zu ha­ben, ent­spre­chen­de Dar­le­hens­ver­trag­san­ge­bote in un­ter­schrifts­rei­fer Form dem spä­te­ren Er­wer­ber zu­lei­ten.

Ge­nau hier setzt die Recht­spre­chung bei ih­rer Be­ur­te­ilung an, ob auch die Bank in die Haf­tung ge­nom­men wer­den kann. Ei­ne Haf­tung der Bank ist grund­sätz­lich dann mög­lich, wenn es zwi­schen der Bank und dem Ver­käu­fer bzw. der Ver­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on zu ei­nem so ge­nann­ten "Ins­ti­tu­tio­na­li­sier­ten Zu­sam­men­wir­ken" kommt. Die­ser Be­griff wur­de in vier Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 16.05.2006 ge­prägt. Er­for­der­lich ist dem­nach, dass zwi­schen Ver­käu­fer bzw. In­i­tia­tor, den von ih­nen be­auf­trag­ten Ver­mitt­lern und der fi­nan­zie­ren­den Bank stän­di­ge Ge­schäfts­be­zie­hun­gen be­stan­den. Die höchst rich­ter­li­che Recht­spre­chung greift da­für auf fol­gen­de In­di­zi­en zu­rück:

1.

Ver­triebs­ve­rein­ba­run­gen, Rah­men­ver­trä­ge oder kon­kre­te Ver­trieb­sab­sprachen zwi­schen den drei oben ge­nann­ten Be­tei­lig­ten.

2.

Anhalt­spunk­te kön­nen sich auch dar­aus er­ge­ben, dass den vom Ver­käu­fer oder In­i­tia­tor ein­ge­schal­te­ten Ver­mitt­lern von der Bank Bü­ro­räu­me über­las­sen oder von ih­nen - von der Bank un­be­an­stan­det - For­mu­la­re des Kre­dit­ge­bers be­nutzt wer­den,

3.

oder et­wa dar­aus, dass der Ver­käu­fer oder die Ver­mitt­ler dem fi­nan­zie­ren­den In­stitut wie­der­holt Fi­nan­zie­run­gen von Ei­gen­tums­woh­nun­gen oder Be­tei­li­gun­gen des­sel­ben Ob­jek­tes ver­mit­telt ha­ben.

Ein so ge­nan­ntes "Ins­ti­tu­tio­na­li­sier­tes Zu­sam­men­wir­ken" liegt dann nicht vor, wenn ei­n Kre­dit­in­sti­tut le­dig­lich von Zeit zu Zeit auf die Ini­tia­ti­ve des Ver­käu­fer Fi­nan­zie­rungs­wün­sche ge­prüft und Fi­nan­zie­run­gen über­nom­men hat (BGH, Ent­schei­dung vom 26.09.2006, AZ: XI ZR 283/03).

In der neus­ten Recht­spre­chung schränkt der zu­stän­di­ge 11. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­ho­fes hier die Rol­le der Ban­ken im Rah­men ei­nes "ins­ti­tu­tio­na­li­sier­tes Zu­sam­men­wir­kens" wie­der et­was ein.

Zwar kann ei­ne Bank ne­ben dem Ver­käu­fer auch auf Scha­dens­er­satz haf­ten, dies je­doch nur dann, wenn die Bank hier ih­re Ro­lle als rei­ne Kre­dit­ge­be­rin über­schrei­tet und zu­sätz­lich ei­nen so ge­nann­ten "Wis­sens­vor­sprung" hat, d. h. über das ver­kauf­te Ob­jekt so viel weiß, dass hier der Er­wer­ber von die­sem zu­sätz­li­chen Wis­sen in­for­miert wer­den müss­te. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn hier durch die stän­di­ge Zu­sam­men­ar­beit der Bank mit dem Ver­käu­fer bzw. dem Ver­trieb­sun­ter­neh­men (bei­spiels­wei­se durch die Ver­käu­fe von Woh­nun­gen im glei­chen Ob­jekt) die Bank über die re­le­van­ten Rah­men­be­din­gun­gen bzw. die Wert­hal­tig­keit der Ob­jek­tes aus­rei­chend in­for­miert ist. Wenn sich in die­sem Zu­sam­men­hang bei­spiels­wei­se dem prü­fen­den Bank­mi­tar­bei­ter auf­drän­gen muss­te, dass der hier vom Er­wer­ber ver­lang­te Kauf­preis über­mä­ßig über­höht ist, und in Fol­ge des­sen auch ei­ne für den Dar­le­hens­neh­mer un­pas­sen­de Fi­nan­zie­rung zu­stan­de kom­men wür­de, müss­te hier die Bank ge­gen­über dem Er­wer­ber auf­klärend tä­tig wer­den.

Tut sie das nicht, kann sie zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein und ne­ben der Ver­käuf­er­sei­te haf­ten.

Al­ler­dings hat der Bun­des­ge­richts­hof in sei­ner neues­ten Recht­spre­chung die­se Er­for­der­nis­se be­reits wi­eder ein­ge­schränkt. Grund­sätz­lich ist ei­ne Kre­dit­ ge­ben­de Bank un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­nes Wis­sens­vor­sprun­ges nur dann ver­pflich­tet, den Kre­dit­ne­hmer bei der Kre­dit­ver­ga­be über die sit­ten­wi­dri­ge Über­teu­e­rung der zu fi­nan­zie­ren­den Ei­gen­tums­woh­nung auf­zu­klä­ren, wenn die Bank po­si­ti­ve Kennt­nis dav­on hat, dass der Kauf­preis knapp dop­pelt so hoch ist wie der Ver­kehrs­wert der Woh­nung.

Nach An­sicht des BGH steht die blo­ße Er­kenn­bar­keit der (re­gel­mä­ßig schwer be­weis­ba­ren) po­si­ti­ven Kennt­nis dann gleich, wenn sich die sit­ten­wi­dri­ge Über­teu­e­rung der Ei­gen­tums­woh­nung ei­nem zu­stän­di­gen Bank­mi­tar­bei­ter nach dem Um­stän­den des al­len­falls auf­drän­gen muss­te. Er sei dann nicht mehr be­rech­tigt, sei­ne Au­gen da­vor zu ver­schlie­ßen (BGH, Ent­schei­dung vom 29.04.2008, Az.: XI ZR 221/07).

Die­se ver­klau­sulier­te For­mu­lie­rung des BGH be­deu­tet nichts an­de­res, als dass hier die Bank zwar nicht von sich aus ak­tiv den Kauf der Immobilie auf Un­ge­reimt­hei­ten über­prü­fen muss, je­doch bei er­kenn­ba­ren Un­ge­reimt­hei­ten hier nicht ein­fach "se­hen­den Au­ges" den Dar­le­hens­ver­trag schlie­ßen darf.

Wie im­mer kommt es deshalb al­so auf den zu be­ur­tei­len­den konkreten Ein­zel­fall an. Ähn­li­ches kann je­doch auch bei ei­ner gra­vie­ren­den Falsch­be­ra­tung des Ver­trieb­sun­ter­neh­mens an­ge­nom­men wer­den. Wenn bei­spiels­wei­se die Bank schon an­hand der sei­tens des Ver­trieb­sun­ter­neh­mens ein­ge­reich­ten Selbst­aus­kunft des po­ten­ti­el­len Er­wer­bers er­ken­nen kann, dass die­ser hin­sicht­lich sei­ner fi­nan­ziel­len Leis­tungs­fä­hig­keit gar nicht für den Er­werb der zur fi­nan­zie­ren­den Woh­nung ge­eig­net ist und dies sich ge­ra­de­zu "auf­drängt", so dürf­te der Fall nicht an­ders zu be­han­deln sein.

Viel­fach wer­den ja die po­ten­ti­el­len Er­wer­ber sei­tens der Ver­trieb­sun­ter­neh­mer für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch die Ban­ken "fit" ge­macht. So wer­den be­reits be­ste­hen­de Dar­le­hen der po­ten­ti­el­len Er­wer­ber ge­zielt ge­tilgt oder durch Ein­zah­lun­gen auf den Haus­ban­ken der Er­wer­ber die­se für die fi­nan­zie­ren­de Bank "kre­dit­wür­dig" ge­macht. Obers­tes Ziel der Ver­trieb­sun­ter­neh­men ist es näm­lich, der fi­nan­zie­ren­den Bank ei­nen sol­ven­ten Kun­den zu prä­sen­tie­ren. Wenn al­so ei­ne fi­nan­zie­ren­de Bank von sol­chen Prak­ti­ken durch ih­re re­gel­mäßige Zu­sam­men­ar­beit mit den Ver­trieb­sun­ter­neh­men bzw. der Ver­käu­fer­sei­te Kennt­nis hat, so hat sie ei­ne grö­ße­re Prü­fungs­pflicht als bei völ­lig un­be­kann­ten Ver­trags­part­nern.

Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass sich die Recht­spre­chung in Be­zug auf die Ban­ken­haf­tung erst lang­sam ent­wi­ckelt. Höchstrich­terliche Ent­schei­dun­gen sind sel­ten. In den Ins­tanz­ge­rich­ten wur­de zwar in der Ver­gan­gen­heit be­reits ver­ein­zelt ei­ne Haf­tung der Bank auch bei gra­vie­ren­der Falsch­bera­tung an­ge­nom­men, die­se wird je­doch der­zeit durch die Be­ru­fungs­ge­rich­te bzw. dem Bun­des­ge­richts­hof über­prüft. Es ist in na­her Zu­kunft da­mit zu rech­nen, dass sei­tens des Bun­des­ge­richts­ho­fes ei­ne neue Leit­sat­zent­schei­dung er­geht.

Bis da­hin kann ge­prell­ten Er­wer­bern von Ei­gen­tums­woh­nun­gen nur ge­ra­ten wer­den, ne­ben der Haf­tung der Ver­käu­fer­sei­te auch ei­ne mög­li­che Haf­tung der Ban­ken zu über­prü­fen. Ver­ein­zelt lässt sich ei­ne Mit­wir­kung der Ban­ken an dem Ver­kaufs­ge­schäft auch auf an­de­re Wei­se nach­wei­sen.

So kommt es bei­spiels­wei­se vor, dass Ver­tre­ter von fi­nan­zie­ren­den Ban­ken auch in Ei­gen­tü­mer­ver­sammlungen ge­schickt wer­den oder auch die Ban­ken selbst Ver­trags­part­ner des Kauf­ver­tra­ges sind.

Letz­tendlich lässt sich fest­stel­len, dass hier zwar dem Ver­brau­cher durch die Ein­be­zie­hung der Ban­ken in den Haf­tungs­kreis er­wei­ter­te Mög­lich­kei­ten an die Hand ge­ge­ben wer­den, von ei­ner an­de­ren Sei­te Scha­dens­er­satz zu er­lan­gen, an­de­rer­seits wer­den hier an die Haf­tung der Ban­ken nicht im­mer leicht zu erfüllende Vo­raus­set­zun­gen ge­knüpft.

Al­ler­dings ist po­si­tiv zu wer­ten, dass nun auch die Recht­spre­chung be­ginnt, die Re­ali­tä­ten zur Kennt­nis zu neh­men. Dar­le­hens­ver­trag und Kauf­ver­trag dür­fen nicht ge­trennt, son­dern müs­sen ge­mein­sam be­trach­tet wer­den.

Oberlandesgericht Frankfurt urteilt SCHUFA-freundlich

Schufadrohung - schlimmer als die Schwiegermutter?

Gläubiger versuchen durch Druck Gelder beizutreiben. So findet sich in manchen Schreiben ein Hinweis, dass bei Nichtzahlung einer Forderung eine Meldung an die Schufa erfolgt. Aufgrund eines solchen Druckhinweises zahlen die Empfänger solcher Mahnungen häufig eine Forderung, die eventuell völlig unberichtigt ist. Getreu dem Motto: Bloß kein Ärger bekommen, da zahle ich lieber.

Es ist recht­lich um­strit­ten, ob ei­ne so ge­nann­te SCHU­FA Druck­mah­nung zu­läs­sig ist. Insbesondere geht das Ober­lan­desgericht Frank­furt da­von aus, dass ei­ne SCHU­FA-Mit­tei­lung auch bei be­strit­ten­en For­de­run­gen zu­läs­sig sei (Ur­t. v. 15.11.2004 - 32 U 155/03). Ei­ne Da­ten­ü­ber­mitt­lung sei bei ’’weichen Daten’’, d.h. bei solchen Daten über die es keine gerichtlichen Feststellungen gibt, aber nur zu­läs­sig, wenn das Ver­hal­ten des Kun­den auf Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Zah­lungs­ver­wei­ge­rung bzw. Zah­lungs­un­wil­lig­keit be­ruht (OLG Frank­furt, Ur­t. v. 16.06.2008 - 23 U 221/07).

Allerdings urteilen andere Gerichte eher verbraucherfreundlich. Fazit für SCHUFA-Opfer: Nicht in Frankfurt klagen.

Film- und Musiktausch im Internet

Film- und Musiktausch im Internet – Erste Erfolge für Verbraucher gegen Massenabmahnung –       In einer gemeinsamen Aktion verweigern die Staatsanwaltschaften die Hilfe für Abmahnanwälte       Massenabmahnungen sind ärgerlich, da häufig hohe Kosten durch Abmahnanwälte verursacht werden, die in keinem Verhältnis zu der angeblichen Rechtsverletzung des Verbrauchers stehen. Eine beliebte Praxis der Abmahnanwälte war es, Daten über Verbraucher von Staatsanwaltschaften zu beschaffen. Diese Praxis wird jetzt beendet.       Holger Rausch (Name geändert) bekam Anfang Mai 2008 unangenehme Post – eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes. Sein 15 jähriger Sohn hatte offenbar in einer Tauschbörse im Internet einen Film für andere angeboten und das Urheberrecht eines internationalen Unterhaltungskonzerns nicht beachtet; für diesen Fehltritt seines Sohnes sollte Herr Rausch 1.500 € zahlen. Auf die Daten des Holger Rausch waren die Rechtsanwälte des Konzerns über eine Staatsanwaltschaft gekommen, die nach einer Strafanzeige die IP Adresse (also die individuelle Nummer des Internetusers Rausch) herausgegeben hatte. Diese verbraucherrechtlich umstrittene Praxis soll jetzt beendet werden.       Staatsanwälte verfolgen nur noch gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzter     Bisher haben die Staatsanwaltschaften jeden potenziellen Urheberrechtsverletzer verfolgt. Damit ist nun Schluss. Seit Anfang August 2008 gibt es neue Leit­li­ni­en der Ge­ne­ral­staats­an­wäl­te, die das En­de der so ge­nann­ten Fi­les­ha­ring-Ab­mah­nun­gen einleiten. Bereits Mitte Juli 2008 hatten die Ge­ne­ral­staats­an­wäl­te in Nord­rhein-West­fa­len ih­ren In­ter­net­-Fahn­dern emp­foh­len, nur noch ge­werbs­mä­ßi­ge Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer im In­ter­net zu ver­fol­gen. Allerdings sind die Ansichten, was unter gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung zu verstehen ist, je nach Bundesland unterschiedlich. Die Staats­an­walt­schaf­ten in Nord­rhein-West­fa­len wollen ge­gen das il­le­ga­le Be­reit­stel­len von ur­he­ber­rechts­ge­schütz­ten Wer­ken in so ge­nann­ten Tausch­bör­sen erst dann vor­ge­hen, wenn mehr als 200 Da­tei­en von Nut­zern ab­ge­ru­fen werden. Bayern und Baden-Württemberg fa­vo­ri­sieren ei­ne Vorgehensweise ab einer Scha­dens­hö­he von cir­ca 3.000 Eu­ro, wäh­rend Sach­sen-An­halts Be­am­te erst ab 3.000 Da­tei­en oder 200 Fil­men tä­tig wer­den. Von Ber­lin ist be­kannt, dass prak­tisch gar nicht ge­gen „Raub­ko­pie­rer“ vor­gegangen wird. Bis da­hin ver­sand­ten vor al­len Din­gen ei­ne Rechts­an­walts­kanz­lei aus Frank­furt (Korn­mei­er und Part­ner) so­wie ein Bü­ro aus Ham­burg (Resch Rechts­an­wäl­te) in gro­ßer Zahl Ab­mah­nun­gen und mach­ten Ur­he­ber­rech­te ihrer Mandanten gel­tend. Mit Hil­fe ei­ner Soft­ware wur­de zu­vor die IP Ad­res­se ei­nes An­schlus­sin­ha­bers er­mit­telt, unter der er an­geb­lich ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­te Da­tei­en auf sei­nem Com­pu­ter an­de­ren Nut­zern zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben soll (so ge­nann­te Tausch­bör­se). Bislang war die Staats­an­walt­schaft für die Ab­mah­nen­den not­wen­dig, um he­raus­zu­fin­den, wel­che Per­son sich hin­ter der IP Ad­res­se ver­birgt. Da­bei stell­ten die Ver­tre­ter der Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten einen Straf­an­trag bei der Staats­an­walt­schaft, die im Rah­men ei­nes Aus­kunft­ser­su­chens den An­schlu­ssin­ha­ber mit Hil­fe der IP Ad­res­se beim Pro­vi­der er­mit­telte. Spä­ter nah­men die ver­meint­lich Ge­schä­dig­ten Ak­ten­ein­sicht in die Er­mitt­lungs­ak­te und er­fuh­ren auf die­se Wei­se von der Per­son des An­schlus­sin­ha­bers, die da­rauf­hin zi­vil­recht­lich in An­spruch ge­nom­men wurde. Bis­lang haben die Staats­an­walt­schaften generell die Daten der An­schluss­in­ha­ber herausgegeben, wenn ein Verdacht bestand, dass Urheberrechte verletzt wurden. Jetzt sollen nur noch gewerbsmäßige Anbieter verfolgt werden. Nach den neuen Regeln hätte der Abmahnanwalt die Daten von Holger Rausch nicht über die Staatsanwaltschaft erhalten.       Verbraucher weiterhin im Visier der Abmahnanwälte     Ob­wohl die Staats­an­walt­schaf­t in ei­ni­gen Bun­des­län­dern zu­künf­tig straf­recht­li­che Er­mitt­lungs­ver­fah­ren auf­grund ei­nes feh­len­den öf­fent­li­chen In­te­res­ses eins­te­llen möch­te, scheint das En­de der Fi­les­ha­ring-Ab­mah­nung da­mit noch nicht ge­kom­men zu sein. Nun­mehr se­hen die Ab­mah­nan­wäl­te näm­lich die Chan­ce, auch oh­ne die Hilf­e der Staats­an­walt­schaft den An­schluss­in­ha­ber zu er­mit­teln. Nach ei­ner neu­en Rechts­la­ge kann un­ter Um­stän­den ein Aus­kunfts­an­spruch des Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten ge­gen den Pro­vi­der entstehen. Urhebernutzungsberechtigter ist häufig ein internationaler Konzern. Erst kürzlich verpflichteten die Land­ge­richte Köln und Düs­sel­dorf die Te­le­kom, ei­ne ­ent­spre­chen­de Aus­kunft an Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­te zu er­tei­len. Der Um­weg über die Staats­an­walt­schaft war da­mit nicht mehr not­wen­dig. Vo­raus­set­zung für den Aus­kunfts­an­spruch ist ei­ne Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten in „ge­werb­lichem Aus­maß". Pi­kant ist je­doch, dass der Nut­zer in dem Fall vor dem Land­ge­richt Köln nur ein ein­zi­ges Al­bum zum Ab­ruf für Drit­te an­ge­bo­ten hat­te. Be­reits bei die­sem ei­nen Al­bum ist das Ge­richt von ei­nem ge­werb­li­chen Aus­maß aus­ge­gan­gen. Mit­ dem erst seit An­fang Sep­tem­ber 2008 neu in Kraft ge­tre­tenen § 101 des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes kön­nen die Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten nun von Spe­di­teu­ren, von Mu­sik­tausch­bör­sen und In­ter­net­pro­vi­dern Aus­künf­te ver­lan­gen. Im Fall von Ver­stö­ßen im In­ter­net wer­den je­doch be­son­de­re Da­ten be­nö­tigt, da­her muss ei­ne ge­richt­li­che An­ord­nung be­an­tragt wer­den. Wie die Gerichte die neue Vorschrift auslegen werden, ist noch unbekannt.       Um unnötige Kosten und Ärger zu vermeiden, sollten sich betroffene Verbraucher unbedingt genau erkundigen, ob sie verpflichtet sind, die hohen Kosten eines Abmahnanwalts zu bezahlen. Die Rechtslage ist in Bewegung und die Staatsanwaltschaften möchten nicht mehr Erfüllungsgehilfen von Massenabmahnkanzleien sein.

Land and Houses - Optionsscheine Banken haben Schwierigkeiten bei der Ausübung der Optionen

Wie sich durch Anfragen von Anlegern und Recherchen im Internet her­aus gestellt hat, ha­ben ver­schie­de­ne deutsche Ban­ken wohl Schwie­rig­kei­ten bei der Aus­ü­bung von Op­tio­nen der Land and Hou­ses PCL in Thailand ge­habt.   Mehrere Anleger wollten die aus ihrer Sicht lukrative Option ausüben und erteilten ihrer Depotbank einen entsprechenden Auftrag. Trotz ­Auftrags zur Au­sü­bung der Op­ti­on erhielten nunmehr jedoch mehrere Anleger die Mitteilung, dass die Optionsschein nach Fristablauf durch die Depotstelle als wert­los aus­ge­bucht worden seien.   Es stellt sich daher die Frage, ob hier die Depotführenden Banken die Ausübung der entsprechenden Option verschlafen haben oder ob es andere Gründe gab, die eine Optionsausübung unmöglich gemacht haben. Ei­ne Stel­lung­nah­me der Ban­ken er­folg­te bei den An­le­gern zu der The­ma­tik bisher nicht. Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Optionsrechte bei mehreren Depotbanken als wertlos ausgebucht wurden.   Die Rechts­an­wäl­te prü­fen nun, ob hier ein Ver­schul­den der Bank vor­liegt. Die DAB Bank wies z.B. im Vorfeld darauf hin, dass eine Option nur dann wirksam gezogen werden könne, wenn hierzu genügend Aktien von der thailändischen Gesellschaft für ausländische Anleger angeboten würden. Wäre also eine stark limitierte Zuteilung für ausländische Anleger bei gleichzeitig starker Nachfrage durch diese Anlagergruppe gegeben, so könnte es sein, dass auch aus diesem Grund die Anleger leer ausgegangen sind. Dieses wird nun durch Nachfragen bei den zuständigen Depotbanken zu ermitteln sein.

Lehman Brothers ist insolvent - Inhaber von Zertifikaten schauen in die Röhre?

Die Plei­te der US-Bank Lehman Bro­thers und de­ren Aus­wir­kun­gen auf die Welt­wirt­schaft wur­den in der Pres­se be­reits hin­rei­chend dis­ku­tiert und aus­ge­wer­tet. Es stellt sich nun­mehr je­doch die Fra­ge, wie sich die Ban­ken­plei­te für den ein­ze­lnen Ka­pi­ta­lanleger aus­wirkt. Hier­bei ist be­son­ders auf das so ge­nann­te Emittentenri­si­ko hin­zu­wei­sen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich bei den Rechtsanwälten die ersten Opfer melden.

 

Was ist der Hin­ter­grund des Emittentenri­si­kos?

Zahl­rei­che Zer­ti­fi­kate, die Lehman Bro­thers aus­ge­ge­ben hat, bein­hal­ten in ih­rem Em­issionsprospekt ei­nen Hin­weis zum so ge­nann­ten Emittentenri­si­ko. Die­ser besagt, dass bei der sehr un­wahr­scheinl­ichen Plei­te des Emittenten das Zer­ti­fi­kat lo­gi­scher­wei­se wert­los wird. Ein Hin­weis, den vi­ele An­le­ger si­cherl­ich bis­her nicht sehr ernst nah­men, konn­te je­doch nie­mand da­von aus­ge­hen, dass ei­nes der größ­ten Ban­kenhäuser der USA plötz­lich in die Plei­te geht.

Nun­mehr wirkt sich die­ses Emittentenri­si­ko je­doch da­hin­ge­hend aus, das sämtl­iche An­le­ger wohl auf Ih­re An­sprü­che aus den von Lehman ausgegebenen Zer­ti­fi­ka­ten ver­zich­ten müs­sen.Zahl­rei­che An­le­ger wer­den so­mit wohl in die Röh­re gu­cken müs­sen, da das Emittentenri­si­ko deutl­ich pro­spek­tiert und in den meis­ten Fäl­len wohl auch für den An­le­ger er­kenn­bar war. Glück ha­ben die An­le­ger, de­ren Zer­ti­fi­ka­te mög­li­cher­wei­se wei­tere Pros­pek­tfehler ent­hal­ten. In die­sem Fall kann zum Bei­spiel ge­gen die be­ra­ten­de Bank auch ein An­spruch aus Pros­pekthaftung oder Falsch­be­ra­tung gel­tend ge­macht wer­den. Ein in­te­res­san­ter Aus­weg für An­le­ger, da die Emittentin nun­mehr zumindest als Garant für die Einlösung von finanziellen Versprechen vom fi­nan­ziel­len Erd­bo­den vers­chwund­en ist. Die Anleger haben höchs­tens noch An­sprü­che im Rah­men ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens, wel­ches je­doch ei­ni­ge Jah­re Zeit und Auf­wand in An­spruch neh­men wird.

Ist der An­le­ger durch die be­ra­ten­de Bank nicht hin­rei­chend über die Risi­ken der Zer­ti­fi­ka­te auf­ge­klärt wor­den, weil zum Bei­spiel ei­ne fal­sche Ri­si­koklasse beim Ver­kauf der Zer­ti­fi­ka­te ge­wählt oder das Emittentenri­si­ko ent­we­der he­run­terge­spielt oder in der letz­ten Zeit, in der es um die Lehman Bro­thers nicht so gut stand, verh­arm­lost oder gar nicht er­klärt wurde, ist auch ei­ne Haf­tung der Bank aus Be­ra­tungs­ver­pflicht­ver­letz­ung denk­bar. Hier­zu be­darf es al­ler­dings aus­sa­ge­kräf­ti­ger Un­ter­la­gen oder Zeu­gen, die bei der Be­ra­tung mit zuge­gen waren. Soweit die Zertifikate ähnlich risikolos wie Sparbücher oder Festgeldkonten dargestellt wurden, besteht allerdings ein Anspruch auf Schadenersatz.

Fa­zit:

Der An­le­ger der nunmehr wegen der Insolvenz der Lehman Brothers seine Anlagesumme eingebüßt hat, ist so­mit nicht völ­lig rechts- und schutz­los, da ihm wei­ter­hin die beratende Bank als An­spruchs­gegn­er zur Ver­fü­gung steht. In­wie­weit An­sprü­che ge­gen die Bank sinn­voll und wert­hal­tig sind, muss je­doch durch ei­nen auf das Kap­i­ta­lan­lage­recht spe­zia­lisierten Rechts­an­walt ge­prüft wer­den.

Film- und Musiktausch im Internet - Massenabmahnung beendet –

In einer gemeinsamen Aktion verweigern die Staatsanwaltschaften die Hilfe für Abmahnanwälte   Massenabmahnungen sind ärgerlich, weil häufig hohe Kosten durch Abmahnanwälte verursacht werden, die in keinem Verhältnis zu der angeblichen Rechtsverletzung des Verbrauchers stehen. Eine beliebte Praxis der Abmahnanwälte war es, Daten über Verbraucher über Staatsanwaltschaften zu beschaffen. Diese Praxis wird jetzt beendet.   Holger Rausch (Name geändert) bekam Anfang Mai 2008 unangenehme Post – eine Abmahnung. Sein 15 jähriger Sohn hatte offenbar in einer Tauschbörse im Internet einen Film für andere angeboten und das Urheberrecht eines internationalen Unterhaltungskonzerns nicht beachtet; 1.500 € Gebühren und Kosten sollte der Fehltritt kosten. Auf die Daten des Holger Rausch waren die Rechtsanwälte des Konzerns über eine Staatsanwaltschaft gekommen, die nach einer Strafanzeige die IP Adresse (also die individuelle Nummer des Internetusers Rausch) herausgegeben hatte. Diese verbraucherrechtlich umstrittene Praxis soll jetzt beendet werden.   Nur noch gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzter werden verfolgt   Am 04.08.2008 wurde das En­de der so ge­nann­ten Fi­les­ha­ring-Ab­mah­nun­gen eingeleitet durch neue Leit­li­ni­en der Ge­ne­ral­staats­an­wäl­te. Die Ge­ne­ral­staats­an­wäl­te in Nord­rhein-West­fa­len ih­rem In­ter­net­-Fahn­dern be­reits Mit­te Ju­li 2008 emp­foh­len ha­ben, nur noch ge­werbs­mä­ßi­ge Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer im In­ter­net zu ver­fol­gen. Nach ähn­li­chen „Leit­fä­den" wür­den die Staats­an­walt­schaf­ten in Bay­ern, Ba­den-Wür­ttemberg und Sach­sen-An­halt vor­ge­hen. Die Staats­an­walt­schaf­ten in Nord­rhein-West­fa­len wollen ge­gen das il­le­ga­le Be­reit­stel­len von ur­he­ber­rechts­ge­schütz­ten Wer­ken in so ge­nann­ten Tausch­bör­sen erst dann vor­ge­hen, wenn mehr als 200 Da­tei­en von Nut­zern ab­ge­ru­fen wor­den sei­en. Die üb­li­chen Bun­des­län­der fa­vo­ri­sier­ten ei­ne Mess­lat­te von der Scha­dens­hö­he von cir­ca 3.000 Eu­ro, wäh­rend Sach­sen-An­halts-Be­am­te erst bei 3.000 Da­tei­en oder 200 Fil­men tä­tig wür­den. Von Ber­lin sei es be­kannt, dass man prak­tisch gar nicht ge­gen „Raub­ko­pie­rer“ vor­ge­hen wür­de. Bis da­hin ver­sand­ten vor al­len Din­gen ei­ne Rechts­an­walts­kanz­lei aus Frank­furt (Korn­mei­er und Part­ner) so­wie ein Bü­ro aus Ham­burg (Resch Rechts­an­wäl­te) in gro­ßer Zahl Ab­mah­nun­gen und mach­ten ih­re Man­dan­ten Ur­he­ber­rech­te gel­tend. Mit Hil­fe ei­ner Soft­ware wur­de zu­vor die IP-Ad­res­se ei­nes An­schlus­sin­ha­bers er­mit­telt, mit der an­geb­lich ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­te Da­tei­en auf sei­nem Com­pu­ter an­de­ren Nut­zern zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben soll (so ge­nann­te Tausch­bör­se). Die Staats­an­walt­schaft war bis­lang für die Ab­mah­nen­den not­wen­dig, um he­raus­zu­fin­den, wel­che Per­son sich hin­ter der IP-Ad­res­se ver­birgt. Da­bei stell­ten die Ver­tre­ter der Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten einen Straf­an­trag bei der Staats­an­walt­schaft, die im Rah­men ei­nes Aus­kunft­ser­su­chens den An­schlu­sin­ha­ber mit Hil­fe der IP-Ad­res­se beim Pro­vi­der er­mit­telte. Spä­ter nah­men die ver­meint­lich Ge­schä­dig­ten Ak­ten­ein­sicht in die Er­mitt­lungs­ak­te und er­fuh­ren auf die­se Wei­se von der Per­son des An­schlus­sin­ha­bers, die da­rauf­hin zi­vil­recht­lich in An­spruch ge­nom­men wird. Bis­lang war es oh­ne die Hil­fe der Staats­an­walt­schaft nicht mög­lich, den An­schluss­in­ha­ber zu er­mit­teln. Die obersten Strafverfolger wollen damit Verbraucher links liegen lassen und sich auf die eigentlichen Hintermänner konzentrieren. Nach den neuen Regeln hätte Holger Rausch keine Abmahnung erhalten.   Die Abmahnanwälte haben weiterhin Verbraucher im Visier   Ob­wohl die Staats­an­walt­schaf­t in ei­ni­gen Bun­des­län­dern zu­künf­tig straf­recht­li­che Er­mitt­lungs­ver­fah­ren auf­grund ei­nes feh­len­den öf­fent­li­chen In­te­res­ses eins­te­llen möch­te, scheint das En­de der Fi­les­ha­ring-Ab­mah­nung da­mit noch nicht ge­kom­men zu sein. Nun­mehr se­hen die Ab­mah­nan­wäl­te näm­lich die Chan­ce, auch oh­ne die Hilf­e der Staats­an­walt­schaft, den An­schluss­in­ha­ber zu er­mit­teln. Nach ei­ner neu­en Rechts­la­ge kann un­ter Um­stän­den ein Aus­kunfts­an­spruch des Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten ge­gen den Pro­vi­der zu­kom­men. Ein Urhebernutzungsberechtigte ist häufig ein internationaler Konzern. Ins­be­son­de­re die Land­ge­richt Köln und Düs­sel­dorf ver­pflich­te­ten erst kürz­lich die Te­le­kom, ei­ne dem­ent­spre­chen­de Aus­kunft an die Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten zu er­tei­len. Der Um­weg über die Staats­an­walt­schaft wä­re da­mit nicht mehr not­wen­dig. Vo­raus­set­zung für den Aus­kunfts­an­spruch ist je­doch ei­ne Ver­let­zung von Ur­he­ber­rech­ten im „ge­werb­lichen Aus­maß". Be­son­ders pi­kant ist je­doch, dass der Nut­zer in dem Fall vor dem Land­ge­richt Köln nur ein ein­zi­ges Al­bum zum Ab­ruf für Drit­te an­ge­bo­ten hat­te. Be­reits bei die­sem ei­nen Al­bum ist das Ge­richt von ei­nem ge­werb­li­chen Aus­maß aus­ge­gan­gen. Mit­ dem erst seit An­fang Sep­tem­ber 2008 neu in Kraft ge­tre­tenen § 101 des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes kön­nen die Ur­he­ber­nut­zungs­be­rech­tig­ten nun von Spe­di­teu­ren, von Mu­sik­tausch­bör­sen und In­ter­net­pro­vi­dern Aus­künf­te ver­lan­gen. Im Fall von Ver­stö­ßen im In­ter­net wer­den je­doch be­son­de­re Da­ten be­nö­tigt, da­her muss ei­ne ge­richt­li­che An­ord­nung be­an­tragt wer­den. Wie die Gerichte die neue Vorschrift auslegen werden ist noch unbekannt.  

Betroffene Verbraucher sollten sich jedenfalls erst einmal genau erkundigen, ob sie verpflichtet sind die hohen Kosten eines Abmahnanwalts zu bezahlen. Die Rechtslage ist in Bewegung und die Staatsanwaltschaften möchten nicht mehr Erfüllungsgehilfen von Massenabmahnkanzleien.

Betroffene sollten daher prüfen, wie sie sich zur der Abmahnung stellen.

Die geplatzte Städtereise: Fernsehinterview zum Fall des Berlin Touristik Center

Seitdem Reisen auch über das Internet verkauft werden, häufen sich Fälle wie dem folgenden: ein Berliner Reiseveranstalter bot auf der Handelsplattform eBay Gutscheine mit attraktiven Städtereisen an, z. B. zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Vier-Sterne-Hotel. Je nach Angebot sollte der Gutschein auch für ein romantisches Dinner oder für Musical-Karten eingelöst werden können. Wie bei eBay üblich verlangte der Verkäufer Vorkasse. Tausende ersteigerten solche Schnäppchen. Bis April 2008 gab es nichts zu beanstanden, doch von da an bestellte der Veranstalter Jürgen S. nach Recherchen von SAT 1 keine Hotelzimmer, keine Musical-Karten und auch kein Dinner beim Restaurantanbieter mehr. Die Konsequenz mündete für viele Städte-Urlauber in einer unangenehmen Überraschung: sie reisten an, doch für sie stehen in den Hotels weder Zimmer, noch Tickets und auch kein romantisches Dinner bereit. Erst im August 2008 wurde der eBay Verkäufer, das Berlin Touristik Center, vom Geschäftsbetrieb ausgeschlossen. Nach Recherchen von SAT 1 liegt der Schaden, den der Verkäufer angerichtet haben soll, inzwischen bei mehr als 500.000,00 €. SAT 1 befragte Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse am 23.08.2008 in der Sendung Akte 2008 zu einigen Rechtsfragen. Aufgrund der Vielzahl an Nachfragen, haben wir die wichtigsten Fragen zu solchen und ähnlichen Fällen kurz zusammengefasst:   Kann ich den Verkäufer in Anspruch nehmen? Bei eBay kommen rechtsgültige Verträge zustande. Wurde der Vertrag nicht erfüllt, können Sie natürlich den Verkäufer in Anspruch nehmen. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises ist an Schadensersatz zu denken. In der Praxis solcher Fälle, machen sich Geschädigte jedoch Gedanken darüber, ob eine unter Umständen teure Investition in ein Inanspruchnahme des Verkäufers zielführend ist. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Zahlungsunfähigkeit im Raume steht. In diesen Fällen sollte man alternative Wege prüfen.   Wann haftet der Plattformanbieter (eBay)? Die Aussage, die eBay International AG hafte für geplatzte Transaktionen nie, ist in dieser Ausschließlichkeit sicherlich nicht richtig. Die Rolle von eBay ist diejenige eines Handelsplattformanbieters. Richtig ist, dass das Vertragsverhältnis einer Reiseleistung nur zwischen dem Reisenden und dem Anbieter einer Reise zustande kommt. Trotzdem ist im Einzelfall eine Haftung von eBay möglich, aber diese Haftungsmöglichkeit besteht nur unter eingeschränkten Bedingungen. Das ist dann der Fall, wenn man eBay eine Pflichtverletzung vorwerfen kann. In einem Fall wie demjenigen des Berlin Touristik Center existieren meist sehr viele Betroffene. Fast immer häufen sich dann auch die Beschwerden bei eBay, sobald die ersten Leistungen ausbleiben. In diesem Moment erfährt der Handelsplattformbetreiber, dass es offenbar ein Problem gibt und ist jetzt auch verpflichtet alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Schaden zu verhindern. Deshalb wurde der eBay-Verkäufer „berlin-touristik“ am 15.08.2008 auch vom Handel ausgeschlossen und das Schwesterunternehmen „touristik-center“ kurz darauf. Wenn eBay aber trotz besserer Kenntnis eine vorwerfbare Zeit untätig geblieben sein sollte, käme auch eine Haftung des Plattformbetreibers in Betracht. Einen solchen Haftungsprozess kann man aber nur dann mit Aussicht auf Erfolg gewinnen, wenn die Geschädigten an beweiskräftige Informationen herankommen. Derartiges funktioniert in der Praxis nur, wenn sich die Geschädigten zusammenschließen und Informationen austauschen.   Was bedeutet globale Kautionsversicherung bzw. Sicherungsschein? Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Inanspruchnahme einer Kautionsversicherung der wesentlich erfolgversprechendere Weg. Für diesen Fall ist der Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass dem Reisenden u. a. der gezahlte Reisepreis erstattet wird. Diese Verpflichtungen kann der Reiseveranstalter durch Abschluss einer Versicherung erfüllen. Gesetzlich muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den „Kundengeldabsicherer“ verschaffen. Dies weist der Reiseveranstalter durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung (= Sicherungsschein) nach. Hat der Reiseveranstalter seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt, kann sich der Geschädigte direkt an die Versicherung wenden und dort u. a. den Reisepreis und Reiseleistungen geltend machen. Deshalb ist es in solchen und ähnlichen Fällen von Bedeutung, herauszufinden, ob es diese Versicherung gibt. Der eBay-Anbieter Berlin Touristik Center hatte nach Recherchen von SAT 1 im Vorfeld und in der Werbung mit einer solchen Kautionsversicherung geworben.   Wann tritt der eBay Käuferschutz ein? Die eBay International AG hat ihren früheren Käuferschutz bereits im Februar 2008 abgeschafft. Statt dessen gibt es jetzt nur noch einen sog. „PayPal-Käuferschutz“, d. h. dieser greift nur dann, wenn man eBay-Einkäufe über die luxemburgische Bank PayPal (Europe) S.à.r.l. & Cie, S.C.A. bezahlt hat; übrigens einer Tochtergesellschaft von eBay.   Wann tritt der Käuferschutz von PayPal ein? Die Werbung der luxemburgischen Bank PayPal ist grundlegend darauf angelegt, dem eBay-Käufer den angebotenen Käuferschutz als Argument für die Nutzung dieses Bezahlsystems schmackhaft zu machen. Trotzdem gibt es in den Geschäftsbedingungen eine Reihe von Ausschlussgründen, wann dieser Käuferschutz nicht greift. Dazu muss man allerdings das Kleingedruckte lesen. Deshalb ist es in solchen und ähnlichen Fällen nicht völlig ausgeschlossen, dass die luxemburgische Bank PayPal geltend machen wird, vom Käuferschutz seien laut den Geschäftsbedingungen immaterielle Güter (lat. Immaterialis, bedeutet hier so viel wie unkörperliche oder geistige Güter), sowie Dienstleistungen ausgenommen. Ob dieser Ausschluss aber auf Reiseveranstaltungen zutrifft, die mittels Gutscheine über eBay verkauft werden, ist zumindest fraglich. Zunächst ist der Reisevertrag kein Dienstvertrag, sondern ein aus dem Werkvertrag heraus entwickelter eigener Vertragstyp. Der in den Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss für Dienstverträge greift also gar nicht. Ebenso ist die Übersendung einer Urkunde in Papier- oder Kartonform durchaus ein körperlicher Gegenstand. Ein weiterer Einwand könnte lauten, dass die Geltendmachung des PayPal Käuferschutzes laut den Geschäftsbedingungen innerhalb von 45 Tage ab dem Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden muss. Gerade diese Frist ist bei Geschädigten in den vorliegenden Fallkonstellationen typischerweise häufig abgelaufen. Dies liegt daran, dass nach der Transaktion erst gezahlt wird, dann wird der Gutschein versandt, der zumeist ja auch ankommt, so dass sich der Reisende im guten Glauben wägt. Erst beim Einlösen des Gutscheines kommt dann das böse Erwachen. In diesem Moment kann die 45-Tages-Frist schon abgelaufen sein. Beruf sich die Bank PayPal auf den Ausschlussgrund der 45-Tages-Frist, heißt das faktisch, dass es unseriösen Anbietern leicht gemacht wird, weil mit Hilfe des Gutschein-Systems der beworbene Käuferschutz faktisch nie greifen würde. Die Frage, ob der Ausschlussgrund beim Käuferschutz im Einzelfall greift oder nicht, betrifft eine Reihe von derzeit noch ungeklärten Rechtsfragen. Trotzdem gilt: „probieren geht über studieren“. Geltend machen kann man den Käuferschutz immer und je eher umso besser. Greift der Käuferschutz, liegt die Deckungssumme der in Deutschland und Österreich gekauften Artikel bei 1.000,00 €. In jedem Angebot bei eBay ist der genaue Schutz bei Zahlung mit PayPal oben rechts in der Artikelbeschreibung vermerkt.

Beck Service AG ist pleite

Neu­ig­kei­ten vom Ver­si­che­rungs­markt Die Beck Ser­vice AG, be­kannt durch die Ver­mitt­lung von Ver­trä­gen der At­lan­tic­lux S.A., hat die In­sol­venz an­ge­me­ldet. Wie jetzt die Rechts­an­wäl­te der Ge­sell­schaft mit­teil­ten, ist am 01.08.2008 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Beck Ser­vice AG er­öff­net wor­den. Zum In­sol­venz­ver­wal­ter wur­de Rechts­an­walt Dr. Lo­thar Stab er­nannt. Die Beck Ser­vice AG ist durch die Ver­mitt­lung von so ge­nann­ten Net­to­po­li­cen der At­lan­tic­lux S.A. be­kannt ge­­wor­den. Hier­bei kam es im­mer wi­eder zu Rechts­strei­tig­kei­ten mit Ver­si­che­rungs­kun­den, wel­che die Ver­mitt­ler­pro­vision nicht be­zah­len woll­ten. Es kann sein, dass die­se Rechtss­tei­tig­keiten nun­mehr zur Plei­te der Ge­sell­schaft ge­führt ha­ben. Der In­sol­venz­ver­wal­ter der Ge­sell­schaft wird nun­mehr die Auf­ga­be ha­ben, noch of­fe­ne For­de­run­gen von den Kun­den der Beck Ser­vice AG zum Ein­zug zu­brin­gen. Dies kann auch durch die Füh­rung ei­nes Ge­richt­spro­zes­ses er­fol­gen. Momentan laufende Gerichtsprozesse, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, sind nach § 240 Inso unterbrochen. Kun­den der Beck Ser­vice AG, die dieser eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion schulden, ist in je­dem Fal­le zu ra­ten, nicht so­fort die ent­spre­chen­de Rech­nung zu be­glei­chen, son­dern zu­nächst kei­ne wei­te­ren Zah­lun­gen an die Ge­sells­chaft zu leis­ten. Der Insolvenzverwalter wird sich dann sicherlich melden. Erst nach ei­ner um­fang­rei­chen recht­li­chen Be­ra­tung soll­te die Ent­schei­dung da­rü­ber ge­fällt wer­den, ob die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on tat­säch­lich weiterhin in der vol­len Hö­he ge­schul­det ist.

 

Verschiedene Gerichte haben bereits angedeutet, dass die Vermittlungsprovision möglicherweise nicht angemessen sein könnte. Zu einer Beweisaufnahme zu dieser Problematik kam es jedoch nicht, da stets Vergleiche mit der Gesellschaft geschlossen werden konnten. Wir wer­den wei­ter über die Vor­gän­ge rund um die Beck Ser­vi­ce AG und das laufende Insolvenzverfahren berichten.

Bär Endlos Zertifikate - Ein Ende mit Schrecken und keine Laufzeit ohne Ende

Zum 28.12.2007 sind die sogenannten Indexzertifikate der Landesbank Berlin AG (vormals Bankgesellschaft Berlin AG) mit der Bezeichnung Dax Endlos Bär wertlos ausgelaufen. Etliche Anleger hatten sich an diesen Zertifikaten in der Annahme beteiligt, hiermit gegen Kursschwankungsrisiken, vor allem einen niedrigen Dax Stand abgesichert zu sein.   Mit dem bekannten Zertifikat schlossen die Anleger eine Art Wette darauf ab, zu welchem Höchststand der DAX datieren würde. Das Zertifikat war bei einem DAX-Stand über 7000 Punkten quasi wertlos. Bei einem DAX-Stand von unterhalb 7000 Punkten wuchs der Wert mit Abnahme des DAX-Standes stetig an. In der momentanen wirtschaftlichen Situation wäre dieses Zertifikat echtes Geld wert gewesen.

Etliche Anleger gingen wegen der Benennung des Zertifikates als sogenanntes Endloszertifikat davon aus, dass dieses dauerhaft, also ohne eine Vertragsende gehalten werden könnte. Dem war jedoch nicht so.

Die Landesbank Berlin AG kündigte die Zertifikate ordnungsgemäß am 28.12.2006 zum 28.12.2007. Die Kündigung der Zertifikate mit der Wertpapierkennnummer WKN 168329 wurde unter anderem in der Fachzeitschrift Wertpapiermitteilungen am 27.12.2006 veröffentlicht. Dieses bestätigte die WM dem Autor noch einmal ausdrücklich in einer Email. Darüber hinaus erfolgte eine Veröffentlichung auch in der Financial Times Deutschland am 28.12.2006 und am 29.12.2006 im elektronischen Bundesanzeiger. Trotzdem erhielten etliche Anleger keine Information über die Kündigung des Endloszertifikates. Dies mag zum Einen daran gelegen haben, dass die Anleger selbst nicht aufgepasst hatten. Zum Anderen sind jedoch auch oftmals die Banken gemäß ihrer eigenen AGB verpflichtet, die Anleger auf eine Zertifikatskündigung hinzuweisen. Hier hat der Autor erhebliche Versäumnisse bei den  Banken festgestellt, da diese die Veröffentlichungen um den 27.12.2006 in den Wertpapier Mitteilungen scheinbar übersehen oder nicht die richtigen Schlüsse hieraus gezogen hatten. Ein folgenschwerer Fehler für Bank und Kunden.

Wenn der Kunde die Kündigung des Zertifikates bis zum Ende der Laufzeit zum 28.12.2007 nicht bemerkt hatte, kam es dazu, dass die Zertifikate mit dem Wert von Null ausgebucht werden mussten. Der Betrag von Null wurde auch am 19.12.2007 an die Wertpapier Mitteilungen von der LBB mitgeteilt und veröffentlicht. Anlegern, die nicht rechtzeitig aus der Beteiligung aussteigen konnten, entstand somit ein Totalverlust, da die Investition in die Zertifikate nunmehr verloren war. Anleger, die durch Informationsverschulden ihrer Bank einen Schaden erlitten haben, können diesen im Wege des Schadensersatzanspruches wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem entsprechenden Vertrag mit der Bank geltend machen. Problematisch ist hier die Begründung der richtigen Schadenshöhe, die den Anlegern entstanden ist. Dieses beruht auf der Tatsache, dass nicht abschließend geklärt werden kann, wann die Anleger die Zertifikate veräußert hätten, wenn sie ordnungsgemäß informiert worden wären. Hier sind vergleichsweise Lösungen mit der Bank anzustreben, welche aus schon erfolgreich durch den Autor erzielt werden konnten.

Bankgeheimnis: Was geht es Dritte an wenn ich nicht zahlen kann?

Gibt eine Bank Informationen über die finanzielle Lage eines Kunden an Dritte weiter und verletzt ihre Verschwiegenheitspflicht, kann der Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen.    

von

Dr. Schulte

Elena Philipp

Karin Henke

Rolf Breuer, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken und Aufsichtsratsvorsitzender der Deutschen Bank, stellte im Februar 2002 ganz nebenbei in einem Interview die Kreditwürdigkeit der KirchGruppe in Frage. Seine Aussage war ein Auslöser für die größte Firmenpleite nach dem Zweiten Weltkrieg: Zwei Monate nach dem Interview bei Bloomberg TV meldete KirchMedia, wichtigstes Unternehmen der KirchGruppe, Insolvenz an, weil alte Kredite nicht verlängert worden waren. 5.000 von 11.000 Mitarbeitern der KirchGruppe wurden entlassen, der Unternehmer Leo Kirch war um seinen Ruf gebracht.  

Kirch war überzeugt, dass Breuer mit seiner unbedachten Äußerung zum Zusammenbruch des Medienkonzerns entscheidend beigetragen habe. Ja, es habe sich sogar um eine gezielte Zerschlagung seines Konzerns gehandelt. Kirch verklagte Breuer und die Deutsche Bank im Mai 2002 wegen Verletzung des Bankgeheimnisses.

 

Im Februar 2003 verurteilte das Amtsgericht München Breuer zu Schadenersatz. Der ging in Berufung, doch das Urteil des Oberlandesgerichtes München von Dezember 2003 (Az. 21 U 2392/03) wurde im Januar 2006 durch den Bundesgerichtshof (BGH) in der sogenannten „Kirch-Entscheidung“ bestätigt (Az. XI ZR 384/03): Die Deutsche Bank und Breuer seien grundsätzlich für Schäden haftbar, die der Kirch-Tochtergesellschaft PrintBeteiligungs GmbH, Kundin der Deutschen Bank, wegen Breuers Interview entstanden seien.

 

Dies ist nur einer, wenn auch sicher der berühmteste Fall, in dem ein Kunde aufgrund der Weitergabe von Informationen durch die Bank Schadenersatzansprüche geltend machen konnte. Insgesamt lassen sich drei wesentliche Fallgruppen bei der widerrechtlichen Datenweitergabe durch Banken unterscheiden.

 Erster Fall: Öffentliche Angaben über die Bonität des Kunden 

Der Vertrag, den man bei Aufnahme eines Darlehens eingeht, verpflichtet die Bank zur Vertraulichkeit. Die Bank darf sich in der Öffentlichkeit nicht über die Bonität des Kunden äußern, soweit sie diese Informationen im Zuge ihrer Banktätigkeit gewonnen hat. Weder die Firmenpleite noch der Lottogewinn dürfen ohne Wissen und Zustimmung des Kunden an Dritte vermeldet werden.

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH im Fall Kirch gilt: „Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.“

 

Eine Klage gegen die Bank zu führen, das ist nicht nur Wirtschaftsgiganten wie Leo Kirch möglich. Auch Privatkunden werden geschützt: Wenn die Bank ungerechtfertigt Informationen über die Solvenz eines Kunden weitergibt, wirkt das rufschädigend. Beim nächsten Autokauf wird dem Betroffenen womöglich kein Kredit mehr zugestanden, weil die Hausbank des Autohauses den Kunden für zahlungsunfähig hält.

 

Dem Bankkunden entsteht einklagbarer Schaden, weil andere Banken oder Geschäftspartner den Informationen über seine Zahlungsunfähigkeit Glauben schenkten und ihm keine Kredite mehr gewähren. Hier ist grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegeben, denn letztlich kann der Verlust der Kreditwürdigkeit ein gesamtes Leben in Schieflage bringen. Wie Leo Kirch muss im schlimmsten Fall auch ein Privathaushalt Insolvenz anmelden.

 Zweiter Fall: Verlust der beruflichen Stellung durch Suchanzeige 

Der Mediziner Arne W. stand kurz davor, zum Chefarzt einer Bielefelder Klinik ernannt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt erschien in der lokalen Zeitung eine Suchanzeige seiner Bank, die Forderungen gegen ihn geltend machen wollte. Sein Karrieretraum zerplatzte: Die Klinikleitung befand ihn als ungeeignet für den Chefarzt-Posten, der mit einer hohen Vertrauensstellung verbunden sei.

 

Auch die Bewerbung bei andern Kliniken gestaltete sich schwierig. Arne W. stand nun in dem Ruf eines unzuverlässigen, da verschuldeten Menschen. Seine berufliche Laufbahn brach unerwartet ein – und dabei hatte die Bank die korrekten Personendaten des Arztes vorliegen und hätte sich mit ihrer Forderung direkt an ihn wenden können!

 

Mit einer Schadensersatzklage ist in einem derartigen Zusammenhang dennoch Vorsicht geboten. Anders als etwa im Fall Kirch, in dem das Breuer-Interview im Fernsehen gesendet wurde, hatte die Bank von Arne W. nur eine Anzeige in einer Zeitung mit kleiner Auflage geschaltet. Es wusste nicht „die ganze Welt“ von den Schulden des Arztes.

 

Arne W. hatte daher eine Schadensminderungspflicht: Er selbst musste in zumutbarer Weise den Schaden gering halten und versuchen, eine andere Position als Chefarzt zu finden und einen Verdienstausfall zu vermeiden. Erst als er nachweisen konnte, dass er trotz gewisser Anstrengungen keine vergleichbare Position gefunden hatte, konnte er den entstandenen finanziellen Schaden einklagen.

 

In seinem Fall hatte die Fachwelt auch durch die „kleine Zeitung“ umfänglich Wissen über seine finanzielle Lage erhalten und es fiel Arne W. sehr schwer, überhaupt eine neue, geschweige denn eine vergleichbare Stelle zu finden.

 

In praktisch jeder Berufsgruppe ist ein ähnlicher Vorfall denkbar. Ein Sicherheitsunternehmen könnte einen angestellten Geldtransporteur entlassen, weil es durch die Bank von dessen enorm hohen Schulden gehört hat und nun befürchtet, dass er sich an dem ihm anvertrautem Geld vergreifen könnte. Wenn der ehemalige Geldtransporteur keine neue Anstellung findet, ist auch hier ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank denkbar.

 

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Bank sich an die Öffentlichkeit wenden und die Finanzsituation des Kunden offen legen darf. Gibt ein Kunde etwa eine falsche Adresse an, um ein ausstehendes Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen, und ist für die Bank nicht mehr zu erreichen, kann die Bank ihn auch unter Zuhilfenahme der Öffentlichkeit aufzufinden suchen und etwa eine Anzeige schalten. Im Falle Arne W. traf das nicht zu – er hatte einen Anspruch auf Schadensersatz.

Dritter Fall: Unrichtige Übermittlung von Daten an die Schufa 

In einem anderen Fall hatte die darlehensgebende Bank falsche Daten an die Schufa übermittelt (OLG Frankfurt 17 U 35/87, 17 U 203/87). Der Kunde hatte einen Kredit aufgenommen und als Sicherheit seine künftigen Gehaltsansprüche abgetreten. Als noch ungefähr 7.000 Euro zur Rückzahlung ausstanden, konnte er den Forderungen nicht mehr nachkommen. Die Bank kündigte darauf den Kredit und stellte ihn fällig. Sodann teilte sie der Schufa mit, dass sie gegen den Kunden einen Mahnbescheid beantragt hätte. Ein Vollstreckungsbescheid sowie ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen bereits vor. Tatsächlich aber hatte die Bank den Mahnbescheid später als angegeben beantragt und – entscheidend – der Kunde hatte dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt. Weder ein Vollstreckungsbescheid noch die Zwangsvollstreckung konnten so ergehen.

 

In einem derartigen Fall hat der Kunde grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann zum einen die Kosten zurück verlangen, die die Einschaltung eines Anwaltes zur Wahrung seiner Rechte verursachte. Zum anderen kann der Kunde grundsätzlich gemäß § 824 BGB fordern, dass ihm die Schäden, die aus der Kreditgefährdung entstanden sind, ersetzt werden: Aufgrund des Schufaeintrages könnte es beispielsweise dazu kommen, dass andere Banken dem Kunden keine Kredite mehr einräumen oder ein Mobilfunkanbieter einen Vertrag verweigern. Auch für diese Schäden kann die Bank herangezogen werden.

 So sahen es auch die Frankfurter Richter. In der Urteilbegründung heißt es sinngemäß: „Werden der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) durch ein Kreditinstitut vorsätzlich unrichtige negative Angaben über ein Kreditverhältnis mitgeteilt, so hat der Kreditnehmer gemäß § 824 BGB auf Löschung der bei der Schufa gespeicherten unrichtigen Daten und auf Ersatz des materiellen Schadens einen Anspruch. Ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung oder Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Kreditnehmer jedoch nicht beanspruchen.“ 

Das Gericht sah in der Handlung der Bank ein vorsätzliches Verhalten. Die an die Schufa übermittelten Daten waren objektiv falsch: Es bestand gerade kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kunden, seine finanzielle Lage war also besser als behauptet. Aufgrund des fehlerhaften Schufa-Eintrags aber verweigerte ein zweites Kreditinstitut dem Kunden ein Darlehen. Die Bank, die die falschen Daten an die Schufa übermittelt hatte, musste daher nach den Ausführungen des Gerichts bei der Schufa auf eine Korrektur der Angaben hinwirken.

 

Ein Schmerzensgeldanspruch wurde in diesem Fall vom Gericht jedoch verneint. Die Ehre des Kunden sei nicht im ausreichend hohem Maße geschädigt, da ihm „nur“ Schulden in Höhe von 7.000 Euro nachgesagt wurden. Anders kann der Fall liegen, wenn die Bank einem Kunden zu Unrecht sittenwidrige Wechselreiterei vorwirft. Dann ist unter Umständen auch Schmerzensgeld eine Option.

 Fazit 

Gibt eine Bank ungerechtfertigt Daten von Kunden an Dritte weiter, lohnt es sich für den Betroffenen in den meisten Fällen, entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Geschädigte kann Anwaltskosten zurückfordern und Schäden einklagen, die etwa dadurch entstehen, dass Dritte aufgrund der vermeintlichen Solvenzprobleme des Kunden diesem keinen Kredit mehr gewähren oder den Abschluss eines Vertrages verweigern. Bei triftigen Ehrverletzungen sind sogar Ansprüche auf Schmerzensgeld denkbar.

 

Im Fall Kirch stehen Schadenersatzzahlungen bis heute aus und sind laut den Anwälten der gut versicherten Deutschen Bank auch höchst unwahrscheinlich. Doch dass nicht nur die Karriere des Kunden einen Knick erleiden kann, wenn eine Bank ungerechtfertigt Informationen preisgibt, zeigt das Beispiel Kirch recht deutlich: Rolf Breuer trat auch in Folge des Kirch-Prozesses im Jahr 2005 zunächst von seinem Amt als Bankenpräsident und 2006 dann auch als Aufsichtsrat der Deutschen Bank zurück. Hätte Breuer geschwiegen, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dann wäre mit dem Kirch-Konzern nicht auch sein Stern gesunken.

Verjährungsfrist bei Lebensversicherungsverträgen – Die Rechtsanwälte ermöglichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof

Im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung ist schon seit längerem bekannt, dass der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen aus dem Jahre 2005 sowie 2007 den Versicherungsgesellschaften, die intransparente Versicherungsbedingungen verwendet haben, aufgegeben hat, mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals an ihre Versicherungsnehmer zur Auszahlung zu bringen. Dies betrifft namentlich Verträge, die im Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 09.05.2001 abgeschlossen worden sind. In diesem Bereich haben die Rechtsanwälte bereits zahlreiche Rückforderungen von Versicherungsnehmern bei den Versicherungsgesellschaften geltend gemacht und auch erfolgreich durchsetzen können.  

 

Es stellte sich jedoch immer wieder die Frage, wann die Forderung der Versicherungskunden auf einen Nachberechnung der ausgezahlten Rückkaufswerte der Verjährung anheim fällt. Hierzu wurde bisher die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG fünf Jahre betragen würde. Unklar ist jedoch, wann die Frist zu laufen beginnt.

 

Die Versicherungen stellen hier bisher auf die für sie günstige Lösung ab, dass die Frist am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer seinen Vertrag gekündigt hat. Somit wären zum 31.12.2007 bereits sämtliche Ansprüche von Versicherungsnehmern, welche ihre Verträge noch im Jahr 2002 oder davor gekündigt haben, bereits jetzt ausgeschlossen. Eine gegenteilige Rechtsauffassung zu dieser Thematik vertritt allerdings Prof. Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin. Dieser geht davon aus, dass die Ansprüche der Versicherungskunden erst dann verjähren können, wenn sie diesen auch bekannt waren.   

 

Der Bundesgerichtshof hat erstmalig die Ansprüche der Versicherungskunden am 12.10.2005 als gegeben angesehen. Nach der Auffassung von Schwintowski ist somit eine Verjährung der Ansprüche erst nach der Erschaffung der neuen Anspruchsgrundlage durch den BGH möglich. Dies führt aus seiner Sicht dazu, dass alle vor dem 12.10.2005 gekündigten und unter die Rechtsprechung des BGH fallenden Ansprüche erst mit dem 31.12.2010 verjähren würden. Hier geht es um hohe Millionenbeträge, die die Versicherungsgesellschaften sonst nicht zur Auszahlung bringen müssten.  

 

Die Rechtsanwälte haben daher mehrere Verfahren vor verschiedenen deutschen Gerichten angestrengt, um die Rechtsfrage bezüglich der Verjährung durch diese klären zu lassen. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr angekündigt, die streitgegenständliche Frage zur Verjährungsproblematik einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zugänglich zu machen, in dem es die Revision zulässt. Dies ermöglicht es, für die Verbraucher ein letztinstanzliches Urteil über diese Problematik zu erreichen und endlich Rechtssicherheit auf diesem Gebiet zu schaffen.   

SEB-Bank - Verärgerte Anleger beschreiten den Rechtsweg

Neues von der SEB-Bank: Immer mehr verärgerte Anleger gehen den Rechtsweg, denn die SEB-Bank verweigert weiterhin die Auszahlung der gekündigten Homm-Zertifikate, obwohl Rücknahmewerte seitens der ACMH vorliegen

von Karin Henke  

Wie wir vor kurzem berichteten, verweigert die SEB-Bank die Auszahlung des „vorläufigen Einlösungsbetrages“ der zum 31. Oktober 2007 vorzeitig gekündigten Homm-Zertifikate mit Hinweis auf eine „Marktstörung“, die ihr es unmögliche mache, „eine faire und seriöse Schätzung eines Indexstands vorzunehmen“. Dabei stünden seitens der Zielfonds durchaus Werte zur Verfügung.

 Die „Alternative-Investment-Zertifikate der SEB-Bank, „The Absolute Diversified HOMM Select I-A Index“ (ISIN DE000SEB1Z30) und  The Absolute Diversified HOMM Select I-B Index“ (ISIN DE000SEB1Z48), ermöglichten über einen Umweg auch Privatanlegern die Investition in Hedgefonds: Referenzfonds der beiden Zertifikate ist der „Hedge Select 4“, der wiederum in verschiedene Hedgefonds der Absolute Capital Management Holding (ACMH) investierte. 

Nachdem der umstrittene Hedgefonds-Manager Florian Homm, der schon in Sachen Borussia Dortmund, Sixt und TUI in den vergangenen Jahren für einiges Aufsehen sorgte, Mitte September 2007 mitgeteilt hatte, er werde sich aus dem operativen Geschäft der ACMH zurückziehen, brach der Aktienkurs der an der Londoner Börse notierten ACMH dramatisch ein. Die britische Sunday Times hatte berichtet, dass Homm 14,5 Prozent der Anteile an seinen Fondsmanager-Kollegen Andreas Rialas verkauft haben soll. Darauf hin legte die ACMH zunächst alle acht Hedgefonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,1 Milliarden Dollar einfach still. Der Handel wurde ausgesetzt. Die SEB- Bank kündigte den Inhabern ihrer Zertifikate umgehend, verweigert aber seitdem unter Verweis auf eine „Marktstörung“ die seit Mitte Dezember fällige Auszahlung. Ohne entsprechende „Nettoinventarwerte“ (NAV) von der ACMH, sei man nicht in der Lage, den „vorzeitigen Einlösungsbetrag“ zu berechnen.

 

Zwar erläutert die Bank auch in ihrem Fragen- und Antwortkatalog für Inhaber dieser Zertifikate, wie eine Berechnung beziehungsweise Schätzung der Zertifikatswerte prinzipiell durchgeführt werden könnte und benennt „Anhaltspunkte“ für einen möglichen Einlösungsbetrag, verweist aber beharrlich darauf, dass ihr ohne „offiziellen und handelbaren Nettovermögenswert des Referenzfonds“ leider die Hände gebunden seien., auch „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Anleger“.

 

Dabei ist die Möglichkeit, „nach Eintritt eine Marktstörung den Zertifikatswert nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktgegebenheiten zu schätzen“, in § 4.5 der Zertifikatsbedingungen ausdrücklich vorgesehen und von Seiten der ACMH stünden durchaus Referenzwerte zur Berechnung der Zertifikate zur Verfügung, denn die Rücknahmewerte (NAV) der Fonds wurden bis Mai 2008 regelmäßig und pünktlich veröffentlicht. Somit wäre die SEB-Bank durchaus in der Lage, den genauen Wert des Zertifikats zu berechnen, der laut Expertenmeinung aktuell bei rund 90 Euro liegt. Zum Vergleich: Der anfängliche Ausgabepreis lag im Spätsommer 2006 bei 100 Euro und stieg bis Sommer 2007 auf rund 110 Euro.

 

Die SEB-Bank jedoch hält die „Bewertungsunsicherheiten hinsichtlich bestimmter Zielfonds-Anlagen des Referenzfonds“ weiterhin für zu hoch, um eine solche Berechnung beziehungsweise Schätzung auf Grundlage dieser Werte vorzunehmen. „Im Zweifel“, so heißt es im Frage-Antwort-Katalog, der an Anleger versandt wurde, könne ein verbindlicher Indexstand erst festgestellt werden, wenn dem Referenzfonds „für alle Zielfonds Nettoinventarwerte vorliegen, zu denen die Zielfonds ihre Anteile zurücknehmen.“ - Da es Einschränkungen bezüglich der Rückgabe gebe, sei dies aber derzeit nicht der Fall. Ein Ende der Marktstörung vor November 2008 sei nicht in Sicht. Die SEB-Bank als Emittentin werde sich aber „bemühen, die Zertifikatsinhaber schnellstmöglich zu informieren, wenn ihr neue Informationen vorliegen, welche für die Bestimmung des vorzeitigen Einlösungsbetrages und dessen Zahlung relevant sind.“

 

Wer darauf nicht warten will, geht schon jetzt vor Gericht. So haben etliche Anleger vor dem Frankfurter Landgericht Klage eingereicht (Aktenzeichen 2-21 O 82/08). Sie werfen der Bank  nicht nur Zahlungsverzögerung vor, sondern auch maßgebliche Fehler im Prospekt. Denn der Verkaufsprospekt stellt zwar die grundsätzlichen Risiken sowie auf das Risiko eines Totalverlustes dar, und auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung ist ausdrücklich vorgesehen, auf eine einseitige Verzögerung von Auszahlungsansprüchen seitens der SEB Bank aber deutet nichts hin.

 

Die zügige Auszahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrages wäre wohl das Mindeste, würde für die meisten Anleger aber wohl Verluste in einer Größenordnung von 8% bis zu 18% bedeuten. Sollte hingegen tatsächlich ein Prospekthaftungsanspruch bestehen, würden die Anleger im Zuge der Rückabwicklung ihrer Verträge ihre gesamte Investitionssumme zurückerhalten und könnten zudem auch noch Zinsschäden wie beispielsweise entgangene Zinsgewinne geltend machen. Insbesondere die Möglichkeit einer Schätzung des Zertifikatswertes im Falle einer Marktstörung gemäß § 4.2  der Verkaufsbedingungen muss in diesem Zusammenhang als bedeutend für die Kaufentscheidung angesehen werden: Für den durchschnittlichen Kunden bestehen keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Bank, die er bei allen Risiken von Hedgefonds im Allgemeinen als seriöse Berechnungsstelle - auch bei „Marktstörungen“ - auf seiner Seite wähnen muss.

 

Damit ist eine grundsätzliche Voraussetzung für einen Prospekthaftungsanspruch gegeben, ist doch die „Prospekthaftung im engeren Sinne“ an „ein typisiertes Vertrauen“ des Anlegers auf  Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt geknüft, der auch eine umfassende „Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können“ beinhalten muss: „Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der darin angegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt.“ (Kammergericht Berlin, 24 U 4/07).

 

Um überhaupt Prospekthaftungsansprüche geltend machen zu können, sollten betroffene Anleger allerdings möglichst rasch handeln, denn diese verjähren bereits ein halbes Jahr nach Kenntnisnahme der Fehler, spätestens aber drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekt. Betroffene sollten die SEB-Bank also zur Rückabwicklung der Verträge auffordern. Eine sogenannte „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann beispielsweise durch einen Mahnbescheid erreicht werden.

 

Mit Spannung wird die Verhandlung vor dem Frankfurter Landgericht erwartet, denn es ist das erste Mal, dass Anleger die Auszahlung ihrer Zertifikate vor Gericht einklagen. In den wenigen vergleichbarem Fällen, wie etwa im Falle des Citigroup-Zertifikats auf die Puma-Aktie, das vom Handel ausgesetzt wurde, als der französische Luxusgüterkonzern PPR maßgebliche Anteile an Puma erwarb, dauerte es nur wenige Wochen, bis die Anleger ausgezahlt wurden. Die ohnehin gebeutelte Zertifikatebranche befürchtet indes durch den Streit zwischen Anlegern und SEB-Bank um die Homm-Zertifikate einen erheblichen Imageverlust. Wenn die Frankfurter Richter im Sinne der Anleger entscheiden, steigen zudem für alle anderen die Chancen, einen Anspruch möglicherweise auch außergerichtlich durchsetzen zu können. Wir werden weiter berichten.

F & P AG – Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klage

F & P AG – Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klage 

Die Pleite der F & P AG hat Anleger, Anwälte und Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Nun drohen neue Klagen, da die Insolvenzverwalterin der Gesellschaft, Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, gegenüber einer Vielzahl von Anlegern Rückforderungsansprüche der Gesellschaft geltend macht und mit Klage droht, wenn diese ihrer Rückzahlungsaufforderung nicht nachkommen.

 

Zum Hintergrund:

Die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hatte am 30.08.2005 der F & P Aktiengesellschaft & Co. KG (vormals: "Freitag & Partner") sowie deren Komplementärin, der F & P Aktiengesellschaft, beide Kassel, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

 

Die Gesellschaften warben mit einem Beteiligungsangebot  namens "Fonds V", bei dem Anleger sich als Kommanditisten an der F & P Aktiengesellschaft & Co. KG beteiligten. Die KG wiederum sollte die angenommenen Gelder in verschiedenen Finanzinstrumenten, wie festverzinslichen Wertpapieren, Aktien etc., vermehren. Die F & P Aktiengesellschaft & Co. KG hatte zuletzt ein Kommanditkapital von etwa 50 Mio. €, an dem sich ca. 2.500 Anleger beteiligt haben sollen.

 

Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Situation der Gesellschaft stellt sich heraus, dass deren Vorstand Benjamin L. jahrelang Kontoauszüge der Gesellschaft gefälscht und auf diesem Wege Verluste verschleiert hatte. Die Gesellschaft stellte somit lediglich ein getarntes Schneeballsystem dar, welches nur funktionieren konnte, wenn mehr Gelder eingenommen als ausgezahlt wurden.

 

Mittlerweile ist ehe­ma­li­ge Vor­stand der F & P AG, Ben­ja­min L. zu ei­ner Ge­samt­frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren ver­ur­teilt wor­den. Des­sen Frau, Chris­ti­na L. wur­de zu ei­ner Frei­heits­stra­fe von ei­nem Jahr und zehn Mo­na­ten ver­ur­teilt, wo­bei die Frei­heits­stra­fe zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt wur­de. Wei­te­re Straf­ver­fah­ren dauern noch an.

Rückforderungen von Anlegern:

Die Insolvenzverwalterin wendet sich nunmehr an diejenigen Anleger, die jahrelang von den Auszahlungen ihres bei der Gesellschaft angeblich vorhandenen Guthabens profitiert haben. Die Gesellschaft hatte hierzu regelmäßig so genannte Depotbewertungen versandt, in denen dem Anleger ein imaginärer monatlicher Gewinn ausgewiesen wurde.

 

Diejenigen Anleger, die mehr Geld aus der Beteiligung entnommen haben, als sie ursprünglich eingelegt haben, sollen nun zur Kasse gebeten werden. Dies begründet die Insolvenzverwalterin mit der Vorschrift des § 134 Insolvenzordnung. Hiernach muss der Schuldner eine unentgeltliche Leistung zurückgewähren. Die Haftungszeit beträgt vier Jahre.

 

Es stellt sich daher die Frage, ob die Auskehrung angeblicher Zinsgewinne durch die Gesellschaft, auf die die Anleger vertraut haben und von denen sie annehmen mussten, dass diese real mit ihrem Geld erwirtschaftet worden waren, eine unentgeltliche Leistung, also ein Geschenk der Gesellschaft an die Anleger waren. Dieses ist vollkommen offen. Viel spricht aber dafür, dass diese Annahme nicht zutreffend sein kann, da die Kunden von der F&P AG kein Geschenk, sondern realisierte Gewinne erwarteten.

 

Darüber hinaus beruft sich die Insolvenzverwalterin Rüdlin darauf, dass die Vorschrift des § 814 BGB nicht eingreift. Hiernach kann der Leistende das Geleistete nicht zurückverlangen, wenn er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Dieses könnte hier deswegen der Fall gewesen sein, weil die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer L. wusste, dass gar keine realen Gewinne erzielt wurden und dass die Anleger daher auch keinen Anspruch auf Gewinne haben. Hierzu meint allerdings die Insolvenzverwalterin, übrigens entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass diese Regelung auf sie als Insolvenzverwalterin und die hier vorliegenden Fälle keine Anwendung finden dürfe. Auch diese Rechtsansicht ist fraglich.

 

Dem Anleger, der in sich in der glücklichen Lage befunden hat, mehr Geld von der F&P AG ausgezahlt zu bekommen, als er eingezahlt hatte, der nunmehr Post mit einer Zahlungsaufforderung von der Rechtsanwältin Rüdlin bekommt, ist daher zu raten, die Ansprüche der F&P AG und Co. KG gegen sich zunächst einmal rechtlich prüfen zu lassen. Die Ansprüche der Insolvenzverwalterin scheinen nicht so eindeutig zu sein, wie diese es gerne vorgeben möchte.

Prospekthaftung als Ausweg – Anleger klagen gegen SEB Bank

 Marktstörung oder Fehler im Prospekt? – Die SEB Bank verweigert seit einem halben Jahr die Auszahlung der vorzeitig gekündigten Homm-Zertifikate, aber nun wehren sich die Anleger  

 

von Dr. Thomas Schulte und Karin Henke 

Gut ein Jahr ist es her, dass Peter Gerlach[1] über seine Depotbank Cortal Consors einen Betrag von 9000 Euro in ein Hedgefonds-Zertifikat der SEB Bank investierte, seit dem vergangenen Herbst aber ist sein Geld „eingefroren“ – die Bank kündigte das Zertifikat „The Absolute Diversified HOMM Select I-B Index“ zum 31. Oktober 2007 vorzeitig und weigert sich seitdem, die Anleger auszuzahlen. Durchschnittlich 112,50 Euro hat Herr Gerlach nach seinen Angaben pro Zertifikat investiert, aber ob, wann und wie viel er von seinem Geld wieder sehen wird, steht derweil noch in den Sternen.

 

Zwar dürfen Privatanleger in Deutschland nicht direkt in einzelne Hedgefonds investieren, aber die SEB Bank gab zwei Zertifikate (ISIN DE000SEB1Z48 und DE000SEB1Z30) aus, die sich auf den Referenzfonds „Hedge Select 4“ bezogen, der wiederum in verschiedene Zielfonds der mallorquinischen Anlagegesellschaft Absolute Capital Management Holding (ACM) investierte. Nachdem Hedgefonds-Manager Florian Homm sich im September 2007 aus dem Staub gemacht hatte, stürzte der Aktienkurs der ACM an der Londoner Börse in den Keller und die Gesellschaft zog die Notbremse, in dem sie alle acht Hedgefonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,1 Milliarden Dollar schlicht still legte.

 

Nachdem die ACM die Mehrzahl der vom Referenzfonds der SEB-Zertifikate gehaltenen Zielfonds eingefroren hatte, setzte die SEB Bank den Handel mit den beiden Homm-Zertifikaten bereits Ende September 2007 aus und kündigte den Inhabern der Zertifikate mit einem Investitionsvolumen von rund 100 Millionen Euro vorzeitig. Diese Papiere parken nunmehr – ohne aktuellen Wert und vom Handel ausgeschlossen – in den Depots. Die ACM sieht sich nicht in der Lage, den Nettovermögenswert zu berechnen, und verweigert die Rücknahme der Anteile: Es könne bis zu 12 Monaten dauern, bis man sich einen Überblick verschafft habe.

 Marktstörung oder Fehler im Prospekt? 

Die SEB Bank spricht von einer „Marktstörung“ und weigert sich bisher unter Verweis auf §§ 5.2 und 6.2 der Zertifikatsbedingungen, die Anleger auszuzahlen. Man sei nicht in der Lage – ohne die ACM – den „vorzeitigen Einlösungsbetrages“ zu berechnen, und auch nicht, diese entsprechend § 4.2 ihrer Verkaufsbedingungen „nach billigem Ermessen“ zu schätzen. Einige Anleger aber wollen sich dies – ebenso wie Herr Gerlach – nicht länger gefallen lassen, und haben Klage eingereicht. Denn der Verkaufsprospekt weist zwar ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Zertifikate hin – eine einseitige Blockade von Ansprüchen aber, wie die SEB Bank sie derzeit betreibt, ist im Prospekt nicht vorgesehen.

 

Das Risiko eines nicht berechenbaren Wertes ist im Prospekt nicht beschrieben, vielmehr kann man §§ 5.2 und 6.2 der Zertifikatsbedingungen entnehmen, dass die Bank bei vorzeitiger Kündigung eine Berechnung innerhalb von 4 Wochen vornimmt. Somit wäre die Auszahlung der Anleger bereits Mitte Dezember 2007 fällig gewesen. Darüber hinaus weist § 4.2 der Verkaufsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass die Berechnung des Erlösbetrages, wenn sie nicht anhand der Marktsituation vorgenommen werden kann, eben nach „billigem Ermessen“ durchgeführt werden soll.

 

Dieser Fehler ist zweifellos als bedeutend für die Kaufentscheidung einzustufen. Die Bank stellt sich in dem Verkaufsprospekt für einen durchschnittlichen Käufer als liquide dar. Selbst wenn der Prospekt auf die generellen Risiken der Hedgefonds hinweist, so steht diesen doch nach dem Gesamteindruck mit der SEB Bank als Emittentin eine Berechnungsstelle gegenüber, welche die Interessen der Anleger wahrt. Damit ist eine grundsätzliche Bedingung für einen Prospekthaftungsanspruch gegeben:

 „Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der (bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftung im engeren Sinne, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig dargestellt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der darin angegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt.“ (Kammergericht Berlin, 24 U 4/07). 

Entsprechend könnte im vorliegenden Fall ein Anspruch nach § 280 I BGB in der Tatsache gegeben sein, dass nicht auf das Risiko durch die Weigerung der Bank, die Berechnung des „vorzeitigen Einlösungsbetrages“ durchzuführen, hingewiesen wird. An der Auffassung von Experten ist die SEB Bank als Berechnungsstelle durchaus selbst in der Lage einen Preis für die Zertifikate zu ermitteln. Daher haben in Dutzend betroffener Anleger bereits vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 82/08) Klage eingereicht. Diese werfen der SEB Bank vor, Zahlungsverzögerung vorzunehmen und einen fehlerhaften Prospekt verwendet zu haben.

 Vorteile und Tücken der Prospekthaftung 

Aufgrund der genannten Bedingungen des Prospekts besteht mindestens ein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des vorzeitigen Erlösbetrages, der im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 Zivilprozessordnung geltend gemacht werden könnte, wobei die „bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden (kann), bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung hierüber abgegeben ist.“ Der Anleger erhält hierdurch jedoch nur einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank in Höhe der Wertes der Zertifikate zum aktuellen Wert. Sicherlich ein riesiges Verlustgeschäft.

 

Eine Rückabwicklung des Vertrages wegen Prospekthaftung hätte demgegenüber für die Anleger den Vorteil, dass sie ihre gesamte Anlagesumme zurückbekommen würden. Sollten die Frankfurter Richter im Sinne der Anleger entscheiden, steigt zudem die Wahrscheinlichkeit, einen Anspruch auch außergerichtlich durchzusetzen – aktiv werden sollten Betroffene aber möglichst rasch, denn die Verjährungsfristen für einen Prospekthaftungsanspruch sind kurz: 6 Monate ab Kenntnis der Fehler im Prospekt und unabhängig von einer Kenntnis spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospekt. Mit der Beantragung eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht ist man hier zunächst auf der sicheren Seite, da dieser die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt.

 

Mehr Informationen zum Thema Prospekthaftung finden Sie auf unserer Internetseite, zum Beispiel unter http://www.dr-schulte.de/2008/prospekte-prospekte....bunte-papiere-die-keiner-liest-uber-die-rechte-des-kapitalanlegers-im-schadensfall.html.

Maklerhaftung – Enthaftung über das Kleingedruckte ist nicht möglich

 Der Makler, insbesondere der Versicherungsmakler, kommt in seiner täglichen Tätigkeit in der Regel mit erheblichen Vermögenswerten in Berührung. Die Kunden erwarten eine umfassende Beratung und Hilfestellung bei den Vertragsabschlüssen und im Vorfeld, und mitunter hängen von den getroffenen Entscheidungen Einzelschicksale ab.  Die Beratung und Aufklärung ist eine der Hauptpflichten des Maklers; Beratung und Aufklärung machen den Vertrag gerade zum Maklervertrag. Im Zuge der zunehmenden Ausweitung der Beratungspflichten des Maklers und dem damit unübersehbar gewordenen Haftungsrisiko besteht jedoch mittlerweile ein erhebliches Interesse der Makler daran, ihre Haftung einzuschränken oder zumindest in der Höhe zu begrenzen.    Die Beratung als Hauptpflicht Der Maklervertrag ist in erster Linie ein Beratungsvertrag, der Kunde sucht den Makler gerade auf, um von dessen überlegenen Wissen und Erfahrung zu profitieren und mit seiner Hilfe zu der bestmöglichen Lösung zu gelangen. Beratung und Aufklärung sind damit die Quintessenz des Maklervertrages und als Hauptpflichten nicht leicht durch Vertrag oder Vereinbarung auszuschließen.  Eine generelle Absage muss den beliebten Haftungseinschränkungen im "Kleingedruckten" erklärt werden. Auch wenn in einschlägigen, plakativen  Veröffentlichungen im Internet (www.maklerhaftung.de o.ä.) oder in halbjuristischen Schriften oft der Eindruck erweckt wird, es genüge, ein bestimmtes Vertragsformular zu entwerfen und dieses einfach immer wieder zur Grundlage der abzuschließenden Verträge zu machen, wird dieser Versuch, die Haftung abzubedingen, praktisch immer scheitern.   Vertragsbedingungen, die dazu bestimmt sind, immer wieder verwendet zu werden, ohne dass mit der anderen Seite darüber verhandelt wird, stellen juristisch gesehen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Wirksamkeit in den §§ 305ff. BGB gesetzlich relativ streng geregelt ist. Dies gilt übrigens unabhängig davon, an welcher Stelle im Vertrag sie auftauchen oder in welcher Größe sie abgedruckt sind. Sobald erkennbar ist, dass diese Bedingungen immer wieder verwendet werden und der anderen Seite sozusagen "aufgedrückt" werden, unterliegen sie der gesetzlichen Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und diese bestimmt in § 307 BGB, dass wesentliche Rechte oder Pflichten, die für einen Vertrag typisch sind, nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden dürfen. Das trifft auf Beratung und Aufklärung, die ja Hauptpflichten des Maklervertrages sind, zu!    Die Haftungsbeschränkung ist dann nach § 306 BGB unwirksam, während der Vertrag im übrigen aber wirksam bleibt, und an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, die gerade vermieden werden sollte. Von der Verwendung von Standardklauseln muss damit dringend abgeraten werden – der Makler begibt sich mit ihrer Verwendung in jedem Fall der Chance, die Haftung überhaupt einzuschränken.     Individualvertragliche Vereinbarungen Von den Standardklauseln zu unterscheiden sind die im einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelten Vereinbarungen. Hier gibt es keine grundsätzlichen gesetzlichen Verbote, denn die Privatautonomie, die es den Parteien grundsätzlich erlaubt, jeden nur erdenkbaren Vertrag abzuschließen, ist immer noch einer der wichtigsten Grundsätze des Zivilrechtes. Damit ist eigentlich auch die vollständige Abbedingung der Maklerhaftung denkbar – problematisch ist natürlich, dass der Kunde als Vertragspartner hier ausdrücklich einverstanden sein müsste.    Die völlige Abbedingung der Maklerpflichten wird damit in der Praxis nicht durchführbar sein. Möglich ist allerdings die Einschränkung der Haftung, etwa ihre höhenmäßige Begrenzung, die es dem Makler erlaubt, sich gegen Beratungsfehler effektiv und umfassend zu versichern.   Zieht man den Vergleich mit anderen Berufsgruppen wie etwa Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, so muss angemerkt werden, dass  individuell vereinbarte Haftungsbeschränkungen in diesen Berufen durchaus üblich sind, obwohl auch diese mit erheblichen Vermögenswerten – oder im Falle der Ärzte sogar mit dem noch kostbareren Rechtsgut von Gesundheit und Leben – in Berührung kommen.    Warum eine Einschränkung der Haftung für Makler nicht möglich sein sollte, ist damit nicht einsichtig. Wichtig ist es jedoch, die Haftung nur teilweise abzubedingen und für jeden Einzelfall sorgfältig abzuwägen, mit welchen Risiken der Kunde belastet werden darf, zum einen, um diesen nicht zu verlieren, zum anderen, um den Anschein einer Überrumpelung oder Übervorteilung zu vermeiden. Nicht auszuschließen ist auch, dass bei zu weitgehender Abwälzung des Haftungsrisikos auf den Kunden der Vertrag daraufhin überprüft wird, ob er sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB ist. Dieser Gefahr kann begegnet werden, indem die Haftungsbegrenzung möglichst vorsichtig vorgenommen wird und dem Kunden an geeigneter Stelle eventuell auch Zugeständnisse gemacht werden, etwa bei der vereinbarten Vergütung oder dem Umfang des Service.  Es ist denkbar, dass ein Vertrag, in dem die Haftung in dieser Weise eingeschränkt wird, von der Rechtsprechung möglicherweise nicht mehr als Maklervertrag qualifiziert wird. Dies tut seiner Wirksamkeit allerdings keinen Abbruch. Anliegend finden Sie ein Muster für eine vertragliche Klausel, die es Ihnen erlaubt, die Haftung rechtlich wirksam einzuschränken. Aufgrund der bereits geschilderten Problematik, dass die Begrenzung möglichst einzelfallgerecht erfolgen muss, ist es unmöglich, einen Formularvertrag zu entwerfen. Das Vertragsmuster dient nur als Anregung für die individuelle Vereinbarung mit dem Kunden. Die Haftungsbeschränkung muss unbedingt auf den Einzelfall abgestimmt, mit dem Kunden besprochen und im einzelnen ausgehandelt werden!       Vertragsmuster  Zwischen dem Makler  -  und  - Kunde -  wird folgender Vertrag geschlossen:    Vertragsgegenstand  ...   Haftung     Es empfiehlt sich, diese Klausel nicht in das Vertragsformular aufzunehmen, sondern zunächst mit dem Kunden zu besprechen und erst dann in den Vertrag einzufügen bzw. eine neue Ausfertigung vorzunehmen, um jeden Anschein einer standardmäßigen Verwendung zu vermeiden.     Die rechtliche Beratung im Rahmen des Maklervertrages bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich, deren Kosten mittelbar im Wege der Vergütungsvereinbarung auch von dem Kunden getragen werden müssen. Im Interesse beider Parteien wird daher folgende Haftungsbeschränkung vereinbart:-       Haftung bis zu einer Höchstgrenze von … €-       Abbedingung der Haftung für folgende Risiken / in folgenden Fällen: …-        Die Haftungsbeschränkung muss möglichst deutlich auf den Einzelfall abgestimmt werden. Es ist genau zu untersuchen, welche Risiken der Vertrag mit sich bringt und in welchem Umfang und in welcher Weise diese eingegrenzt werden sollen. Der Kunde muss die getroffene Regelung verstehen, die Chance bekommen, auf ihren Inhalt einzuwirken und der letztlich gefundenen Haftungsbeschränkung zustimmen! 

Provisionsabrechnung zwischen Vermittler und Gesellschaft

 Amtsgericht Tiergarten formuliert klare Rechtsgrundsätze – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

 

Handelsvertreter, die für eine Gesellschaft tätig werden, erwerben mit jedem abgeschlossenen Vertrag Provisionsansprüche gegen die Gesellschaft. Üblich ist, dass die Gesellschaft auch Vorschüsse auf diese Provisionen gewährt. Dies war genau der Fall, mit dem sich das Amtsgericht Tiergarten (Az. 6 C 133/07) kürzlich zu befassen hatte. Hier hatte die Gesellschaft ihre ehemalige Vermittlerin auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt.

 

Klare Abrechnung gesetzlich geschuldet

 

Der einzelne Vertreter schließt in der Regel eine Vielzahl von Verträgen ab und erhält regelmäßig Vorschüsse. Wenn nicht ständig korrekte Abrechnungen erstellt werden, ist bei einer Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Vermittler und Gesellschaft das Chaos vorprogrammiert. Der Vermittler will unter Umständen noch Provisionsansprüche geltend machen, die Gesellschaft drängt auf Rückzahlung der schon gewährten Vorschüsse. Die Vermittlerin entgegnete, die Gesellschaft habe noch gar keine vollständige Schlussabrechnung erstellt. Sie konnte beweisen, dass in der letzten erstellten Rechnung ein Vertrag, den sie nachweislich wirksam vermittelt hatte, nicht aufgeführt war.

 

Das Gericht machte es deutlich: "Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen, dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussrechnung erteilt hat. Dies ist nicht der Fall."

 

Die wirksame Schlussrechnung – schwierig für die Gesellschaft zu erstellen

 

Eine korrekte Schlussrechnung ist dabei nicht einfach nur irgendeine Rechnung. Alle Geschäfte, die zu einem Provisionsanspruch geführt haben, müssen in der richtigen Reihenfolge in tabellarischer Form verständlich aufgeführt werden.

 

Gesetzliche Grundlage dafür ist § 87c Handesgesetzbuch (HGB). Die Norm befasst sich mit der Provisionsabrechnung zwischen Handelsvertreter – Vermittler – und Unternehmer – Vermittlungsgesellschaft. Nach § 87c HGB sollen die Provisionsansprüche durch die Gesellschaft monatlich abgerechnet werden, es ist aber auch möglich, die Abrechnungen in längeren Abständen vorzunehmen, aber nicht für mehr als drei Monate.

 

§ 87c HGB soll es dem Vermittler ermöglichen, die Provisionsabrechnungen seiner Dachgesellschaft in regelmäßigen Abständen nachzuvollziehen. Der Vermittler hat damit auch dann eine Kontrollmöglichkeit, wenn er nicht über alle notwendigen Unterlagen in jedem einzelnen Fall verfügt.

 

Weitergehende Auskunftsansprüche des Vermittlers

 

§ 87c Abs. 3 HGB räumt dem Vermittler noch weitere Rechte ein. Er kann verlangen, dass die Vermittlungsgesellschaft ihm über alle Umstände, die für den Provisionsanspruch von Bedeutung sind, Mitteilung macht. Das kann etwa die Fälligkeit des Anspruchs oder die Berechnung betreffen. Im Falle einer Rückforderung eines Provisionsanspruches muss die Vermittlungsgesellschaft damit in jedem Fall erklären, warum sie die Provision zurückerhalten möchte.

 

Auch hier sind wieder die formalen Anforderungen des HGB zu beachten. Die Vermittlungsgesellschaft muss ihren Rückzahlungsanspruch auch beweisen – also einen Buchauszug vorlegen, aus dem sich der Rückforderungsgrund ergibt. Meist handelt es sich um die Stornierung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer. Diese Begründung alleine reicht aber nicht! Notwendig sind Angaben über das Datum der Stornierung, über die Gründe, aus denen der Kunde den Vertrag nicht fortführen möchte und darüber, ob die Vermittlungsgesellschaft versucht hat, die Stornierung abzuwenden.

 

Keine Rückzahlung von Vorschüssen von korrekte Schlussabrechnung der Gesellschaft

 

Die Gesellschaft kann den Rückzahlungsanspruch nur dann geltend machen, wenn sie zu diesen Fragen auch wirklich detaillierte Angaben machen kann.

 

Keine Umgehung dieser klaren Vorschriften durch Umbenennung des Vorschuss als Darlehen

 

Im Fall des Amtsgerichtes Tiergarten hatte die Gesellschaft versucht, die Provisionsvorschüsse als Darlehen auszugeben, auf dessen Rückzahlung sie gemäß § 488 Abs. 1 BGB unabhängig von den formalen Anforderungen des HGB einen Anspruch hätte.

Das Amtsgericht Tiergarten hat dieser Konstruktion jedoch eine deutliche Absage erteilt. In Ermanglung einer ausdrücklichen Vereinbarung, aus der man die Gewährung der Vorschüsse als Darlehen hätte herauslesen können, hat es den geltend gemachten Anspruch versagt: „Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich auch nicht um ein Darlehen (…). Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte Geldbetrag zurück zu erstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse.“

Bedeutung des Urteils

Die Vermittlungsgesellschaft kommt um die ordnungsgemäße Schlussrechnung nicht herum. Diese muss mit dem Vermittler regelmäßig alle vermittelten Verträge detailliert abrechnen. Eine Rückforderung von Provisionen oder Provisionsvorschüssen ist nur dann möglich, wenn die Vermittlungsgesellschaft den Grund der Rückforderung darlegen kann. Aus dem Buchauszug muss der Grund der Rückforderung detailliert hervorgehen, im Falle der Vertragsstornierung durch Angabe des Stornodatums, des Stornogrundes und der zur Abwendung der Stornierung getroffenen Maßnahmen.

Ist der Gesellschaft das nicht möglich, hat sie schlechte Karten, ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.

Amtsgericht München: Lastschriftwiderruf durch Treuhänder im Insolvenzverfahren unzulässig

Erst vor kurzem berichtete der Verfasser über die im vergangenen Sommer entfaltete Rechtsprechung des Hamburger Amtsgerichts, nach der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Recht haben, Lastschriften zu widerrufen, auch wenn sensible Bereiche wie etwa Mietzahlungen oder die Energieversorgung betroffen sind (mehr). Auf den Schuldner im Insolvenzverfahren kommen dann unvermittelt neue Forderungen zu, etwa von Seiten des Vermieters, der Telefongesellschaft, Versicherungen oder der Gas- und Stromversorger, - Forderungen also, die also existenzielle Bereiche betreffen, so dass gar der Verlust der Wohnung oder die Kündigung von Versicherungen drohen können.

 

Der Hintergrund ist, dass jeder Bankkunde die Möglichkeit hat, im Wege einer Einzugsermächtigung vorgenommene Abbuchungen wieder auf sein Konto zurückzubuchen, so lange die so genannte Belastungsbuchung noch nicht wirksam ist. Wirksam wird diese mit der Genehmigung des Kontoinhabers, die, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt wird, im Zuge der so genannten Genehmigungsfiktion in der Regel sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (meist eines Quartalskontoauszuges) „automatisch“ eintritt. Geregelt ist dieser Vorgang üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Wenn der Rechnungsabschluss nur quartalsweise erfolgt, so hat laut der Hamburger Rechtsprechung auch ein Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, bis zu viereinhalb Monate zurückliegende Lastschriften durch die Bank zurückbuchen zu lassen. Denn im Zeitraum bis zur Genehmigung oder zum Eintreten der Genehmigungsfiktion ist die Abbuchung noch „schwebend unwirksam“.

 

Ein weiterer Beschluss vom 17. Dezember 2007 verschärfte diese Rechtsprechung noch zusätzlich (Geschäftszeichen 38 C IK 910/07; ZVI 2008, 35): Dem Schuldner war hier sogar die Verfahrenskostenstundung versagt worden, weil dieser auf Empfehlung seiner Schuldnerberatungsstelle bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – eben zur Vermeidung von solchen Widerrufen – sämtliche Lastschriften gegenüber der Bank ausdrücklich genehmigt hatte.

 

Nun aber hat das Amtsgericht München der Rechtsprechung am Hamburger Amtsgericht eine mehr als deutliche Absage erteilt. In seinem Beschluss vom 7. März 2008 hat das Münchener Gericht erklärt, dass ein Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder nicht erfolgen darf, wenn die Forderungen, wie beispielsweise Mietzahlungen oder Telefongebühren zu Recht eingezogen wurden (Geschäftszeichen 1506 IK 3260/07). In seiner ausführlichen Begründung führt das Amtsgericht München hierzu zutreffend aus:

 „War in einem gegenseitigen Vertrag eine Einzugsermächtigung vereinbart, geht die Pflicht des Schuldners aus der Lastschriftabrede, einen berechtigten und damit von seiner vorab erteilten Zustimmung gedeckten Einzug widerspruchslos zu dulden, auf den Treuhänder über. Wurde der eingezogene Betrag dem Gläubigerkonto vor Eröffnung vorbehaltlos gutgeschrieben, trifft den Treuhänder die selbe Pflicht, die sonst den Schuldner treffen würde, nämlich die, die Einziehung stillschweigend zu dulden. Dagegen geht die Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften nicht auf den Treuhänder über. Sie lässt sich nämlich nicht aus der Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger herleiten, sondern nur aus dem Girovertrag des Schuldners mit seiner Bank.“ 

Das Gericht hat besonders darauf hingewiesen, dass Lastschriften, die aus unpfändbarem Einkommen der Schuldner stammen, auf keinen Fall zurückgebucht werden dürfen. Der Widerruf berechtigter Lastschriften stehe aber insgesamt in einem Wertungswiderspruch zu den §§ 129 ff. Insolvenz-Ordnung (InsO), so die Auffassung des Münchener Amtsgerichts. Im Insolvenzverfahren gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich auch der Bundesgerichtshof mehrfach berufen habe, welcher es sowohl verbiete, einzelne Gläubiger zu begünstigen, als auch Insolvenzausfallrisiken von einem Gläubiger auf einen anderen zu verlagern. Genau dieses geschehe jedoch durch einen Lastschriftwiderruf mit debitorischem Schuldnerkonto.

 

Zwischen dem Norden und dem Süden der Republik besteht offenbar ein deutliches Rechtsgefälle: Das Hamburger Amtsgericht hält Lastschriftwiderrufe zum Nachteil von einzelnen Insolvenzgläubigern und auch zum Nachteil des Insolvenzschuldners für zulässig, die Sichtweise des Amtsgerichts München dagegen steht der hanseatischen Rechtsauffassung diametral entgegen.

 

Dies führt zu der absurden Tatsache, dass ein Insolvenzschuldner in München, der kurz vor Insolvenzantrags sämtliche Lastschriften genehmigt, zwar alles richtig macht, sich diese Mühe aber auch hätte sparen können, denn er wird ja durch das Amtsgericht München vor Lastschriftwiderrufen durch den zukünftigen Treuhänder geschützt. Ein Insolvenzschuldner in Hamburg jedoch, kann durch die ausdrückliche Genehmigung der Lastschriften zwar den wirksamen Widerruf durch den Treuhänder verhindern, muss aber befürchten, dass ihm die Stundung der Prozesskosten durch das Amtsgericht verweigert wird. – Ein wahrhaft unhaltbarer Zustand, mit dem sich nun die Instanzgerichte befassen müssen. Die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts widerspricht zudem nicht nur der Auffassung des Hamburger Amtsgerichts, sondern auch drei nahezu gleich lautenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Thema Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren. „Endgültige Rechtssicherheit“ wird wohl, so heißt es in dem Münchener Beschluss, „erst eine Entscheidung des Großen Zivilsenats bringen“. Es bleibt also spannend.

 

Der Verfasser hat aktuell in einem Verbraucherinsolvenzverfahren im Großraum Hamburg die eingesetzte Treuhänderin aufgefordert, die Rechtsprechung des Amtsgerichts München anzuerkennen und die Rechtmäßigkeit des Lastschriftwiderrufs zu prüfen. Wir werden weiter berichten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich fortsetzen wird.

Die Haftungsnorm § 826 Bürgerliches Gesetzbuch – wertvoll für den geprellten Anleger

Das BGB enthält Normen, deren Reichweite und Bedeutung weitaus größer sind, als es auf den ersten Blick scheint. Hierzu gehört jedenfalls auch § 826 BGB, die Haftung für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Nach dem Wortlaut des § 826 BGB ist derjenige, der "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, (…) dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet". §826 BGB ist ein persönlicher Schadensersatz – er richtet sich unmittelbar gegen denjenigen, der die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat!

Dies ist in der Regel eine natürliche Person, im Bereich des Kapitalanlagerechtes entweder ein Kapitalanlageberater oder eine andere Vertriebsperson, der Geschäftsführer einer Gesellschaft oder derjenige, der einen fehlerhaften Prospekt herausgegeben hat. Es ist daher für diese Personen nicht möglich, sich hinter einer juristischen Person zu verstecken, die entweder schon längst insolvent ist oder aber als Kapitalgesellschaft – GmbH oder AG – die persönliche Haftung der Gesellschafter eigentlich ausschließt. Auch der Bundesgerichtshof hat die Inanspruchnahme von Gesellschaftern oder Geschäftsführern insolventer Gesellschaften bereits als wichtigste Funktion der Norm ausgemacht (BGH vom 19.02.2008, XI ZR 170/07).  

 

 

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB

 

Wann ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegeben? Hierfür bedarf es nach dem Wortlaut der Norm zunächst einer sittenwidrigen Schädigung, weiterhin eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.  Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist von der Rechtsprechung definiert worden als dasjenige Verhalten, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt". Eine schwammige Erklärung! Für die Sittenwidrigkeit im Bereich des Kapitalanlagerechtes wurde dies von der Rechtsprechung glücklicherweise konkretisiert. Sittenwidrigkeit ist zu bejahen, wenn ein leichtfertiges, gewissenloses Verhalten festgestellt werden kann, das die gebotene Rücksicht auf die Vermögensinteressen anderer vermissen lässt. Ein solches liegt immer dann nahe, wenn unwahre Tatsachen vorgetragen werden oder richtige Angaben bewusst unterlassen werden (AG München, NJW-RR 2001, 1707, 1709). Dies umfasst damit alle "klassischen" falschen Versprechungen, etwa die einer garantierten Rendite oder eines garantierten Kapitalerhaltes, wenn diese dazu dienen, bewusst über die Risiken der Anlage zu täuschen (LG München, Urt. v. 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07).   Zudem erfordert § 826 BGB einen Vorsatz hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung.

Der Täter muss im Bereich des Kapitalanlagerechtes die Schädigung von Anlegern zumindest für möglich halten, d.h. den Schaden oder dessen Folgen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen haben. Das ist bei unwahren Angaben schon dann der Fall, wenn dem Täter bewusst war, dass die Anleger bei korrekter Information die Kapitalanlage niemals gezeichnet hätten (LG München, Urt. v. 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07). Einen Vorsatz und damit eine subjektive Vorstellung des Täters zu beweisen, fällt natürlich nicht immer leicht. Indes hat sich die Rechtsprechung bisher eher großzügig gezeigt, wenn es darum ging, aus äußeren Indizien auf die Vorstellung des Täters zu schließen. Ein Anspruch nach § 826 BGB besteht immer gegen denjenigen, der den Anleger zu der schädigenden Investition gebracht hat. Dies kann entweder der Herausgeber des werbenden Prospektes sein oder der schwindelnde Geschäftsführer, oder aber auch der Vermittler, der den Kontakt zum Kleinanleger hergestellt hat.

Im Kapitalanlagerecht hat die Rechtsprechung bisher folgende Fallgruppen für Ansprüche nach § 826 BGB ausgemacht:  

 

1. Vorgehen gegen die Geschäftsleitung

 

Gerade bei kleineren und auch mittelgroßen Kapitalanlagegesellschaften sind die Geschäftsführer oft auch Mehrheitsanteilseigner. Sie profitieren unmittelbar von jeder gezeichneten Anlage. Dies führt dazu, dass sie oft persönlich und oft mit dubiosen Versprechungen für die Gesellschaft werben. Hier ist zu beachten, dass Werbung als solche natürlich nicht verboten ist. Die Verfolgung eigener Interessen im Rahmen der Werbung für Kapitalanlagen ist grundsätzlich legitim, selbst wenn damit Dritte geschädigt werden. Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo eine besondere Verwerflichkeit des Tuns gegeben ist. Das Landgericht München (LG München, Urt. v. 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07) hat die besondere Verwerflichkeit in einem Fall gerade deshalb bejaht, weil hier mit falschen Versprechungen hinsichtlich Rendite und Kapitalerhalt gezielt Kleinanleger geworben werden sollten. Diese leiden einerseits besonders unter einem finanziellen Verlust und sind andererseits in bezug auf Kapitalanlagen regelmäßig besonders unerfahren, so dass sie die Fehlerhaftigkeit der gemachten Versprechungen nicht durchschauen können.  

 

2. Vorgehen gegen Anlageberater

 

Der Vertrieb solcher Kapitalanlagen wird in der Regel durch Personen wahrgenommen, die auf den Verkauf solcher Beteiligungen spezialisiert und im Umgang mit Menschen geschult sind. Durch großzügige Provisionen fühlen sie sich veranlasst, die Beteiligung um jeden Preis und ohne Rücksicht auf die Lebenssituation des zukünftigen Anteilseigners an den Mann zu bringen. Auch diese haften gemäß § 826 BGB für falsche Behauptungen, mit denen sie arglose Anleger dazu bringen, wertlose oder für den jeweiligen Investor völlig ungeeignete Kapitalanlagen zu zeichnen, wenn sie den Schaden oder dessen Folgen vorausgesehen und in Kauf genommen haben! Nicht selten existiert ein regelrechtes Vertriebsnetz, in dem die Gesellschaft ihrerseits in Abendveranstaltungen andere Vertriebspersonen schult, die dann die Beteiligungen weiter vertreiben. Oft handelt es sich bei diesen Vertriebspersonen aus der "zweiten Reihe" um kleinere Versicherungsmakler und freie Berater, die in erster Linie in ihrem weiteren Verwandten- und Bekanntenkreis tätig werden.

Obwohl diese sich damit ganz gut in der Materie auskennen sollten, lassen sich nicht selten auch solche kleineren Versicherungsmakler und Anlageberater von dem Auftritt der Investitionsgesellschaft blenden und investieren oft sogar selbst erhebliche Summen. Die falschen Behauptungen werden dabei so geschickt verkauft, dass auch das Vertriebspersonal aus der "zweiten Reihe" darauf hereinfällt. Bei den kleinen Versicherungs- und Anlageberatern, die sich unter Umständen sogar selbst auf das unseriöse Geschäftsmodell eingelassen haben, ergibt sich hier ein Problem. Zum einen haben diese Einmannbüros ab einer gewissen Schadenshöhe in der Regel nicht die finanziellen Mittel, um einen Schadensersatzanspruch zu begleichen. Zum anderen ist die Geltendmachung eines Anspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung natürlich nicht möglich, wenn der Vermittler die Kapitalanlage in bestem Glauben an die sichere Rendite vertrieben hat, weil er sich selbst von dem Hochglanzauftritt der Gesellschaft hat blenden lassen. Trotzdem kann sich die Geschäftsleitung der insolventen Gesellschaft nicht durch den Einsatz von "Untervermittlern" freizeichnen!

Das Landgericht München (Urteil vom 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07) hatte erst im letzten Jahr mit einem Fall zu tun, in dem eine Anlagegesellschaft ein Vertriebsnetz aufgebaut hatte, in dem zunächst die Vertriebspersonen bewusst falsch und unvollständig über die Risiken der Beteiligung informiert wurden und diese falschen Angaben dann natürlich an die Kleinanleger weitergaben. Beklagter war hier der Vertriebsleiter, der nicht zuletzt auch verantwortlich war für den Inhalt der Schulungen, in denen das Vertriebspersonal über die besonderen Risiken dieser Beteiligung bewusst im unklaren gelassen wurde. Obwohl der Beklagte auch andere Funktionen innerhalb der Gesellschaft hatte, hat das Landgericht München seine Argumentation darauf gestützt, dass er als Vertriebsleiter tätig war. Durch Schulungen und Herausgabe von Informationsmaterial hat er die Ursache dafür gesetzt, dass die klagenden Kleinanleger falsch informiert wurden – und das, obwohl nie ein direkter Kontakt zwischen Klägern und Beklagtem stattgefunden hatte!  

 

3. Prospekthaftung

 

Beteiligungen im Bereich des Kapitalanlagerechtes werden oft mit Prospekten beworben. Diese sollen zum einen natürlich für die Anlageform werben – aber nach Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung auch über Chancen und Risiken der Beteiligung aufklären. Die Herausgabe eines Prospektes bringt erhebliche Verantwortlichkeiten mit sich, die Rechtsprechung ist hier fast unüberschaubar. Es steht fest, dass die Angaben in einem Prospekt wahrheitsgetreu sein müssen und ein realistisches Bild von der Kapitalanlage und ihrer Renditechancen zeichnen sollen. Verstöße gegen diese Grundsätze können bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit selbstverständlich auch zu einer Haftung gemäß § 826 BGB führen, diesmal dann gegen denjenigen, der für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich zeichnet. Im Bereich der Prospekthaftung existieren auch noch andere Grundlagen für Schadensersatzansprüche – eine genaue Prüfung des Prospektes im Einzelfall ist hier unerlässlich.   Schnelles Handeln ist wichtig 

Auch bei Insolvenz der Anlagegesellschaft muss damit die einmal getätigte Investition nicht unwiderbringlich verloren sein. Hat man Zweifel an der Seriosität seiner Beteiligung, ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Nach der derzeitigen Rechtslage beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern drei Jahre ab Kenntnis von der fehlerhaften Beratung. Das klingt nach ausreichend Zeit, aber diese drei Jahre sind bei einer Beteiligung, die für fünfzehn Jahre und mehr gezeichnet wird, schnell verstrichen!

Darlehenskündigung nach geduldeter Kontoüberziehung unwirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 5. Mai 2008 entschieden, dass die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen Zahlungsrückständen unwirksam ist, wenn die Bank diese Zahlungsrückstände im Rahmen eines Sanierungsplans bereits über längere Zeit geduldet hatte (Aktenzeichen 17 U 131/07).

Das Gericht machte darüber hinaus deutlich, dass die Frage, ob ein Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges nach Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen der Banken gegeben ist, nicht aufgrund einer Prolongationsvereinbarung zu einem Niedrigzins geklärt werden könne, sondern die ursprünglich vereinbarten Monatsraten maßgeblich seien. Prolongation (von lat. prolungare = verlängern) meint hier die Verlängerung eines nicht mehr zinsgebundenen Darlehens beim gleichen Darlehensgeber zu einem neuen Zinssatz (Anschlussfinanzierung).

Der Kläger (und Berufungskläger) hatte für den Umbau seiner Immobilie einen Kredit aufgenommen und zunächst auch regelmäßig die Raten beglichen. Im Jahr 2003 war er jedoch mit der Zahlung zwei Monate in Verzug geraten. Da nun Zahlungsrückstände von rund zwei Monatsraten aufgelaufen waren, glaubte sich die Bank im Recht, eine Kündigung gemäß Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen auszusprechen, - was sie allerdings nicht tat.

Die Bank verlängerte stattdessen das Darlehen mit vorübergehenden Sonderkonditionen für einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren: Die Tilgung des Kredits wurde ausgesetzt, der Darlehensnehmer sollte in dieser Zeit ausschließlich für die Zinsen aufkommen. Nach Ablauf der Verlängerungszeit aber kündigte die Bank dann im Jahr 2005 das Darlehen. Sie begründete die Kündigung damit, dass die bestehenden Rückstände seit 2003 nicht reduziert worden seien. Die Bank aber hatte diesen Zahlungsrückstand ihrerseits geduldet. In dem vom Verfasser geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem solchen Vorgehen nun eine deutliche Absage erteilt:

„Nach den Wertungen der §§ 626, 545 a BGB a.F., die auch im Darlehensrecht Anwendung finden, kann der im Jahr 2003 aufgelaufene Zahlungsrückstand nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung erst im Frühjahr des Jahres 2005 herangezogen werden. Vor der Reform des Schuldrechts war eine einseitige und vorzeitige Lösung der Vertragspartei aus dem Darlehensvertrag durch ein aus § 626 BGB abgeleitetes außerordentliches Kündigungsrecht möglich. Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen gelten und stellt sich damit die Frage einer Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Darlehensvertrages. Auch unter Anwendung des neuen Darlehensrechts kann die Beklagte nicht ohne Weiteres auf die Vereinbarung unter Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen abheben und trotz des verstrichenen Zeitraumes jetzt einfach die Kündigung mit einem Rückstand begründen, der über einen längeren Zeitraum hingenommen wurde. Entsprechend den vorgeschilderten Wertungen muss für die Beendigung des Darlehensvertrages gefordert werden, dass die Vertragsgrundlage zwischen den Vertragsparteien durch ein schuldhaftes Verhalten des Kündigungsempfängers in dem Sinne zerrüttet ist, dass dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. "

Das Gericht hat umfassend klar gestellt, dass eine Bank nicht erst mit einem Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum einen Sanierungsplan durchführen kann, um ihre Bereitschaft zur Sanierung dann plötzlich und einseitig zurückzuziehen und das Darlehen wegen der bestehenden Zahlungsrückstände zu kündigen. Damit ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt bei der Verbesserung des Schutzes von Darlehensnehmern. Eine Revision gegen das Urteil wurde vom OLG Frankfurt nicht zugelassen.

Unwirksame Kündigung von Verbraucherkredit aufgrund von Formfehlern

Unwirksame Kündigung von Verbraucherkredit aufgrund von Formfehlern - Aktuelle Prozessentscheidung am Landgericht Neuruppin

Haben Sie auch einen Wunsch, den sie gerade nicht finanzieren können? Ein toller Urlaub vielleicht, ein neues Auto, oder schicke Möbel? - Kein Problem, so jedenfalls versprechen es zahlreiche Unternehmen in ihren Werbebriefen. Zahlreiche Menschen finden jeden Tag in Deutschland viel versprechende Post in ihrem Briefkasten: Die Erfüllung ihrer Wünsche - mit einem schnellen und „umkomplizierten" Kredit, ohne aufwändige Anträge und Prüfung der Kreditwürdigkeit. Viele Unternehmen bieten mittlerweile solche Verbraucherkredite an. Einen Sofortkredit über 10000 Euro zu bekommen ist kaum ein Problem, und zwar bei verschiedenen und voneinander unabhängigen Banken. Der so genannte Anschaffungskredit liegt voll im Trend. Kaufen auf Pump ist gesellschaftsfähig geworden, der gute alte Sparstrumpf ein Auslaufmodell: Warum warten, wenn man auch jetzt schon kaufen kann?

Da kann man schon mal den Überblick verlieren. Nur allzu oft schließt ein Verbraucher so viele Kreditverträge ab, dass er an der einen oder anderen Stelle in Zahlungsrückstand gerät. Dann aber drohen sehr schnell die Kündigung und damit die auch umgehende Fälligkeit der vollen Kreditsumme. Der gekündigte Kredit landet als Eintrag in der Schufa und anderen Auskunftsdatenbanken, und so kann man sich leicht in einer unangenehmen Lage wieder finden, in der nicht nur weitere Darlehen und Kreditkarten, sondern auch Handyverträge, Car-Sharing und die Wohnungssuche zum Problem werden.

Zum Glück für den Verbraucher gibt es gesetzliche Bestimmungen, an die sich die Bank bei der Kündigung eines Verbraucherdarlehens halten muss, unter anderem muss sie sämtliche Kündigungsvoraussetzungen auch nachweisen können. Das hat das Landgericht Neuruppin in seinem Urteil vom 08.05.2008 noch einmal deutlich herausgestellt (Aktenzeichen 5 O 154/07). Bei dem durch den Verfasser geführten Verfahren ging es um einen Kreditvertrag mit monatlichen Raten in Höhe von 80 Euro. Die Kreditnehmerin war aufgrund eines vorübergehenden finanziellen Engpasses in Zahlungsrückstand geraten. Nachdem die dritte Rate offen blieb, sah sich die Bank im Recht, eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages auszusprechen. Dabei unterlief ihr jedoch ein entscheidender Formfehler.

Nach den Bestimmungen über die Kündigung von Verbraucherdarlehen kann die Bank ein solches Darlehen nur dann kündigen, wenn sie das Vorliegen sämtlicher Kündigungsvoraussetzungen beweisen kann. Hierzu zählt neben dem Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten auch ein Gesamtdarlehensverzug von 5 % beziehungsweise 10 % der Darlehenssumme - je nach Laufzeit. Darüber hinaus muss die Bank die Kündigung des Darlehens ankündigen beziehungsweise androhen, und dem Darlehensnehmer mindestens eine zweiwöchige Zahlungsfrist zubilligen. Dabei muss die Bank explizit darauf hinweisen, dass bei nicht rechtzeitig erfolgender Zahlung die gesamte Restschuld fällig wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte und Darlehensnehmerin ein solches Schreiben, in dem die Bank die Kündigung androht, nicht erhalten. Die Bank konnte nicht einmal das Absenden, geschweige denn die Zustellung eines derartigen Schreiben nachweisen.

Es sind insbesondere diese Schreiben, in denen die Kündigung bei Setzen einer letzten Zahlungsfrist angedroht werden muss, die den Banken Schwierigkeiten bereiten, da es hier oft zu Formfehlern kommt oder Zustellungsnachweise erbracht werden kann. Die übliche Praxis der Zustellung per Einschreiben ist den Banken durchaus bekannt und wird für das Kündigungsschreiben selbst auch genutzt. Bei dem Mahnschreiben, welches die Kündigung androht, wird dies aber oft nicht beachtet.

Kommt es zum Gerichtsverfahren, ist es ein entscheidender Nachteil für die Bank, wenn diese die Zustellung dieses Schreibens nicht nachweisen kann. Denn dann liegt eine der wesentlichen Kündigungsvoraussetzungen nicht vor, was die Kündigung insgesamt unwirksam werden lässt. Dies gilt mindestens dann, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungsrückstand nebst möglicherweise aufgelaufenen Gebühren in der Zwischenzeit ausgeglichen hat. Andernfalls kann die Bank kann auch während des laufenden Prozesses die fehlenden Kündigungsvoraussetzungen nachholen, um die Kündigung wirksam zu machen.

Betroffene Verbraucher sollten in jedem Fall einen Experten hinzuziehen, der beurteilen kann, ob sich die Bank an alle Kündigungsvoraussetzungen gehalten oder ihr doch eventuell Formfehler bei der Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages unterlaufen sind.

Versicherungsvermittlung: Keine Rückzahlung von Vorschüssen ohne wirksame Schlussrechnung

Bei Beendigung eines Vermittlungsvertrages droht häufig die Rückforderung von Provisionen, die als Vorschüsse geleistet wurden. Dieses weit verbreitete Problem für Handelsvertreter von Versicherungsvermittlungsgesellschaften beruht vor allem darauf, dass stornierte Verträge durch die Vermittlungsgesellschaft nicht mehr ordentlich betreut werden. Hierdurch können dem Vermittler nachträglich Schäden entstehen, die er nicht gehabt hätte, wenn er selbst die Verträge weiter betreut hätte.

In dem Streit zwischen einer Vermittlungsgesellschaft und einer ehemaligen Vermittlerin hat das Amtsgericht Tiergarten nun klar gestellt, dass die Vermittlungsgesellschaft verantwortlich dafür ist, mögliche Rückzahlungsansprüche aus Vorschüssen darzulegen und nachzuweisen und insbesondere eine wirksame Schlussrechnung vorzulegen hat (Aktenzeichen 6 C 133/07). In diesem Fall hatte die beklagte Vermittlerin dargelegt, dass die Vermittlungsgesellschaft durch sie vermittelte Verträge bei den Berechnungen der Provisionsvorschüsse nicht berücksichtigt hatte. Das Gericht lehnte daher einen Anspruch der Vermittlungsgesellschaft ab. Diese habe noch keine wirksame Schlussrechnung erteilt, nicht alle durch die Beklagte vermittelten Verträge seien auch wirksam abgerechnet worden. In seiner Entscheidung machte das Gericht dies noch einmal deutlich: „Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen, dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussrechnung erteilt hat. Dies ist nicht der Fall. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten unstreitig ist, dass sie der Klägerin einen Vertrag mit der Kundin K. vermittelt hat, der nicht in der Abrechnung enthalten ist, ist diese auch noch nicht fällig."

Auch aus anderen, hilfsweise geltend gemachten Gründen sah das Amtsgericht Tiergarten die Forderungen der Vermittlungsgesellschaft nicht als begründet an: „Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich auch nicht um ein Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB. Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte Geldbetrag zurückzuerstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse."

Dieses Urteil weist wieder einmal darauf hin, dass Vermittlungsgesellschaften, die Forderungen gegen ehemalige Vermittler Geld durchsetzen wollen, eine ordentliche Abrechnung vorlegen müssen. Die Rechtsprechung hat schon an anderen Stellen deutlich gemacht, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) in Form eines Buchauszuges vorgelegt werden muss. Ansprüche von Vermittlungsgesellschaften scheitern nur allzu oft an unvollständigen Buchauszügen und fehlenden Angaben über Stornodatum, Stornogründe und getroffene Abwehrmaßnahmen.

Zudem ist fraglich, ob Klauseln, nach denen eine Abrechnung der Vermittlungsgesellschaft automatisch als anerkannt gelten soll, wenn der Vertreter nicht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen diese Abrechnung einlegt, überhaupt wirksam sind. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind diese Klauseln in jedem Fall nach den Regelungen der §§ 306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen.

Rechtsanwälte starten Klageoffensive im Bereich Lebensversicherungen

Umfangreiche Mandantenbefragungen laufen.

Die Rechtsanwälte haben im Jahre 2008 eine Klageoffensive gegen Lebensversicherungen gestartet. Die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer soll geklärt werden, ob die Berechnung von Rückkaufswerten und Ablaufleistungen korrekt sind. Falls vorhanden, sollen Beratungsmängel aufgedeckt werden und berechtigte Ansprüche der Versicherungsnehmer durchgesetzt werden. 

Zur Weiterentwicklung der Rechtssprechung ist es erforderlich, dass die Versicherungsnehmer die Beratungssituationen möglichst genau schildern, um strukturelle Mängel der Aufklärung und Beratung darstellen zu können.   Zur Durchführung dieser Befragungen der Betroffenen ist in der Regel ein Zeitraum von 15 Minuten erforderlich. Wir danken für das Verständnis der betroffenen  Mandanten.

Hypo Vereinsbank: Rauswurf der Minderheitsaktionäre ist rechtmäßig

Im Streit zwischen Unicredit und den verbliebenen Minderheitsaktionären der Hypo Vereinsbank (HBV) konnte die Hauptaktionärin der HBV, die italienische Großbank Unicredit, eine entscheidende Schlacht gewinnen. Das Landgericht München wies in der vergangenen Woche insgesamt 125 Klagen von HBV-Kleinaktionären ab, denn der im Juni 2007 getroffene Squeeze-Out-Beschluss sei rechtmäßig. Squeeze Out bedeutet so viel wie „hinausdrängen“ oder „herausquetschen“ und bezeichnet damit sehr bildlich ein Verfahren im deutschen Aktiengesetz (AktG), dass es dem Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft ermöglicht, alle noch übrigen Kleinaktionären gegen Zahlung einer Abfindung zwangsweise aus dem Unternehmen auszuschließen. Voraussetzung ist, dass der Hauptaktionär mindestens 95% des Kapitals besitzt, ein besonderer Grund ist nicht erforderlich (§§ 327a-327f AktG). Viele Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Rauswurf zu wehren, haben die Minderheitsaktionäre nicht. Ansatzpunkte für Anfechtungsklagen bieten in erster Linie Verstöße gegen die Informationspflichten oder formelle Fehler. Tatsächlich hatten die Anfechtungsklagen gegen den Beschluss der HBV-Hauptversammlung vom vergangenen Sommer kaum eine Chance – auch wenn nicht alle Begründungen so seltsam anmuten wie etwa die, dass sich ein Aktionär beim Versuch das Podium zu erklimmen den Zeh geprellt habe. Auch dass der Notar nichts habe verstehen können, weil er während der maßgeblichen Hauptversammlung in der zweiten Reihe gesessen habe, stellte für die Richter keinen maßgeblichen Einwand dar. Bisher hatten die Kleinaktionäre, die noch etwa 4% der HBV-Aktien halten, die Durchführung des Squeeze-Out noch erfolgreich verhindern können. Nun also steht der Eintragung der neuen Mehrheitsverhältnisse ins Handelsregister fast nichts mehr Weg: Laut HBV haben schon mehrere Kläger angekündigt, beim Oberlandesgericht München gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde einzulegen. „Verschiedene Richter haben verschiedene Meinungen“, sagte Daniela Bergdolt von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) gegenüber der Süddeutschen Zeitung, und hält Überraschungen durchaus für möglich. Sehr wahrscheinlich ist es allerdings nicht, dass das Oberlandesgericht die Entscheidung in zweiter Instanz noch einmal kippen werde. Die HBV rechnet mit einer zeitnahen Entscheidung des Gerichts, vielleicht sogar noch vor dem Sommer.   Noch offen sind zudem die Klagen gegen den Verkauf der Bank Austria von der HBV an Unicredit. Die italienische Bankengruppe hatte im Jahr 2005 die HVB für rund 15 Milliarden Euro übernommen und Ende 2006 beschloss dann die außerordentliche Hauptversammlung mit den Stimmen von Unicredit den Verkauf der Bank Austria an die Unicredit. Das Landgericht München hatte schon früher mitgeteilt, dass es die Auffassung der Minderheitsaktionäre insofern teile, als dass der Verkauf der österreichischen Tochtergesellschaft an die Konzernmutter wohl deutlich unter Wert erfolgt sei. Wenn auch die Klagen den Verkauf der Bank Austria nicht den Ausschluss der Kleinaktionäre verhindern können, so wird doch vielleicht der Spielraum für die Abfindungsverhandlungen vergrößert. Aktuell bietet die Unicredit 38,26 Euro pro Aktie als Abfindung, knapp 2 Euro weniger als der aktuelle Börsenkurs. Einwände gegen die Abfindungshöhe rechtfertigen keine Anfechtungsklagen und sind erst nach Durchführung des Squeeze Out in einem Spruchstellenverfahren möglich. Seit September 2003 ist ein neues Spruchverfahrensgesetz in Kraft, das die Regelungen zur Klärung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen vereinheitlicht. Ein solches Spruchverfahren ist hier wie auch in anderen Fällen unbedingt ratsam, denn die gerichtlich festgestellte Abfindung fällt in der Regel höher aus als das ursprüngliche Angebot.

 

Die HBV hat angekündigt, für Ende Juli noch einmal eine Hauptversammlung einzuberufen, die dann wohl sehr wahrscheinlich die letzte sein wird. Sobald die neuen Mehrheitsverhältnisse in das Handelsregister eingetragen sind und damit das Squeeze Out durchgeführt ist, wird Unicredit die HBV von der Börse nehmen.

Informationen zu aktuellen Squeeze-Out-Verfahren sowie zum aktienrechtlichen Hintergrund, den Rechten und Pflichten des Hauptaktionärs und zu den Möglichkeiten der Kleinaktionäre, sich gegen einen solchen Rauswurf zu wehren, finden Sie auch unter http://www.dr-schulte.de/2008/hinausgedrangt-und-abgefunden-squeeze-out.html und http://www.dr-schulte.de/2006-pressemitteilungen/kleinaktionare-schlagen-zuruck.html

BaFin verliert Rechtsstreit mit der Gamag, drohen der Behörde nun Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe?

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut: BaFin verliert Rechtsstreit mit der Gamag, drohen der Behörde nun Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe?    

 

von Karin Henke

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zwei Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die German Asset Managers AG (Gamag) aus den Jahren 2003 und 2004 aufgehoben. Möglicherweise drohen der Aufsichtsbehörde nun Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe, die juristischen Hürden für eine so genannte Amtshaftung sind allerdings hoch. Die Anleger aber sind nun höchstrichterlich dazu aufgefordert, sich bei Geschäften wie diesen doch bitte um sich selbst zu kümmern.

  Die BaFin hatte der in Frankfurt ansässigen Gamag damals den weiteren Handel mit deren Black+White- sowie Vola+Value-Zertifikaten untersagt, und die Gesellschaft zur Rückabwicklung vorhandener Verträge aufgefordert. Bei solchen so genannten „Indexzertifikaten“ kauft der Kunde ein Zertifikat, dessen Index sich aus der Wertentwicklung der seinerseits vom Emittenten der Zertifikate angelegten Finanzinstrumente wie beispielsweise Aktien und Aktienderivate, Währungsoptionen und Währungsfutures bestimmt. Damit aber, so lautete der Vorwurf der BaFin, betreibe die Gamag Finanzkommissionsgeschäfte und damit gemäß Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Bankgeschäfte. Die BaFin stellte damals in der Begründung ihrer Entscheidung fest: „Die Handelstätigkeiten erfolgten über Gesellschaften mit Sitz auf den Bahamas, die die Gamag eigens zu diesem Zweck gegründet hatte. Mit dieser Tätigkeit betrieb die Gamag das Finanzkommissionsgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.“ Unter Finanzkommissionsgeschäften versteht man den An- und Verkauf von Anlageprodukten im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. In ihrem Urteil kamen die Verwaltungsrichter aber wie auch schon die Vorinstanzen zu dem Schluss, dass sich die BaFin im Fall Gamag zu Unrecht eingemischt habe, eine schriftliche Begründung des Urteils vom 27. Februar 2008 liegt noch nicht vor (BVerwG 6 C 11.07). Wie das BVerwG in einer Pressemitteilung darlegt, lege die Gamag das Geld ihrer Kunden sowohl in eigenem Namen als auch auf eigene Rechnung an: „Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das Bundesverwaltungsgericht darin keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte gesehen, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft. Es bleibt daher in erster Linie Aufgabe des anlegenden Publikums, Erfolge und Risiken des Geschäftsmodells abzuschätzen.“   Anleger müssen für sich selber sorgen   Mehr als ein Dutzend ähnlicher Fälle werden vor deutschen Gerichten derzeit verhandelt. So hatte die BaFin beispielsweise auch dem MSF Master Star Fund aus vergleichbaren Gründen die Geschäftstätigkeit untersagt und der Streit zwischen der BaFin und dem Münchener FlexA-Fonds der Emporium-Gruppe hat mit dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen auch die letzte Instanz erreicht. Gerüchten zufolge sind einige der betroffenen Gesellschaften dem Umfeld der Göttinger Gruppe zuzurechnen, die auf durchaus unseriöse Weise zahlreiche Anleger um ihr Erspartes gebracht hatte, so auch der als „Politikerfonds“ bekannt gewordenen und mittlerweile ebenfalls insolvente MSF-Fonds.   Die Motive der Behörde mögen also durchaus redlich und im Hinblick auf den Schutz von Anlegern zumindest teilweise auch an angebracht sein, aber dann sind offensichtlich die Mittel falsch gewählt. Vielleicht fehlen der BaFin auch „die richtigen Instrumente“ für einen angemessenen Anlegerschutz, wie Prof. Dr. Jürgen Kunze, Vorstand des Deutschen Instituts für Anlegerschutz (DIAS) vermutet. Ob und welche der betroffenen Unternehmen schlussendlich als seriös einzustufen sind und welche nicht, sei an dieser Stelle aber allen Gerüchten zum Trotz dahingestellt. Die Aufsichtsbehörde hat jedenfalls nach der Untreuaffäre um Michael Raumann im vergangenen Jahr erneut eine Schwächung erfahren.   „Endlich Rechtssicherheit“ oder Schadensersatz statt Anlegerschutz?   Die Gamag begrüßt auf ihrer Internetseite das Urteil des BVerwG mit den Worten „Endgültig Rechtssicherheit für Anleger und Vertriebspartner“, tatsächlich aber befindet sich sowohl der Anleger als auch der Vermittler mit Geschäften wie diesen zwar nicht in einem rechtsfreien Raum, aber immer noch im Bereich des sogenannten „grauen Kapitalmarktes“. Bankgeschäft hin oder her, eine Verpflichtung zu mehr Transparenz, wie sie eine Kontrolle durch die BaFin zur Folge hätte, würde es den Anlegern immerhin deutlich erleichtern, „Erfolge und Risiken des Geschäftsmodells abzuschätzen“. Mit Schadensersatzverpflichtungen aber, für die am Ende der Steuerzahler aufkommen müsste, ist niemandem geholfen. Zumal es fraglich ist, ob die Behörde wirklich wird zahlen müssen.   Die Forderungen hätten es allerdings ins sich, rechnet man hoch, wo ein Unternehmen nach einem durchschnittlich erfolgreichen Geschäftsbetrieb von vier bis fünf Jahren stehen könnte, hätte es die Verfügung der BaFin nicht gegeben. Der Vorstand der Gamag, Carsten Straush, kommt gegenüber dem manager magazin so leicht auf einen dreistelligen Millionenbetrag. Andere Unternehmen wurden nicht nur in ihrem Geschäftsbetrieb behindert, sondern sogar durch einen von der BaFin eingesetzten Insolvenzverwalter abgewickelt.   Dennoch liegen die juristischen Hürden für eine Amtshaftung der Behörde hoch. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2005 schließt zudem Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die BaFin grundsätzlich aus (BGH III ZR 365/03). Unabhängig von der Frage, ob solch ein genereller Haftungsausschluss überhaupt europäischem Recht entspricht, ist damit allerdings noch nicht das letzte Wort über Forderungen von Unternehmen gesprochen, denen zu Unrecht die Geschäftstätigkeit untersagt wurde. Auf Seiten der Gamag jedenfalls hatte man bereits im Jahr 2004 unter anderem mit einer Strafanzeige gegen die BaFin deutlich gemacht, dass man zu allem entschlossen sei.   Fazit  

Die BaFin hat mehreren Gesellschaften zu Unrecht die Geschäftstätigkeit untersagt, so dass möglicherweise Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe auf die Behörde zukommen, deren ohnehin schwieriger Stand durch das Urteil erneut geschwächt wurde. Die Anleger aber bleiben zumindest auf dem grauen Kapitalmarkt auch weiterhin auf sich gestellt.

Tilgung von Krediten mittels kapitalbildenden Lebensversicherungen - Wie ist die Rechtslage?

In der Regel gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass ein Darlehen zurückgeführt werden muss, indem neben den Zinsen durch eine Geldzahlung die Schuld getilgt wird. Es ist der übliche Weg und im Bürgerlichen Gesetzbuch so vorgesehen; § 488 Bürgerliches Gesetzbuch. Clevere Banken haben dann in den letzten Jahrzehnten zusammen mit der Lebensversicherungsbranche eine Zusatzmöglichkeit entwickelt, weitere Provisionen und Kosten zu erlangen. Es wurden Darlehen verkauft und gleichzeitig kapitalbildende Lebensversicherungen, die später durch ihre Ablaufleistung zur Tilgung des Kredites dienen sollten. Also stehen damit eine Kapitallebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft neben dem Darlehensvertrag bei einer Bank. Ein schöner Nebeneffekt der Bank ist, dass im Falle des Todes des Darlehensnehmers aus der Ablaufleistung das Darlehen getilgt werden kann.   Unklare Tilgungsleistung   Aufgrund der schlechten Überschussbeteiligung und negativen Entwicklungen häufen sich jetzt Fälle, bei denen die Ablaufleistung des geschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages nicht ausreicht, um die Schuld aus dem Kreditvertrag zu tilgen. Die Bank möchte am Fälligkeitstag also einen höheren Geldbetrag als die Versicherungsleistung.   Hier stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist.   Grundsätzlich ist dieser Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt, so dass von den Gerichten entwickelte Leitlinien zur Anwendung kommen.   Ausnahme gesetzliche Regelung   Eindeutig ist der Fall, wenn die Bank mit dem Darlehensnehmer vereinbart hat, dass die Tilgung des Darlehens durch die Leistung der Lebensversicherung erfolgt; so hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) das Risiko der nicht ausreichenden Deckung der Bank zugewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hieß es in dem Darlehensvertrag, „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage“. Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In einem derartigen Fall kam das OLG Karlsruhe durch Auslegung der Vertragsbestimmungen zu dem Schluss, dass hier die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte und die Bank eine weitere Forderung an den Darlehensnehmer nicht mehr stellen kann. Insofern handele es sich um eine so genannte Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB.   Solche eindeutigen Formulierungen sind jedoch selten.   Lösungsstrategie der Rechtssprechung bei anderen Fällen   In einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es im amtlichen Leitsatz, dass der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurde. Dieses sei bei Verbraucherkrediten zu berücksichtigen.   Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004, NJW 2004, S. 1868, können sich Ansprüche gegen eine Bank bei der Vermittlung eines Kredites nur zusätzlich aus einem selbständigen, neben dem Kreditvertrag stehenden, Beratungsvertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben. Insbesondere dann kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eine tatsächliche Beratung stattfindet.   Eine Risikoaufklärung ist nur notwendig, wenn die Bank über die Rolle der bloßen Kreditgeberin hinaus einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder Interessenkonflikte bestehen sowie Informationsvorsprünge.

Lastschriftwiderspruch auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich

Als Ver­brau­cher, der in die In­sol­venz ge­hen will, hat man es schwer. Nicht nur, dass man mit dem Pfän­dungs­frei­be­trag, der ei­nem ge­mäß der ZPO noch über­las­sen wird, aus­kom­men muss, nein, auch der Um­gang mit dem durch das Ge­richt ein­ge­setz­ten Treu­hän­der ist nicht im­mer leicht. Nun hat die Rechts­spre­chung des Amts­ge­richts Ham­burg und die hie­raus ent­stan­de­ne Um­set­zungs­pra­xis durch Ham­bur­ger Treu­hän­dern zu ei­ner wei­te­ren Ver­schär­fung die­ser Si­tua­ti­on ge­führt. Wa­s ist der Hin­ter­grund?   Für das so­ ge­nann­te Re­ge­lin­sol­venz­ver­fah­ren, al­so Ver­fah­ren, in de­nen ein In­sol­venz­ver­wal­ter ein­ge­setzt wird, ei­n Gläu­bigerausschuss zu be­stim­men ist und welches meist auf ei­ne Fir­ma oder einen selb­stän­di­ger Un­ter­neh­mer Anwendung findet, ist be­reits seit dem Jah­re 2004 durch Ur­teil des Bun­des­ge­richts­ho­fes an­er­kannt, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter Last­schrif­ten wi­der­ru­fen kann, um wei­te­re For­de­run­gen zur Mas­se zu zie­hen (BGH vom 04.11.2004, Az.: IX ZR 22/03.   Hie­rauf auf­bau­end hat­ten nun­mehr auch die im Verbraucherinsolvenzverfahren eingesetzten Treu­hän­der die glei­che Idee und wollten eben­falls be­reits im We­ge der Last­schrift ab­ge­buch­ten Be­trä­gen wi­der­spre­chen, um so zu ei­ner Er­höh­ung der In­sol­venz­mas­se bei­zu­tra­gen.   Das Rechts­kon­strukt ist recht sim­pel. Jeder Bankkunde hat die Möglichkeit auf seinem Kon­to im We­ge ei­ner Ein­zugs­er­mäch­ti­gung vorgenommene Ab­bu­chun­gen zurückzubuchen. Dies be­ruht da­rauf, dass die so­ ge­nann­te Be­las­tungs­bu­chung erst mit Ge­neh­mi­gung des Schuld­ners ge­gen­über der Bank wirk­sam wird. Die­se Ge­neh­mi­gung kann zum einen aus­drück­lich er­klärt wer­den, was jedoch so gut wie nie vorkommen wird. Sonst tritt die Ge­neh­mi­gungs­fik­ti­on in der Re­gel sechs Wo­chen nach Zu­gang des Rech­nungs­ab­schlus­ses (meist eines Quartalskontoauszuges) ein. Dies be­ruht auf den all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, wel­che die Ban­ken re­gel­mäßig ver­wen­den.   Wenn der Rech­nungs­ab­schluss nur quar­tals­wei­se er­folgt, so hat der Treu­hän­der so­mit die Mög­lich­keit, For­de­run­gen, die be­reits mehr als drei Mo­na­te zu­rück­lie­gen, durch die Bank zu­rück­bu­chen zu las­sen. Der Treu­hän­der kann hier die Re­ge­lungs­lü­cke nut­zen, dass in dem Zeit­raum bis zur Ge­neh­mi­gung oder zum Ein­tre­ten der Ge­neh­mi­gungs­fik­ti­on die Ab­bu­chung noch schwe­bend un­wirk­sam ist.   Mit der Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Ham­burg mit Be­schluss vom 28.06.2007 (ver­gleiche ZInsO 2007, Sei­te 721 ff.) er­öff­nete sich nun­mehr auch die Mög­lich­keit des Last­schrift­wi­der­spruchs für den Treu­hän­der.   Das Problem ist hierbei, dass das Wi­der­spruchs­recht nicht auf be­stimm­te Be­rei­che von Über­wei­sun­gen be­grenzt und be­trifft so­mit auch die prob­le­ma­ti­schen Be­reiche von Woh­nungsmietzahlungen, For­de­run­gen aus Ener­gie­lie­fer­ver­trä­gen und auch Zah­lun­ge­n auf lau­fen­de Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge.   Für den Schuld­ner ist die Möglichkeit des Lastschriftwiderrufs durchaus problematisch, da er sich nach er­folg­tem Wi­der­spruch durch den Treu­hän­der und er­folg­ter Rück­last­schrift durch die Bank mit den ent­spre­chen­den neu­en Gläu­bi­gern aus­ein­an­der­set­zen muss, die ihm zum Bei­spiel mit der Kün­di­gung des Miet­ver­tra­ges, der Ein­stel­lung der Strom- bzw. Gas­ver­sor­gung oder der Kün­di­gung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen dro­hen. Hier­von soll­te sich der Schuld­ner je­doch nicht über­mä­ßig be­ein­dru­cken las­sen.   Für den Miet­ver­trag re­gelt § 113 InsO aus­drück­lich, dass der Ver­mie­ter we­gen Rück­stän­den aus der Zeit vor der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens kein Kün­di­gungs­recht her­lei­ten kann. So­mit führt auch der Last­schrift­wi­der­spruch nach Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens erst recht nicht da­zu, dass Neu­ver­bind­lich­kei­ten ent­ste­hen, die ent­richt­et wer­den müss­ten.   Der Ver­mie­ter kann so­mit die Rücks­tände nur zur In­sol­venz­ta­bel­le an­mel­den. Zur Zah­lung der noch of­fe­nen Mieten oder zur Auf­fül­lung ei­nes Kau­ti­ons­kon­tos, aus dem sich der Ver­mie­ter mög­li­cher­wei­se bereits zu unrecht be­dient hat, kann der Schuld­ner nicht recht­wirk­sam auf­ge­for­dert wer­den. Die Kün­di­gungs­rech­te des Vermieters, die sich aus den §§ 543 so­wie 569 BGB er­ge­ben, grei­fen eben­falls nicht ein, da für die Kün­di­gung ein Ver­schul­den des Schuld­ners Vo­raus­set­zung ist. An die­sem fehlt es je­doch, da der Treu­hän­der hier nur den Last­schrift­wi­der­spruch er­klärt hat. Der Schuld­ner braucht so­mit kei­ne Angst vor ei­ner un­be­rech­tig­ten Ver­trags­kün­di­gung zu ha­ben.   Meist hat der Gläu­bi­ger die Be­zah­lung per Lastschr­ift auch selbst ver­langt. Es ist da­her dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Gläu­bi­gers zu­zu­ord­nen, wenn sich das Ri­si­ko ei­nes durch ihn geforderten Last­schrift­ver­fah­rens ver­wirk­licht, dass er ge­ne­rell zur Be­glei­chung seiner Forderungen ge­nutzt hat.   Die glei­chen Re­ge­lun­gen dürf­ten auch für die oben be­reits ge­nannten Ver­sor­gungs­ver­trä­ge gel­ten. Auch hier ist Vo­raus­set­zung für ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung des Ver­tra­ges ein Ver­schul­den des Kun­den, was aus den oben ge­nann­ten Grün­den eben ge­ra­de nicht vor­liegt.   Bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, ins­be­son­de­re sol­chen für Kraft­fahr­zeu­ge be­steht wohl eben­falls kein Kün­di­gungs­recht. Dies gilt sowohl für Lebens- und Rentenversicherungen wie auch für Kraftfahrzeugversicherungen oder Haftpflichtverträge.   Ei­ne Straf­bar­keit we­gen Fah­rens oh­ne Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt eben­falls, da der Ver­si­che­rungs­kun­de zum Zeit­punkt des Ge­brauchs des Fahr­zeugs ver­si­chert war und der Ver­si­che­rungs­schutz erst nach­träg­lich durch Lastschriftwiderruf weg­ge­fal­len ist. Im üb­ri­gen fehlt es hier auch an ei­nem vor­sätz­li­chen Fah­ren oh­ne Ver­si­che­rungs­schutz des Schuld­ners, da die­ser die Rück­lastschr­ift durch den Treu­hän­der nicht zu ver­ant­wor­ten hat.   Ins­ge­samt lässt sich so­mit fest­stel­len, dass der Last­schrift­wi­der­ruf bei dem Schuld­ner zu kei­nen nach­tei­li­gen Rechts­fol­gen führt, er jedoch trotzdem ei­nen er­heb­li­chen Mehr­auf­wand be­deu­tet, da er sich mit sei­nen neu­en Gläu­bi­gern jedenfalls aus­ein­an­der­set­zen muss.   Ein Schuld­ner, der die­se Prob­le­me ver­mei­den will, soll­te sich fol­gen­de Op­tion­en vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über­le­gen:   1. Zahlung von wich­ti­gen For­de­run­gen, wie Mie­te, Ener­gie­ver­sor­gungs­leis­tun­gen so­wie Ver­si­che­rungs­sum­men am Bes­ten per Über­wei­sung oder Dau­er­auf­trag vor­neh­men, da hier kei­ne Wi­der­rufs­mög­lich­keit für den Treu­hän­der be­steht.   2. Be­trä­ge in bar ent­rich­ten, da auch hier keine Wi­der­rufs­mög­lich­keit besteht.   3. Wenn be­reits ein Last­schrif­tein­zug er­folgt ist, be­steht zu­sätz­lich noch die Mög­lich­keit, den Last­schrif­te­nein­zug vor­ab ge­gen­über der Bank zu ge­neh­mi­gen. Für die­sen Fall be­steht für den Treu­hän­der nämlich nicht mehr die Mög­lich­keit, die ent­spre­chen­den Last­schrif­ten zu wi­der­ru­fen. Die Überweisungsbeträge ver­blei­ben so­mit bei den Gläu­bi­gern, so dass die­se nicht neue Teil­neh­mer im In­sol­venz­ver­fah­ren wer­den.   Ins­ge­samt lässt sich fest­stel­len, dass im Groß­raum Ham­burg die neue Last­schrif­trück­for­de­rung durch die ein­ge­setz­ten Treu­hän­der be­reits aus­gie­big prak­ti­ziert wird. In an­de­ren Ge­bie­ten setzt sich die in Ham­burg prak­ti­zier­te Me­tho­de eben­falls durch.   Ins­ge­samt soll­te sich der Schuld­ner im Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fah­ren je­doch nicht von der neu­en Pra­xis des Lastschriftrückrufs ver­rückt ma­chen las­sen, ins­be­son­de­re nicht von Ver­mie­tern, Ver­si­che­rern oder Ener­gie­ver­sor­gern, die hier Druck ma­chen, je­doch kei­ne Rechts­grund­la­ge für ihr Ver­hal­ten be­nen­nen kön­nen.   Im Fal­le ei­ner Ver­trags­kün­di­gung bleibt dem Schuld­ner mög­li­cher­wei­se nur die Be­strei­tung des Rechts­we­ges of­fen. In die­sem Fall durch ei­ne Kla­ge auf Feststellung, dass die Kün­di­gung der ent­spre­chen­den Ver­trags­ver­hält­nis­se un­wirk­sam war.  

Neues Muster für Widerrufsbelehrungen: Änderungsbedarf für Unternehmer im Fernabsatz

Der Handel über das Internet hat sich zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor entwickelt und laut der Studie „WebScope“ des renommierten Marktforschungsunternehmen GfK AG vom 10.03.2008, haben die Deutschen allein im Jahre 2007 mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben; eine ansehnliche Steigerung des Umsatzes gegenüber Vorjahren. Allerdings gilt das im Internet geltende Recht als äußerst komplex und für Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Ein Musterbeispiel für diesen Befund ist die bislang in der BGB-InfoVO bereitgehaltene Musterwiderrufsbelehrung. Sie sollte eigentlich dazu dienen, den Unternehmen eine Musterformulierung zur Verfügung zu stellen, wie man richtig über das im Fernabsatz geltende Widerrufsrecht belehrt. Ohne eine solche rechtsgültige Belehrung kann der Kunde unter Umständen noch nach Ablauf längerer Zeitspannen bereits geschlossene Verträge im Internet einfach widerrufen. Die Verwendung des richtigen Belehrungstextes schafft somit für Unternehmen Rechtssicherheit, um nicht noch nach Ablauf langer Zeiträume mit Rückabwicklungen von Verträgen belastet zu werden.

 

  Warum wurden Unternehmen trotzdem abgemahnt?

Erstmals hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 ein Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht erarbeitet. Einige Gerichte der Eingangsinstanzen überboten sich allerdings in letzter Zeit damit, darzulegen, warum dieses Muster ungenügend und unwirksam sei. Die uneinheitliche Rechtsprechung machten sich zahlreiche Massenabmahner zu nutze, die eine Spielwiese und Verdienstmöglichkeit für sich darin entdeckten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes aufgrund eines falschen Belehrungstextes gegen Mitbewerber zu richten. In den betroffenen Wirtschaftskreisen führte dies zu einer erheblichen Verunsicherung. Mit der nun vorgelegten Neufassung der Muster für die Widerrufsbelehrung reagierte das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken. Tatsächlich lässt sich nur durch eine rechtskonforme Belehrung wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage entziehen.

 

  Belehrungstext soll in Gesetz aufgenommen werden?

Am 01.04.2008 tritt die Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung in Kraft, die es den Unternehmen ermöglichen soll, rechtssichere Verträge im Internet zu schließen. Um aber abschließend Rechtssicherheit zu schaffen, soll der neue Belehrungstext auch in ein förmliches Gesetz aufgenommen werden, deren Gesetzesvorlage für diesen Sommer 2008 geplant ist.

 

  Was muss der Unternehmer veranlassen?

Für Unternehmen, die dem Kunden Kraft Gesetz ein Widerrufsrecht einräumen müssen, bedeutet dies, dass der veraltete Belehrungstext baldmöglichst durch den neuen ersetzt werden sollte.

 

  Kann man die alte Belehrung weiterverwenden?

Die Rechtsanwälte raten unbedingt davon ab, den alten Belehrungstext weiter zu verwenden. Zwar spricht das Bundesministerium von einer Übergangsfrist bis zum 01.10.2008. Die Rechtsanwälte weisen jedoch auf die Gefahr hin, dass man sich auf diese Übergangsregelung nicht verlassen kann, weil bereits gegenwärtig einige Gerichte den alten Musterbelehrungstext als nicht rechtskonform ansehen.

 

  Ist mit der neuen Belehrung Rechtssicherheit vorhanden?

Zu der Neufassung des Belehrungstextes meint Rechtsanwalt Schulte: „Das Bundesministerium für Justiz hat den neuen Belehrungstext zumindest so formuliert, dass die von einigen Rechtsansichten angegriffenen Grundfehler darin nicht mehr enthalten sind. Einige strittige Rechtsfragen blieben jedoch unberücksichtigt. Die Erfahrung mit Massenabmahnungen lehrt, dass es irgendeinen Massenabmahner auch zukünftig geben dürfte, der sich darauf stürzen wird. Ich hoffe, dass die Gerichte dem Einhalt gebieten werden. Es wäre ein trauriges Ergebnis, wenn die ohnehin vorhandene Unsicherheit aufgrund von Buchstabenklauberei mit Belehrungstexten die Kosten des Fernabsatzes weiterhin verteuert, weil Unternehmen Abmahnkosten in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen müssen. Davon hat dann auch der Endverbraucher nichts, der diese Kosten letztlich bezahlen muss.“

Schrottimmobilien Rechtsprechung geht weiter

Der Bundesgerichtshof zur Haftung der Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds   Zahlreiche Anleger wurden seit der Wiedervereinigung mit der Aussicht auf Steuerersparnis bei null Risiko in fragwürdige Immobilienfonds gelockt und enttäuscht. Eine Aufsehen erregende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2000 gab den Anlegern Anlass zur Hoffnung, sich von der Fondsbeteiligung oder der erworbenen Immobilie und damit von den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken lösen zu können (BGH-Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 279/99). Neben dieser so genannten „Notarentscheidung“, nach der bei unerlaubter Rechtsberatung des Baubetreuers der gesamte Vertrag nichtig ist, bieten drei bislang kaum beachtete Urteile des obersten Zivilgerichts weitere Möglichkeiten, sich der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Banken zu entziehen oder wenigsten einen Zahlungsaufschub zu erreichen.   In allen drei Fällen ging es darum, dass die finanzierenden Banken gegen die Gesellschafter des Not leidenden, den Kapitaldienst nicht mehr bedienenden Fonds vorgingen und von diesen die Erfüllung der Darlehensverpflichtungen forderten. Denn die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften akzessorisch (abhängig) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet: Die Gläubiger der Gesellschaft (die Banken) können auch von den einzelnen Gesellschaftern (den Anlegern) die Erfüllung ihrer Ansprüche gegen die Gesellschaft (den Immobilienfonds) verlangen, wobei die Gesellschafter dabei grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.   Keine nachträgliche Nachschusspflicht ohne Zustimmung des Gesellschafters   Im ersten Fall hatte die Gesellschafterversammlung, bei der nicht alle Gesellschafter anwesend waren, eine Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages beschlossen und eine so genannte „Nachschusspflicht“ der Gesellschafter eingefügt. Man versprach sich davon die Möglichkeit, mittels der Nachzahlungen die Liquiditätskrise des Fonds zu überwinden und die Gesellschaft zu sanieren.   Der BGH entschied, dass eine nachträgliche Beitragspflicht für alle Gesellschafter auch nur mit der Zustimmung aller Betroffenen eingeführt werden könne. Dies gelte nicht nur für die Beschlussfassung im Einzelfall, sondern gerade auch für die nachträgliche Einführung einer gesellschaftsvertraglichen Nachschusspflicht (BGH Urteil vom 21.05.2006 – II ZR 96/06).   Das bedeutet also, dass die Bank nur diejenigen Gesellschafter auf Erfüllung der von dem Fonds geschuldeten Zahlungen in Anspruch nehmen kann, die der nachträglichen Einführung dieser Nachschussklausel auch zugestimmt haben.   Nichtigkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz   In den beiden anderen Fällen (BGH Urteile vom 17.10.2006 – XI ZR 19/05 und XI ZR 185/05) ging es um die Wirksamkeit einer notariellen Erklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Die Bank, die das von dem Fonds aufgelegte Anlageobjekt finanzierte und im Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Darlehensnehmer forderte, ging hier gegen einzelne Gesellschafter vor und versuchte durch Zwangsvollstreckung die Zahlung der Darlehensverbindlichkeiten durchzusetzen.   Eine solche notarielle Unterwerfungserklärung ist ein übliches Mittel, um die Ansprüche der Bank aus dem Darlehensvertrag zu sichern. Ist der Darlehensnehmer mit den fälligen Zins- und Tilgungsraten in Verzug, kann die Bank bei Eintritt des Sicherungsfalls direkt auf Grundlage der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne den säumigen Schuldner vorher auf Zahlung verklagen und ein rechtskräftiges Urteil erwirken zu müssen. Der Gläubiger spart also eine Menge Zeit und Geld, der Schuldner hingegen kann plötzlich und aus heiterem Himmel einer Zwangsvollstreckung in sein privates Vermögen gegenüberstehen.   Ausgangspunkt der beiden Urteile des BGH war jeweils eine solche notarielle Unterwerfungserklärung. Diese hatte ein von dem Immobilienfonds zum Abschluss des Darlehensvertrags beauftragter Bevollmächtigter im Namen der Gesellschaft mit der Bank geschlossen und dabei für sämtliche Gesellschafter des Fonds die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt. Der BGH entschied, dass der zwischen dem Fonds und dem so genannten „Geschäftsbesorger“ bestehende Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig sei und die Nichtigkeit des Vertrags auch die erteilte Vollmacht erfasse. Mit anderen Worten, der Geschäftsbesorger hatte de facto bei Abschluss des Darlehensvertrags und Abgabe der Unterwerfungserklärung ohne eine rechtsgültige Vertretungsmacht gehandelt. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen sind daher die notariellen Unterwerfungserklärungen nichtig und die Bank kann somit auch keine Zwangsvollstreckung daraus betreiben. Um die Gesellschafter beziehungsweise die Anleger auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, muss die Bank den üblichen Weg gehen, das heißt sie muss diese zunächst auf Zahlung verklagen und kann erst nach einem entsprechenden Urteil die Zwangsvollstreckung einleiten.   Allerdings erklärte der BGH zwar die notariellen Unterwerfungserklärungen für nichtig, betonte aber andererseits, dass die Gesellschafter dennoch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haften. Die Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung bedeutet demnach lediglich einen zeitlichen Aufschub, die Frage nach der Haftung bleibt davon unberührt. So mussten die Anleger in beiden Fällen dennoch zahlen, denn sie waren unter anderem aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zur Zahlung verpflichtet.   Fazit   Die Beispiele zeigen deutlich, dass noch längst nicht alle Fragen zum Thema „Schrottimmobilien“ beziehungsweise zu den zu Steuersparzwecken errichteten Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Immobilienfonds geklärt sind. Fälle aus diesem Wirtschaftsbereich werden die Gerichte auch weiterhin beschäftigen. Nach der Wiedervereinigung wurden besonders in den ostdeutschen Bundesländern viele Anlagemodelle eingerichtet, angesichts derer immer noch ein gewaltiges Klärungspotential existiert. Anleger können also leider nicht darauf hoffen, sich ‚ganz einfach’ von den Zahlungsverpflichtungen aus unvorsichtig getroffenen Anlageentscheidungen lösen zu können. Denn jeder Fall liegt anders, so dass eine fachmännische Beurteilung der jeweiligen Besonderheiten und Umstände unbedingt erforderlich ist.

Hinausgedrängt und Abgefunden: Squeeze Out

Besitzen Sie Aktien? Und glauben Sie, es liegt in Ihrer Hand, wann und zu welchem Kurs Sie Ihre Anteile verkaufen? – Dann haben Sie wohl noch nichts von „Squeeze Out“ gehört?!

Das englische Verb „to squeeze out“ bedeutet so viel wie „ausquetschen“ oder „hinausdrängen“ und damit trifft der Begriff den bezeichneten Sachverhalt auf den Punkt. Denn Squeeze-out bezeichnet den durch den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft initiierten zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus einem Unternehmen. Besitzt ein Aktionär mindestens 95% des Grundkapitals einer Gesellschaft, kann er – jederzeit und ohne besonderen Grund – alle anderen Aktionäre gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung aus dem Unternehmen drängen. Dieses Verfahren, das seit dem 1. Januar 2002 in §§ 327a-327f Aktiengesetz (AktG) geregelt ist, kann sowohl in börsennotierten als auch in nicht börsennotierten Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) angewandt werden. Für die Minderheitsaktionäre bestehen nur begrenzte Möglichkeiten, sich gegen ein Squeeze-out zur Wehr zu setzen, - diese beziehen sich vor allem auf die Höhe der Abfindung.

Strategische Überlegungen, Liquidation oder Delisting – mögliche Gründe für ein Squeeze-out gibt es viele, aber sie spielen für die Anwendbarkeit des Verfahrens keine Rolle: ein spezieller Grund ist nicht erforderlich. Die Vorteile für das Unternehmen liegen insbesondere in der Verringerung des Verwaltungsaufwandes (Hauptversammlungen, Börsenpräsenz) und in der Vermeidung von sogenannten „Reibungsverlusten“, etwa durch Anfechtungsklagen von (unbequemen) Kleinaktionären. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Squeeze-out nicht unbedingt gegen bereits anhängige Anfechtungsklagen schützt (BGH, Az. II ZR 46/05). Das Ziel, die noch verbliebenen Minderheitsaktionäre „loszuwerden“, konnte ein Hauptaktionär bisher auch schon über eine so genannte „übertragende Auflösung“ (vgl. § 179a AktG) erreichen; ein in der Rechtsprechung allerdings umstrittenes und aufgrund uneingeschränkter Anfechtungsmöglichkeiten bisweilen sehr langwieriges Verfahren.

Nudeln und Brot, Bier, Software oder Strom - Squeeze-out erfreut sich wachsender Beliebtheit

Mit der gesetzlichen Regelung des Squeeze-out steht dem Hauptaktionär seit einigen Jahren ein vergleichsweise einfaches Verfahren zur Verfügung, um Minderheitsaktionäre wirksam aus dem Unternehmen zu drängen; und diese Möglichkeit wird auch rege genutzt. Betroffen sind vor allem erfolgreiche mittelständische Unternehmen. So sind in den letzten Jahren unter anderem der italienische Pastahersteller Barilla mit der Bäckereikette Kamps, die Deutsche Bahn mit dem Logistikunternehmen Stinnes oder die Firma Radeberger mit der Dortmunder Actienbrauerei diesen Weg gegangen.

Die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG zur Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Vattenfall AB fand im Februar 2006 statt. Damals stimmten 99% der Aktionäre für die Übertragung. Einige Aktionäre hatten allerdings Anfechtungsklagen erhoben und die von Vattenfall beantragte Freigabe zur Eintragung erfolgreich abwenden können, so dass das Unternehmen im November 2007 schließlich den Freigabeantrag zurückgenommen hat. Das Landgericht Berlin hatte im Januar 2007 die Anfechtungsklagen gegen das Squeeze-out abgelehnt, die Entscheidung liegt nunmehr beim zuständigen Berufungsgericht, dem Berliner Kammergericht.

Auch die HypoVereinsBank AG (HVB) versucht gemeinsam mit Unicredit schon seit geraumer Zeit die nach dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen verbliebenen Minderheitsaktionäre der HVB auszuschließen. Diese halten zusammen noch etwa 4% der Aktien und haben bisher das im Juni 2007 beschlossene Squeeze-out erfolgreich verhindern können. Die italienische Bankengruppe Unicredit hatte im Jahr 2005 die HVB übernommen. Ende 2006 beschloss dann die außerordentliche Hauptversammlung mit den Stimmen von Unicredit den Verkauf eines, wenn nicht: des Sahnestückchens der HVB – der Bank Austria – an die Unicredit. Allein gegen den Verkauf der Bank Austria liegen beim Landgericht München knapp 50 Anfechtungsklagen vor, gegen den Zwangausschluss per Squeeze-out sind es mehr als doppelt so viele.

Im Dezember beantragte die HVB dann die Freigabe der Eintragung somit also die Durchführung des Squeeze-out Beschlusses durch Eintragung der neuen Mehrheitsverhältnisse im Handelsregister, um endlich in die Alleinherrschaft zu gelangen. Aktuell haben die HVB-Kleinaktionäre allerdings erst einmal eine Schlacht gewonnen: Das Landgericht München hat Ende Januar entschieden, dass der Beschluss der Hauptversammlung, die Bank Austria an Unicredit zu verkaufen, aufgrund fehlender Informationen nicht rechtmäßig und damit nichtig sei. Das Gericht hatte schon früher mitgeteilt, dass es die Auffassung der Minderheitsaktionäre insofern teilt, dass der Verkauf der österreichischen Tochtergesellschaft an die Konzernmutter wohl deutlich unter Wert erfolgt sei. Im Mai dieses Jahres soll noch einmal eine große Hauptversammlung stattfinden. Sicher ist im Moment nur, dass in diesem Fall das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Sollte das Gericht am Ende im Sinne der Kleinaktionäre entscheiden, dann drohen der drittgrößten europäischen Bankengruppe Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe.

Noch ganz am Anfang des großen Rauswurfs stehen die freien Aktionäre der Allianz Leben und des französischen Softwareherstellers Business Objects. Mitte Januar gab die Allianz Deutschland AG in einer Ad-hoc-Meldung bekannt, dass sie, da sie nunmehr über 95% der Anteile an der ebenfalls zur Allianz SE gehörende Allianz Lebensversicherungs AG hält, den Antrag auf ein Squeeze-out stellen wird. Die entsprechende Hauptversammlung soll am 7. Mai 2008 stattfinden. Und die SAP AG besitzt seit Anfang Februar 95,35% von Business Objects, womit die Voraussetzungen für das bereits im Vorfeld angekündigte Squeeze-out nun erfüllt sind.

How to squeeze out - Einzelnheiten des Verfahrens 

Wer ist Mehrheitsaktionär?

Anders als beim übernahmerechtlichen Squeeze Out, das in Folge des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8. Juli 2006 in § 39 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt ist, ist für ein gesellschaftsrechtliches Squeeze-out keine Stimmenmehrheit erforderlich. Entscheidend ist, dass der Mehrheitsaktionär direkt oder indirekt über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95% des Unternehmenskapitals hält (vgl. § 16 Abs. 2 und 4 AktG).

Um die notwendige Mehrheit für ein Squeeze-out herbeizuführen, können beispielsweise Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtausschluss eingesetzt werden. Optionen oder Wandelschuldverschreibungen hingegen kommen nicht in Frage. Wichtig ist, dass die Mehrheit von 95% sowohl zum Zeitpunkt der entsprechenden Hauptversammlung besteht, als auch „auf Dauer“ angelegt ist. Die nur vorübergehende Zusammenlegung der Anteile von zwei oder auch mehr Hauptaktionären mit der Absicht ein Squeeze-out durchzuführen, wird hingegen von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen. So ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts München auch ein Wertpapierdarlehen mangels Dauerhaftigkeit grundsätzlich keine ausreichende Begründung für die Stellung als Mehrheitsaktionär (OLG_München, Az._23 U 2306/06). Eine Möglichkeit, wie mehrere Aktionäre zu einem Mehrheitsaktionär verschmelzen können, bietet beispielsweise die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) gemäß § 105 Absatz 2 Handelsgesetzbuch.

Einleitung des Verfahrens

Der Mehrheitsaktionär kann jederzeit und in frei gewählter Form den Gesellschaftsvorstand zur Einleitung des Verfahrens auffordern, wobei die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre gesichert sein müssen. Eine entsprechende Gewährleistungserklärung eines inländischen Kreditinstituts gemäß § 127b AktG muss dem Vorstand schon vor der Einladung zur maßgeblichen Hauptversammlung vorliegen.

Informationspflichten

Der Vorstand ist neben der Einberufung der Hauptversammlung auch verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten. Nach § 15 Wertpapierhandelgesetz (WpHG) besteht insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von so genannten Ad-hoc-Meldungen zur Vermeidung von Insiderhandel. Die Einladung zur Hauptversammlung muss darüber hinaus Angaben über den Hauptaktionär und die Höhe der Abfindung beinhalten.

Sobald die Hauptversammlung einberufen wurde, müssen in den Geschäftsräumen des Unternehmens folgende Unterlagen zur Ansicht ausliegen: der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, der Bericht des Hauptaktionärs sowie der Prüfungsbericht zur Abfindung. Jeder Aktionär kann zudem eine kostenlose Abschrift der genannten Unterlagen per Post anfordern.

Weiterhin muss der Hauptaktionär in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Abfindungshöhe erläutern und begründen, auf eventuelle zulässige Lücken aufgrund zu erwartender Nachteile bei Offenlegung (§ 293a Abs. 2 AktG) ist hinzuweisen. Der Hauptaktionär ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Hauptversammlung weitere Erklärungen abzugeben.

Die Abfindung

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (vgl. Art. 14 Abs 1 Grundgesetz) haben die Minderheitsaktionäre das Recht auf eine angemessene Abfindung. Nur unter dieser Voraussetzung ist die zwangsweise Enteignung der Minderheitsaktionäre in einem Squeeze-out-Verfahren überhaupt zulässig.

Die Minderheitsaktionäre erhalten eine Barabfindung, sie haben keinen Anspruch auf Aktien des Hauptaktionärs wie etwa bei einer Mehrheitseingliederung gemäß § 320 AktG.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses und wird in der Regel mindestens in der Höhe des aktuellen Aktienkurses anzusetzen sein, wenn nicht höher. Das wichtigste Bewertungsinstrument ist das so genannte Ertragswertverfahren, bei dem die Prognose über zukünftige Erträge eine entscheidende Rolle spielt. Bei börsennotierten Gesellschaften ist der durchschnittliche Börsenkurs der vergangenen drei Monate vor der letzten Hauptversammlung ein wichtiger Referenzwert.

Entscheidendes Manko ist hier, dass der Mehrheitsaktionär den Kurs zunächst selbst bestimmen kann. Die Bewertung der Aktienanteile wird hierzu meist von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgenommen, welches in gutem geschäftlichen Kontakt zum Mehrheitsgesellschafter steht. Die Bewertungen sind daher zumeist am unteren Ende einer Bewertungsskala angesiedelt.

Da der Abfindungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister besteht, jedoch erst mit Einreichen der Aktien fällig wird, muss der jeweilige Betrag in der Zwischenzeit verzinst werden, und zwar mit 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Bundesgesetzbuch.

Prüfung zur Abfindungshöhe

Der Hauptaktionär muss auf eigene Kosten beim zuständigen Gericht die Bestellung eines externen Wirtschaftsprüfers beantragen. Dieser ist gegenüber dem Unternehmen mit umfassenden Auskunftsrechten ausgestattet und prüft, ob die Höhe der Abfindung angemessen ist. Zwar kann der Hauptaktionär einen Prüfer vorschlagen, das Gericht ist an diesen Vorschlag aber nicht gebunden. Die Minderheitsaktionäre haben die Möglichkeit, sowohl auf die externe Prüfung als auch auf den Bericht des Mehrheitsaktionärs zu verzichten.  HIer wird meist die oben bereits beschriebene Variante mit dem nah verbundenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen gewählt, was die Stellschrauben entsprechend ein wenig fester anzieht, um dem Unternehmen nicht zuviel potential zu entlocken.

Der Übertragungsbeschluss

Der Übertragungsbeschluss wird auf der Hauptversammlung getroffen, wobei dieser Angaben zum Hauptaktionär und der Höhe der Abfindung enthalten muss. Im Anschluss ist es Sache des Vorstands, diesen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Und die Rechte der Minderheitsaktionäre? 

Die Möglichkeiten der Minderheitsaktionäre, sich gegen ein Squeeze-out zu wehren, sind relativ begrenzt, wenn auch (noch) nicht unbedingt überschaubar. In diesem Zusammenhang darf auch das Urteil im Fall von Unicredit und HypoVereinsBank mit Spannung erwartet werden.

Die Einflussnahme der Minderheitsaktionäre beschränkt sich in erster Linie auf die Angemessenheit der Abfindung. Einwendungen bezüglich der Abfindungshöhe rechtfertigen allerdings keine Anfechtungsklage und sind nur nach (!) der Durchführung des Squeeze-out in einem Spruchstellenverfahren (auch Spruchverfahren, welches sich nach einem extra hierfür geschaffenen Gesetz richtet) möglich. Dies ist in den meisten Fällen ratsam, fällt doch die gerichtlich überprüfte Abfindung meist höher aus als das Angebot.

In Bezug auf den zugrunde liegenden Wert der Gesellschaft sind unzulässige Kursmanipulationen von zulässigen Maßnahmen zur Beeinflussung des Unternehmenswertes durch den Mehrheitsaktionär, wie etwa der Kündigung von Verträgen, zu unterscheiden. Wurde die externe Prüfung der Abfindung durch den vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Squeeze-out-Prüfer vorgenommen, kann sich dies als Vorteil für die Minderheitsaktionäre entpuppen, da ein solches Vorgehen, das allein zwar keinen Anfechtungsgrund darstellt, unter Umständen als Verdachtsmoment gewertet werden kann.

Ansatzpunkte für Anfechtungsklagen bieten vor allem Verstöße gegen die Informationspflichten, beispielsweise wenn kein oder nur ein ungenaues (nicht: unangemessenes) Abfindungsangebot vorliegt. Unter welchen Umständen ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beschäftigt die Gerichte nachhaltig und ist bisher nicht eindeutig zu beantworten.

Da Anfechtungsklagen in der Regel die Eintragung ins Handelsregister verhindern, kann das betroffene Unternehmen versuchen, im Rahmen eines Eilverfahrens einen so genannten Unbedenklichkeitsbeschluss erwirken. Dieses so genannte Freigabeverfahren ermöglicht die Eintragung des Übertragungsbeschlusses trotz anhängiger Anfechtungsklagen. Hintergrund ist die Verhinderung von Nachteilen durch missbräuchliche Anfechtungsklagen.

Für die ehemaligen Minderheitsaktionäre bedeutet ein solcher Unbedenklichkeitsbeschluss allerdings, dass ihnen im Falle der nachträglichen Aufhebung des Übertragungsbeschlusses im Anfechtungsverfahren nur noch der Weg der Schadensersatzklage gegen das Unternehmen offen steht.

Privatinsolvenz für Betrüger gesperrt, § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung

Versagung der Privatrestschuldbefreiung für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren soll es dem insolvent gewordenen Privatmann ermöglichen, unter bestimmten formalen Voraussetzungen nach sechs Jahren weitgehend schuldenfrei gestellt zu werden. Grundsätzlich ist es hierfür erforderlich, dass der Schuldner seinen Lohn, sein Gehalt oder andere laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt.

Bestimmte einzelne Forderungen können aber von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Eine der wichtigsten Fallgruppen ist hierbei die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO. Diese versteckte Vorschrift ist weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt. Beispiel: Der Bankräuber läuft in die Bank, lässt sich die Beute aushändigen und verprasst das Geld. Muss die Bank jetzt auf den Rückzahlungsanspruch verzichten, nur weil der Täter die Privatinsolvenz wählt? Natürlich nicht. Hier hält der Gesetzgeber den § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung parat. Aber was sind Forderungen aus unerlaubter Handlung?

Dabei handelt es sich um solche Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass der Schuldner widerrechtlich in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingegriffen hat. Dies sind zunächst natürlich alle Forderungen, die aus strafrechtlich relevantem Verhalten des Schuldners herrühren, so etwa Betrug, Diebstahl, Unterschlagung und ähnlichen Straftatbeständen. Aber auch Vergehen wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung können zu Forderungen des Geschädigten führen, von denen sich der Schuldner auch im Rahmen der Restschuldbefreiung nicht befreien lassen kann.

Die Intention des Gesetzgebers liegt dabei auf der Hand: Diese Forderungen sind mit dem Unwert der unerlaubten Handlung des Schuldners behaftet, von ihnen soll er sich nicht befreien können. Die Restschuldbefreiung ist eine Begünstigung des Schuldners, keinesfalls soll der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte seine Forderung, die dazu dienen soll, den Schaden wiedergutzumachen, auf diesem Wege verlieren.

Wichtig ist, dass die unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen worden sein muss. Vorsatz bedeutet letztendlich Wissen und Wollen aller Umstände, die zu der unerlaubten Handlung geführt haben. Ein fahrlässiges Handeln des Schuldners genügt nicht, nicht einmal, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen kann.

Der Gläubiger, der seine Forderung als auch aus unerlaubter Handlung herrührend anmeldet, um sie von der Restschuldbefreiung auszunehmen, muss damit beweisen, dass der Schuldner bei der unerlaubten Handlung vorsätzlich gehandelt hat. Das kann schwierig sein, häufig werden Indizien im sonstigen Verhalten des Schuldners herangezogen werden müssen, um auf seine Absichten zu schließen.

Dies kann am Beispiel des Betruges verdeutlicht werden. Der Schuldner, der Waren bestellt im sicheren Wissen, sie nicht bezahlen zu können, begeht einen Betrug. Kann man ihm nachweisen, dass er um seine Zahlungsunfähigkeit schon bei Bestellung wusste, genügt das, um die Kaufpreisforderung des Warenlieferanten von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Anders ist es jedoch, wenn das sonstige Verhalten des Schuldners darauf schließen lässt, er habe damit gerechnet, bald wieder zahlungsfähig zu sein. Dann kann man ihm allenfalls Fahrlässigkeit vorwerfen, und er kann sich von der Kaufpreisforderung befreien lassen.

Gerade die unerlaubte Handlung des Betruges bereitet bei der Restschuldbefreiung oft Probleme, denn mit dem Zeitpunkt, an dem die Finanzen des Schuldners unübersichtlich werden, kommt es oft zur Bestellung von Waren oder zur Aufnahme von Krediten unter falschen Angaben. Sicherlich werden einige Schuldner hier vorsätzlich handeln, oft genug ist die finanzielle Situation jedoch einfach so unübersichtlich geworden, dass der Schuldner sie selbst nicht mehr durchschaut und die vermeintliche Täuschung allenfalls auf ein fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.

Es ist Sache des Gläubigers ist, das vorsätzliche Handeln des Schuldners zu beweisen. Lassen die sonstigen Umstände den Schluss auf ein bewusst unerlaubtes Handeln zu, ist dieser Vorwurf natürlich schwer aus der Welt zu schaffen. Dennoch kann eine genauere Darlegung der Situation des Schuldners und der Umstände, die zu der falschen Angabe geführt haben, dazu führen, dass der Vorsatz des Schuldners verneint werden muss.

Der Gläubiger muss die Forderung, die seiner Ansicht nach aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmelden; der Schuldner hat dann die Möglichkeit, dieser Behauptung zu widersprechen. Das Ausnehmen bestimmter Forderungen von der Restschuldbefreiung kann oft den gesamten Erfolg des Privatinsolvenzverfahrens gefährden. Der Schuldner sollte daher die Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, nicht vorschnell aus der Hand geben. Vielfach kann so auch noch weiteres Konflikpotential vermieden werden.

Aus Sicht des Gläubigers ist hier natürlich der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns des Schuldners für den weiteren Bestand seiner Forderung meist die einzige Möglichkeit, hier seine Rechtsposition zu behaupten. Es sollte deshalb schon im Vorfeld einer vertraglichen Bindung über mögliche Maßnahmen der Beweissicherung nachgedacht werden, wenn hier eine schwierige finanzielle Situation des Vertragspartners bestehen könnte, bzw. bereits eine Privatinsolvenz beim zukünftigen Schuldner droht. Es gilt auch hier der Grundsatz: "Darum prüfe wer sich ewig bindet."

Zwangsvollstreckung gegen die in Deutschland tätige Limited

Limited (Ltd.) in Deutschland – Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung

Die Rechtsform der englischen Private company limited by shares (kurz: Limited oder Ltd.) hat in Deutschland in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Limited ist deshalb schon lange kein Exot mehr in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften. Trotzdem wird gerade die Limited bei einer Geschäftstätigkeit in Deutschland verhältnismäßig häufig dazu missbraucht, in den Genuss des unternehmerischen Freifahrtsscheins der beschränkten Haftung zu kommen. Dieser nicht unbedingt erstklassige Ruf der Limited fand Ausdruck in einem Bericht der Financial Times Deutschland vom 20.12.2005, in der es hieß: „Limiteds, das sind meistens die, die kein Geld haben und von den Banken auch keines bekommen“. Wenn deshalb zwielichtige Unternehmer für ihre wenig durchdachten oder von vornherein auf Betrug angelegten Geschäftsmodelle den Mantel der Limited nutzen, bei der bereits ein nominales Stammkapital von 1 £ und wenige hundert Euro für die Errichtung und Anmeldung der Limited genügen, geht dies immer zu Lasten derjenigen, die auf seriöse Weise in der Rechtsform der Limited tätig sein wollen. Vor diesem Hintergrund beschreiben wir einige Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung, nachdem der Gläubiger ein obsiegendes Urteil gegen die Limited gewonnen hat.   Was kommt nach einem obsiegenden Urteil? Viele geschädigte Gläubiger stehen vor dem Problem eines zwar vollstreckbaren, aber wirtschaftlich am Ende möglicherweise wertlosen Titels. Wie erfolgreich vollstrecken? Deutsche Recht findet bei der Vollstreckung deutscher Urteile der in Deutschland tätigen Limited Anwendung, obwohl es sich um eine Gesellschaft nach englischem Recht handelt. Zweiter zentraler Punkt ist, dass Schuldner meist nur die Limited als Vollstreckungsschuldner, nicht dagegen den hinter der Limited stehenden director (= Geschäftsführer) oder die Gesellschafter in Anspruch nehmen kann. Entsprechend kommt auch nur das Vermögen der Gesellschaft für eine Vollstreckung in Frage, aus Gläubigersicht die Crux der beschränkten Haftung. Entsprechend bestehen bei den von vornherein auf Betrug angelegten Gesellschaften nur geringe Aussichten, vollstreckbares Vermögen anzutreffen. Wegen des praktisch nicht vorhandenen Stammkapitals können meist noch nicht einmal die Kosten für den Gerichtsvollzieher erzielt werden. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden ist Information der Schlüssel für ein erfolgreiches oder wenigstens wirtschaftliches sinnvolles Vorgehen gegen eine Limited als Schuldner. Auch wenn der Sachverhalt noch so eindeutig beweisbar ist, kann ein aussichtsloses Vollstreckungsverfahren den wirtschaftlichen Schaden für den Gläubiger sogar noch vergrößern. Die Informationsbeschaffung sollte deshalb begonnen haben, bevor man sich überhaupt dazu entschieden hat, einen Prozess gegen die Gesellschaft zu führen.   Informationen beschaffen! Die erste und eine sehr wichtige Informationsquelle sind dabei die Unterlagen aus den bisherigen Geschäftsbeziehungen. Im Idealfall findet sich bereits in den Geschäftsbriefen eine Kontoverbindung der Gesellschaft. Nur mit dieser Hilfe ergibt sich überhaupt die Möglichkeit der Kontopfändung. Ob weitere Konten der Limited bestehen, kann unter Umständen das eigene Kreditinstitut – verständlicherweise selten offen – beantwortet werden. Ein unverbindlicher Anruf bei der eigenen Bank soll aber angeblich schon manchen wertvollen Hinweis erbracht haben.   Forderungspfändung Häufig werden Zahlungsschwierigkeit des Schuldners mit zum Teil namentlich bezeichneten Forderungen bei anderen Unternehmen oder Privatpersonen gerechtfertigt, die ebenfalls noch nicht gezahlt hätten. Auch wenn man in den Wahrheitsgehalt solcher Rechtfertigungen kein übermäßiges Vertrauen investieren sollte, besteht zumindest die Möglichkeit, dass Forderungen der Limited existieren. Solche Forderungen lassen sich grundsätzlich ebenfalls pfänden. Sollten sich die Rechtfertigungen als unwahr erweisen, hat man unter Umständen zumindest eine weitere Informationsquelle, die unter Umständen Auskünfte zum Schuldner liefern kann.   Vermögen am Sitz der Niederlassung in Deutschland Ein weiterer Ansatzpunkt, den man aus der Geschäftspost entnehmen kann, ist die Anschrift der Limited. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass es sich nur um eine sogenannte Briefkastenfirma handelt. Trotzdem ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück tatsächlich im Eigentum der Limited steht. Klarheit bringt dann eine Anfrage bzw. Einsichtnahme beim zuständigen Grundbuchamt. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Grundbuch kein öffentliches Register ist, d. h. es ist für eine Einsichtnahme ein „berechtigtes Interesse“ nachzuweisen. Ein solches kann regelmäßig aber durch einen vollstreckbaren Titel nachgewiesen werden. Allerdings ist die Aussicht auf tatsächlich vorhandenes Grundvermögen der Limited von allen Möglichkeiten sicherlich die geringste. Möglicherweise findet sich unter der angegebenen Geschäftsadresse aber ein reales Büro oder eine Produktionsstätte mit dann pfändbaren Sachwerten, wie beispielsweise EDV-Anlagen. Nachforschungen in diese Richtung sind daher immer sinnvoll.   Auswerten des Internets wie jede andere Informationsquelle Nicht zu unterschätzen als Instrument zur Informationsbeschaffung, da besonders kostengünstig, ist auch der simple Rückgriff auf das Internet. Jeder, der in diesen vernetzten Zeiten rechtsgeschäftlich in Erscheinung tritt – auch der Betrüger – hinterlässt in der digitalen Welt Spuren. Oft lohnt sich eine Anfrage bei den einschlägigen Suchmaschinen, die häufig mehr zu Tage fördern, als die bloße Internetseite der Limited.   Was bringt mir ein Recherchedienst? Natürlich kann man auch einen Recherchedienst einschalten. Allerdings sollte man sich genau überlegen, ob und was man als ohnehin gebeutelter Gläubiger investieren möchte. Vor allem verlangt dieses Instrument auch eine entsprechende Kontrolle des Recherchedienstes und eine klare Weisung, was der Auftraggeber sich von einer solchen Recherche verspricht. Hier sollten Handlungsoptionen bei der Informationsgewinnung bereits vorher definiert werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Informationsgewinnung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen und die gewonnene Datenmenge regelmäßig aktualisiert werden sollte. In jedem Fall sollte sie in enger Koordinierung mit Ihrem Rechtsanwalt vorgenommen werden, damit er realistisch beurteilen kann, welche Verfahrensschritte überhaupt Erfolg versprechen und welche aus wirtschaftlichen Gründen besser unterbleiben.

Missbrauch beim Verkauf von Krediten zur Immobilienfinanzierung

Seit langem machen praxiserfahrene Rechtsanwälte auf eine Rechtslücke aufmerksam, die es Finanzinvestoren unter Umständen ermöglichen könnte, eine Zwangsversteigerung in eine fremdfinanzierte Immobilie zu betreiben und dies unter Umständen auch dann, wenn der Kredit vom Kreditschuldner ordnungsgemäß bedient wird. Tatsächlich gibt es eine Ge­set­zes­lü­cke im deutschen Kre­dit­si­che­rungs­recht, die zu ei­nem derart ab­sur­den Er­geb­nis füh­ren kann. Nunmehr wird im Rahmen eines Gesetzesvorhabens im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert, ob den Hinweisen aus der Praxis Rechnung getragen werden kann. Im folgenden erläutern wir Ihnen, wie es überhaupt möglich ist, dass gegen den Eigentümer einer Im­mo­bi­lie trotz ei­nes regelmäßig bedienten Kre­di­tes die Zwangsversteigerung betrieben wird?     Die Problematik mit den veräußerten Krediten

 

Regelmäßig kommt es vor, dass ein Hausbauer oder ein Immobilienkäufer sein Haus nicht auf einen Schlag bezahlen kann und er zur Finanzierung einen Kredit aufnimmt. Die Bank lässt sich dafür eine Sicherheit bestellen. Anders als es häufig vermutet wird, sind die meisten Sicherheiten keine Hypotheken. Meist verlangt die finanzierende Bank als Si­cher­heit der Rück­zah­lung des Kredites die Eintragung einer Grund­schuld im Grund­buch des zu bebau­en­den Grundstücks. Die Grund­schuld be­rech­tigt die fi­nan­zie­ren­de Bank bei Nicht­rückzah­lung des Kre­di­tes, das Grund­stück zwangs­wei­se zu ver­wer­ten, d. h. die Zwangsversteigerung zu betreiben.

  Wäh­rend der Lauf­zeit des Kre­di­tes bleibt die Grund­schuld uneingeschränkt im Grundbuch ein­ge­tra­gen. Erst nach der Ab­zah­lung des Kre­di­tes kann der Haus­bau­er von der Bank ver­lan­gen, dass die­se ei­ne Lö­schungs­be­wil­li­gung er­teilt, da­mit die Grund­schuld im Grund­buch ge­löscht werden kann. Diese bisherige Pra­xis hatte gut funk­tio­niert.  

Ei­ne Grund­schuld bes­teht ju­ris­tisch aber im­mer in der Hö­he des ge­sam­ten ein­ge­tra­ge­nen Be­tra­ges, d. h. die Grundschuld wird nicht dadurch sukzessive kleiner, weil der Kredit nach und nach zu­rück­ge­zahlt wird. Juristen sprechen davon, dass die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Sie ist also nicht vom Bestand und auch nicht vom Umfang der gesicherten Forderung abhängig. Außerdem kann die Grundschuld für sich allein übertragen und genutzt werden. Genau dies ist der wesentliche Unterschied zur Hypothek (§§ 1113 und 1191 BGB).

Während die Grundschuld in Deutschland ein altes Sicherungsmittel ist, haben die Banken den weltweiten Verkauf und den Handel mit Grundschulden in großflächiger Zahl erst vor wenigen Jahren für sich entdeckt. Die Bank kann demnach zur Bereinigung ihres Kreditengagements die Grund­schuld an ei­nen in- oder ausländischen Finanzinvestorabtreten und der kann ihn an weitere Personen abtreten. Dadurch ist ei­ne neue, kom­ple­xe Si­tua­ti­on ent­stan­den. So­lange sich die Grund­schuld mit dem Kre­dit in ei­ner Hand befunden hat, galt eine Si­che­rungs­zweck­er­klä­rung der­ge­stalt, dass der Kre­dit­ge­ber sich ver­pflich­tete aus der Grund­schuld nicht vor­zu­ge­hen, so­lan­ge das Dar­le­hen ord­nungs­ge­mäß be­dient wird. Durch die Tren­nung von Darlehen und Grund­schuld­ er­hält der Grund­schuld­gläu­bi­ger (= der Kreditkäufer) jedoch ei­ne an­de­re Rechts­po­si­ti­on. Er kann nun aus der Grund­schuld vor­ge­hen und die Zah­lung des gesamten Grund­schuld­be­tra­ges nebst den ein­ge­tra­ge­nen Zin­sen ver­lan­gen. Ge­gen­über dem neu­en Grund­schuld­gläu­bi­ger kann der Haus­bau­er nicht ohne weiteres ein­wen­den, dass der Kre­dit schon ­be­zahlt sei. Das führt zu dem ab­sur­den Er­geb­nis, dass die Zwangsversteigerung ei­nes Hau­ses trotz ei­nes regelmäßig bedienten Kre­di­tes mög­lich ist.

 

Allerdings bleibt dem Kreditnehmer die Möglichkeit, die ab­tre­ten­de Bank auf Scha­den­er­satz in An­spruch zu neh­men, wenn die Bank die Grund­schuld oh­ne die Si­che­rungs­zwe­cka­bre­de ab­ge­tre­ten hatte. Dabei ist es aber grundsätzlich vorstellbar, dass die Klage auf Schadensersatz noch vor den Gerichten anhängig ist, während die Immobilie parallel bereits zwangsversteigert wurde. Eine nicht gerade befriedigende Lösung.

 

    Kreditveräußerung mit Folgen

In der Praxis tauchen solche Fälle meist noch nicht beim erstmaligen Verkauf eines Kredites auf. Die verkaufende Bank, die in aller Regel zugleich die Hausbank des Kreditnehmers ist, achtet in aller Regel darauf, die Forderung, die Sicherungszweckerklärung und die Grundschuld in einem Paket abzutreten. Der Käufer ist jedoch in der Regel keine Bank, häufig sogar eine ausländische Nichtbank, die ihrerseits nur die Grundschuld an einen weiteren Käufer, häufig ebenfalls eine Nichtbank veräußert und abtritt. Dieses Geschäft hat die ursprünglich verkaufende Bank jetzt nicht mehr unter Kontrolle und so kommt es in der Praxis dazu, dass ein zweiter oder dritter Käufer rücksichtslos gegen den Schuldner vorgeht, um eine größtmögliche Verwertung zu erzielen. Zwar macht sich in diesem Fall der erste Käufer unter Umständen schadensersatzpflichtig, weil er die von der veräußernden Bank übernommenen Verpflichtungen, nämlich Grundschuld, Sicherungszweckerklärung und Kreditforderung nicht voneinander zu trennen, verletzt hat. Entsprechende Schadensersatzansprüche sind jedoch zumindest gegen den Schädiger nur schwer durchzusetzen, zumal es sich häufig um ausländische Gesellschaften handelt, die ihren Unternehmenssitz auch in Irland, auf den Bermudas, den Bahamas oder den Cayman-Inseln haben können und insofern auch nach dem Recht der dortigen Staaten organisiert sind. Dies hilft dem Kreditnehmer wenig, zumal wenn der Käufer eine Limited ist, deren Stammkapital bei einem Pfund liegt.

 

   

Hilft die Politik?

Inzwischen ist auch die Politik auf die Problematik aufmerksam geworden und unternimmt den Versuch, der missbräuchlichen Kreditveräußerung einen Riegel vorzuschieben. Dabei werden unterschiedliche Lösungsansätze vorgeschlagen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23.01.2008 soll ein SPD Bundestagsabgeordneter vorgeschlagen haben, im Falle des Verkaufs von Krediten zugunsten des Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht mit Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung einführend zu wollen. Dieser Vorschlag ist jedoch für keinen der Beteiligten zielführend, weil das beschriebene Problem nicht im Verkauf von Krediten an sich steckt, sondern in der Aufspaltung von Sicherungszweckabrede und der eigentlichen Grundschuld beim Veräußerungsgeschäft. Ein Sonderkündigungsrecht würde dem Kreditnehmer gar nichts bringen, weil er den Kredit jetzt in einem Zug zurückzahlen müsste, die zwangsläufige Folge, wenn er den Kredit kündigt. Den Banken würde ein Sonderkündigungsrecht generell die Grundlage zur Veräußerung von Krediten entziehen. Da dies aber ein international übliches Mittel der Risikostreuung des Kreditengagements von Banken ist, führt dies zwangsläufig dazu, dass Kredite für den Kunden und Verbraucher teurer werden; mithin ein sehr bedenklicher, deutscher Sonderweg. Völlig ausreichend wäre eine Regelung, die eine Aufspaltung von Grundschuld und Sicherungszweckerklärung beim Verkauf eines Kredites künftig ausschließt. Ebenso führt der dem Vernehmen nach aus dem Bundesjustizministerium stammende Vorschlag, Kreditinstitute zu verpflichten, Darlehen anzubieten, die nicht abgetreten werden können, im Ergebnis dazu, das Kredite teurer werden.

 

Man darf gespannt sein, ob und inwieweit es dem Gesetzgeber gelingen wird, durch sinnvolle Maßnahmen die angesprochenen Missstände wirksam zu bekämpfen. Vielleicht wird erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für endgültige Klarheit sorgen. Bis dahin bleibt nur die Möglichkeit, möglichst rasch einen auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt aufzusuchen. Denn wenn rechtzeitig gehandelt wird, gibt es auch heute schon die Möglichkeit, sich wirksam zu wehren.

Kann man den Geschäftsführer (director) einer in Deutschland tätigen Limited haftbar machen?

Wann haften Geschäftsführer (director) einer in Deutschland tätigen Limited persönlich?

Die Rechtsform der englischen Private company limited by shares (kurz: Limited oder Ltd.) gewann in Deutschland in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Bedeutung und ist schon lange kein Exot in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig, die nachstehenden Erwägungen stehen daher nur exemplarisch für den Boom hierzulande. Dank der in den Grundlagenverträgen der Europäischen Gemeinschaft garantierten Niederlassungsfreiheit kann jeder Unternehmer ab 1 £ Stammkapital eine Limited gründen und in den Genuss der insoweit auf das Stammkapital in dieser Höhe beschränkten Haftung kommen. Anders dagegen bei dem deutschen Pendant, der GmbH, bei der nach wie vor ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro aufgebracht werden muss.   Werbung behauptet Haftungsfreiheit In der Werbung von sogenannten Limited-Agenturen heißt es nicht selten, dass der Geschäftsführer (director) einer Limited den Haftungsgrundsätzen, strafrechtlichen Sanktionen und Sperrfristen des deutschen GmbH-Gesetzes entgehen kann. Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Ist dem Missbrauch nun Tür und Tor geöffnet? Oder gibt es aus haftungsrechtlicher Sicht doch Gründe, dem deutschen Modell der GmbH die Treue zu halten?   Anwendbarkeit englischen Rechts auf Limited mit Sitz in Deutschland Auf den ersten Blick scheint die Abwanderung ins englische Gesellschaftsrecht verlockend: aufgrund von zwei Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist auf eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung unterhält, stets englisches Gesellschaftsecht anzuwenden. Keine Rolle spielt dabei, in welchem Mitgliedsstaat die Limited ihren Verwaltungssitz hat oder den Großteil ihrer Geschäfte abwickelt. Allerdings gilt dies nur für das Gesellschaftsrecht, sobald es etwa um Insolvenzrecht geht, gilt auch für die Limited mit einer deutschen Niederlassung und einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland die deutsche Insolvenzordnung. Durch diese aus dem europäische Recht resultierende Rechtsprechung ist eine Rückgriff auf die Haftungsfiguren des deutschen GmbH-Gesetzes tatsächlich nicht möglich. Hierdurch können zumindest diejenigen deutschen Regelungen umgangen werden, die entgegen dem Prinzip der beschränkten Haftung, den Geschäftsführer einer deutschen GmbH in bestimmten Missbrauchsfällen persönlich in voller Höhe haftbar machen und damit wesentlich zur Missbrauchseindämmung beitragen. Diese Konsequenz aus dem europäischen Recht hat auch der Bundesgerichtshof mittlerweile bestätigt.   Inanspruchnahme nach deutschem Recht Von den Befürwortern dieser „Enthaftung durch Wahl einer ausländischen Rechtsform“ wird indessen grundlegend übersehen, dass der Geschäftsführer durch die Wahl der Unternehmensform Limited keineswegs in den rechtsfreien Raum optiert. Zunächst verbleibt den Gläubigern, bei einer in Deutschland tätigen Limited, grundsätzlich die Möglichkeit, den director im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinem deutschen Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit erfasst allerdings nur die besonders krassen Fälle von Gläubigerschädigung; wobei die Beweislasthürden für den Anspruchssteller hoch sind. Ob daneben auch eine Haftung des directors bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht in Betracht kommt, ist selbst unter den Gerichten immer noch streitig. Im Kern geht es um die - bisher noch offene - Frage, ob diese Pflicht dem Gesellschafts- oder dem Insolvenzrecht zuzuordnen ist.   Die Haftung des directors nach englischem Recht Wenn ein Rückgriff auf das vertraute deutsche Haftungsrecht nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit nach dem dann anwendbaren englischen Recht, Instrumente einer Inanspruchnahme zur Verfügung stehen. Der in Deutschland auftretende director der Limited flüchtet gerade nicht in den rechtsfreien Raum, sondern nur in eine andere Rechtsordnung, die ihm im Einzelfall sogar erhebliche Probleme bereiten kann, von denen er vorher noch gar nichts geahnt hatte. Naturgemäß sind auch die englischen Gerichte mit dem Missbrauch der beschränkten Haftung konfrontiert, was längst eindämmende Maßnahmen sowohl des Gesetzgebers als auch der Gerichte zur Folge hatte. Die wichtigsten Haftungsrisiken wollen wir Ihnen kurz vorstellen:   „Fraudulent trading" und „wrongful trading" Insbesondere im Falle der Liquidation einer Gesellschaft besteht die Möglichkeit, direkt gegen den director vorzugehen, sofern dieser trotz sich abzeichnender Insolvenz entgegen den Gläubigerinteressen handelt. Im Falle des „fraudulent trading" ist neben der Liquidation der Gesellschaft allerdings der Nachweis einer betrügerischen Absicht des directors gegenüber seinen Vertragspartnern notwendig. Den entsprechenden Beweis einer Kenntnis von der drohenden Insolvenz und zugleich einer Betrugsabsicht, ist jedoch in der Praxis nicht sehr leicht zu führend und hat nur in eindeutigen Fällen realistische Erfolgschancen. Die director-Haftung wird allerdings durch das sog. „wrongful trading" ergänzt. Anknüpfungspunkt ist hier die Pflicht des directors, bei drohender Insolvenz alles zu tun, um eine Schädigung von Gesellschaftsgläubigern zu vermeiden. Liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor, so wird ein Verschulden des directors vermutet. Ein Entlastungsbeweis für den director ist zwar möglich, in der Praxis jedoch schwer zu führen. „Wrongful trading" kann bereits dann eine Haftung auslösen, wenn der director die ausweglose Überschuldung der Gesellschaft hätte erkennen können und müssen. Im Ergebnis ist damit der director einer Limited in der Insolvenz durchaus vergleichbaren Haftungsrisiken unterworfen, wie der Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Einen nicht zu unterschätzenden Nachteil haben die beiden aus dem angelsächsichen Recht stammenden Haftungsfiguren dennoch: Ansprüche können nicht durch die Gläubiger, sondern nur durch den Liquidator geltend gemacht werden. Der Liquidator entspricht dem deutschen Insolvenzverwalter entspricht. Praktisch bedeutet dies, dass sich im Falle der Verurteilung des directors nur die Insolvenzmasse erhöht, aus denen die Gläubigeransprüche bedient werden.   Haftung bei Krise der Gesellschaft Trotzdem kann dem director auch außerhalb der Insolvenz eine Schadensersatzpflicht treffen. In Anlehnung an das „wrongful trading"-Modell entwickelten die englischen Gerichte eine nach den Voraussetzungen beinahe identische Haftungsfigur, die bereits bei einer absehbaren Krise der Gesellschaft greift. Berücksichtigt man, dass der director das Wohl der Gesellschaft in den Mittelpunkt seiner Arbeit zu stellen habe, gehört dazu bei einer absehbaren Krise auch die Wahrung der Interessen der Gläubige, da in finanziell schwierigen Zeiten mit deren Geld gewirtschaftet wird. Die insofern existente Haftungsfigur ist allerdings nachrangig und greift nur, wenn es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt.   Fazit: Kein rechtsfreier Raum für den director Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch nach englischem Recht ein director keine Narrenfreiheit genießt. Auch er haftet bei Verschulden gerade in der Insolvenz persönlich und in vergleichbarer Form wie der GmbH-Geschäftsführer. Dass nur der Liquidator bestimmte Ansprüche durchzusetzen vermag, ändert nichts an dieser Risikobewertung. Bedenkt man, dass sich durch Inanspruchnahme des angelsächsischen Rechtskreises auch ein zusätzlicher Gerichtsstand eröffnet, an dem man verklagt werden kann, scheint eine Flucht über den Kanal, welches lediglich mit dem Ziel betrieben wird, die Haftung nach deutschem Recht zu umgehen, als übereilt und angesichts der wesentlich höheren Beratungskosten, aufgrund der Notwendigkeit zur Beherrschung von zwei Rechtsordnungen, auch nicht in jedem Fall sehr durchdacht.   Deutsches Strafrecht gilt zusätzlich Bei Betrugsstraftaten ergibt sich über die Normen der §§ 823 bzw. 826 Bürgerlichen Gesetzbuches zusätzlich eine Haftung der Hintermänner einer Ltd.. Von Haftungsfreiheit kann bei Vermögensdelikten deshalb keine Rede sein.

Ausstieg aus der Deutsche Beamtenvorsorge AG und Co. Zweite Deutschlandfonds KG - LG Frankfurt Oder eröffnet Möglichkeit zur kompletten Rückabwicklung der Beteiligung

Das Landgericht Frankfurt Oder hat mit Urteil vom 19.10.2007 unter dem Az. 11 O 102/07 in einem von dem Autor geführten Verfahren gegen die „Deutsche Beamtenvorsorge AG für Unternehmensbeteiligungen und Co. Zweite Deutschlandfonds KG“ entschieden, dass bei Vorliegen einer Haustürsituation der Widerruf des Vertragsverhältnisses nach dem Haustürwiderrufsrecht möglich ist.

Der Kläger hatte die Kapitalanlage in seiner Wohnung vermittelt bekommen und nach nicht ganz neun Jahren den Widerruf des Vertragsverhältnisses erklärt. Dieses wollte die Beklagte jedoch nicht gelten lassen. Sie ging davon aus, dass die Möglichkeit zum Widerruf grundsätzlich eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung abgelaufen sei.

Das Landgericht Frankfurt Oder entschied jedoch, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ausreichend war. Zwar entspreche die Widerrufsbelehrung in ihrem Wortlaut den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus bedürfe es aber neben einer gesonderten Unterschrift durch den Zeichner der Kapitalanlage, auch einer drucktechnisch deutlich gestalteten Hervorhebung der Widerrufsbelehrung, um deren Warnfunktion hinreichend zu erfüllen. Allein die verwendete Schriftgröße und der Fettdruck der Widerrufsbelehrung genügen nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt Oder nicht, um diese Warnfunktion zu erfüllen.

Aus diesem Grund war der Widerruf des Vertragsverhältnisses auch noch fast neun Jahren nach Vertragsabschluss möglich. Rechtsfolge ist, dass der Vertrag als Rechtsgrund für die gegenseitig gewährten Leistungen nachträglich wegfällt. Es ist insoweit hier nach den sog. "Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft" eine Auseinandersetzung durchzuführen. Die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt beweist wieder einmal, dass etliche Widerrufsbelehrungen nicht ausreichend sind, um die klaren gesetzlich geregelten Vorgaben hinreichend zu erfüllen. In dem vorliegenden Fall bietet die Möglichkeit des Widerrufs des Vertragsverhältnisses somit eine ideale Möglichkeit für den Anleger, um aus seiner Kapitalanlage wieder auszusteigen, ohne große Verluste zu erleiden.

Allerdings dürfte auch hier wieder einmal das Windhundprinzip gelten, wonach derjenige, der zuerst kommt, auch zuerst sein Geld erhält. Diejenigen, die sich zu spät melden, bestraft möglicherweise das Leben bzw. das Insolvenzverfahren, falls die Gesellschaft nicht in der Lage sein sollte, sämtliche an sie gestellten Forderungen zu erfüllen.

Die Rechtsanwälte werden in der Angelegenheit weiter berichten.

Prospekte, Prospekte....Bunte Papiere, die keiner liest? Über die Rechte des Kapitalanlegers im Schadensfall

Was geschieht eigentlich, wenn ein Anleger auf Empfehlung seines Anlageberaters in eine Kapitalanlage investiert, dieser dem Kunden allerdings gar kein Prospekt aushändigt oder sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Prospekt inhaltlich falsch ist? Der Anleger hatte im Vertrauen auf seinen Berater geglaubt, auf ein goldenes Pferd zu setzen. Nun aber ist das Geld verloren und der Anleger stellt sich die Frage, ob er vielleicht jemanden haftbar machen kann. Immer mehr Anleger ziehen im Schadensfall vor den Kadi. Die Gerichte beschäftigen sich in den letzten Jahren mehr als jemals zuvor mit der Haftung von Kapitalmarktberatern aufgrund unzureichender Aufklärung einerseits, sowie der Haftung von Emittenten aufgrund falscher Angaben in Prospekten andererseits.   Zum Glück für die Anleger stehen die Chancen, das Geld vom Berater oder dem Emittenten ersetzt zu bekommen, heute so gut wie niemals zuvor. Eine unzureichende Aufklärung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Berater seinem Kunden vor dem Kauf kein Prospekt über die Kapitalanlage ausgehändigt hat oder der Prospekt fehlerhaft war.. Allerdings gilt die Prospektpflicht nicht für alle Formen von Geldanlagen. – Und wo keine Prospektpflicht besteht, können auch keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden, falls ein Prospekt fehlt oder mangelhaft ist.   Auf der anderen Seite haben sich die Rechte der Anleger im Schadensfall aufgrund der jüngsten Bundesgerichtshof-Rechtsprechung zum Fall der insolventen Göttinger-Gruppe stark verbessert. Denn es kommt in Zukunft nicht mehr darauf an, ob der Anleger den fehlerhaften Prospekt erhalten oder gelesen hat. Es kommt für eine Haftung des Emittenten nur noch darauf an, dass der Inhalt des Prospektes fehlerhaft und der Mangel wesentlich ist. Zugunsten des Anlegers gilt die Vermutung, dass er die Anlage aufgrund der durch den Prospekt hervorgerufenen Aussichten erworben hat.   Welche Kapitalanlagen unterliegen der Prospektpflicht?   1990 wurde das so genannte Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz eingeführt. Der Gesetzgeber hat dadurch die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für das öffentliche Angebot von Wertpapieren geschaffen. Zum 1. Juli 2005 wurden mit dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) die Rechte der Anleger entscheidend verbessert. Welche Geldanlagen im Einzelnen prospektpflichtig sind, ist hier ebenso ausdrücklich geregelt wie die Ausnahmen von der Prospektpflicht.   Gemäß § 1 Abs. 1 WpPG besteht Prospektpflicht für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren liegt in der Regel dann vor, wenn mehr als 100 Anleger mit dem Kaufangebot angesprochen werden sollen und/oder die Mindestzeichnungssumme beziehungsweise die Stückelung der Wertpapiere unter 50.000 Euro liegt.   Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für folgende Geldanlagen eine Prospektpflicht besteht:  
  • Aktien
  • Offene und geschlossene Fonds
  • Genussscheine
  • Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, Zerobonds, Junk Bonds, Teilgewinnschuldverschreibungen, Hypothekenanleihe)
  • Hybride Finanzinstrumente (Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Wandelgenussscheine, Hybridanleihen)
  • Zertifikate und derivative Finanzinstrumente (Inflationsgesicherte Anleihen, ewig laufende Anleihen, Perpetuals)
  Die Prospektpflicht gilt sowohl bei einer außerbörslichen Platzierung als auch bei einem Börsengang am geregelten oder amtlichen Markt sowie beim Handel im Freiverkehr.   Wer haftet im Falle eines mangelhaften Prospektes?   Bereits seit dem 1. April 1998 werden sämtliche Prospekte vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel beziehungsweise von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich ihrer formalen Vollständigkeit geprüft. Sehr zum Leidwesen der Anleger werden die Prospekte hierbei aber nicht auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin untersucht. Die Haftung ergibt sich aus §§ 44 ff. Börsengesetz (BörsG), wonach sowohl diejenigen, die ein Prospekt erlassen haben als auch diejenigen, von denen der Prospekterlass ausgeht, dem Anleger gegenüber gesamtschuldnerisch für solche Schäden einstehen müssen, die diesem aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt entstehen.   Leider gehen die Emittenten nur allzu oft Pleite, so dass diese in der Praxis nicht haftbar gemacht werden können. In einem solchen Fall kann sich ein Anleger unter bestimmten Voraussetzungen bei seinem Anlageberater beziehungsweise bei seiner Bank schadlos halten. Zur Pflicht des Anlageberaters gehört es, den Kunden umfassend über sämtliche Risiken aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht umfasst auch die Aushändigung eines fehlerfreien Prospektes über die Anlage.   Der Zweck eines Prospekts liegt darin, dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste und die zukünftige Entwicklung des Emittenten sowie die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Der Wertpapierprospekt muss daher sämtliche Angaben enthalten, die für eine solche Beurteilung notwendig sind.   Viele Anlageberater sind sich nicht im Klaren darüber, dass diese Prospekte nicht in erster Linie reines Werbematerial sind, sondern von der Rechtsprechung als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten angesehen werden. Die Pflicht zur Aushändigung eines Prospektes im Vorfeld der Order lässt sich auch nicht durch eine umfassende und vollständige mündliche Beratung ersetzen. Der Kunde soll laut Rechtsprechung die wichtigsten Fakten schwarz auf weiß in Händen halten und dann erst entscheiden, ob die Anlage seinen Vorstellungen entspricht oder nicht. Kommt also der Anlageberater seiner Aufklärungspflicht nicht nach, so kann er bei Verlusten ebenfalls in Haftung genommen werden.   Fazit  

Jeder Anleger, dem nie ein Prospekt ausgehändigt wurde oder der der Ansicht ist, ein Prospekt sei mangelhaft, sollte sich umgehend juristischen Rat einholen. Denn er hat gute Aussichten, nicht auf dem Schaden sitzen bleiben zu müssen. Die Chancen des Anlegers, seinen Berater, die Bank oder den Emittenten im Falle eines Verlustes haftbar zu machen, sind heute größer als je zuvor. Für die Haftung aufgrund eines fehlerhaften Prospektes kommt es darüber hinaus nicht mehr darauf an, ob der Anleger den Prospekt überhaupt gelesen hat.

BaFin kontrolliert Wertpapiervertrieb von US Corporation

Der­zei­tig ist die Grün­dung von aus­län­di­schen Ge­sell­schaf­ten stark in Mo­de. Die bri­ti­sche Li­mi­ted (Ltd.), die spa­ni­sche S.A. und auch an­de­re Un­ter­neh­mens­for­men er­freu­en sich zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Ge­ra­de im Be­reich von Pri­va­te Equi­ty er­freut sich auch die US Cor­po­ra­tion zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Die­ses liegt da­ran, dass die Cor­por­tion leicht zu grün­den ist, we­nig bis gar kein Grün­dungs­ka­pi­tal er­for­der­lich ist und das so ge­nann­te Pen­nys­tocks be­ge­ben we­rden kön­nen. Auch die Vor­schrif­ten über Vor­stand und Auf­sichts­rat sind nicht an­nä­hernd so streng wie in Deutsch­land, zumal die Corporation nur einen Board of Directors und nicht zwei Gremien bereithalten muss.


Nun ver­suchen je­doch ei­ni­ge fin­di­ge Un­ter­neh­mer, nachdem ihnen die Gründung einer Corporation, auch als Inc. abgekürzt, gelungen ist, die ge­ra­de frisch ge­druck­ten Ak­ti­en ih­rer US Cor­po­ra­tion auch auf den deut­schen bzw. eu­ro­päi­schen Markt zu brin­gen. Die­ses ruft prompt den Re­gu­lie­rer in Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan. Die­ser ist näm­lich zu Recht der Auf­fas­sung, dass die Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren im eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum nur dann mög­lich ist, wenn die Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ein­ge­hal­ten sind, die in Um­set­zung der Richt­li­nie 2003/71/EG er­las­sen wur­de.


Dem­nach müs­sen auch US Cor­po­ra­tions bei Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren auf dem deut­schen Markt ei­nen Wert­pa­pierprospekt vor­hal­ten, der den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ent­spre­chen muss. Die­se fin­det sich im Amts­blatt der eu­ro­päi­schen Uni­on vom 30.04.2004 un­ter L 149/01 und um­fasst 144 Sei­ten. Ein nicht ganz zu leicht zu be­wäl­ti­gen­der Wust von Vorschriften.


Die­ses muss­te auch ein Un­ter­neh­mer aus Ba­den-Würt­tem­berg fest­stel­len, der ei­nen Wert­pa­pier­pro­spekt selbst schrei­ben und bei der Ba­Fin ein­rei­chen woll­te. Nach­dem dies nicht wirk­lich funk­tio­nier­te mel­de­te sich der ver­zwei­fel­te Mann bei den Rechts­an­wäl­ten und bat um Hil­fe. Es ließ sich schnell fest­stel­len, dass der Auf­wand für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spek­tes durch den Man­dan­ten stark un­ter­schätzt wor­den war. So­wohl die Wirt­schafts­da­ten, die die­ser an­führ­te, als auch An­ga­ben zum Ge­schäfts­be­trieb und Un­ter­neh­mens­ge­schich­te reich­ten zur Er­fül­lung der Vor­ga­ben aus der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 kei­nes­wegs aus. Erst nach aus­führ­li­cher Be­ra­tung durch die Rechts­an­wäl­te und nach Er­stel­lung ei­nes Fahr­plans für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spektes, der den Vor­ga­ben der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gsaufsicht (Ba­Fin) ent­spre­chend war, konn­te hier er­folg­reich das Bil­li­gungs­ver­fah­ren für den Wert­pa­pier­pro­spekt durch­ge­führt wer­den.


Auf Grund der ein­schlä­gi­gen Er­fah­run­gen der Rechts­an­wäl­te emp­fiehlt es sich, in je­dem Fall vor Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren oder Ge­sell­schafts­an­tei­len ei­nen auf die­sem Ge­biet spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­zu­su­chen. Meist ist auch die Hil­fe ei­nes Steu­er­be­ra­ters, der mit der Pro­spek­ters­tel­lung und der Er­stel­lung von den ent­spre­chend not­wen­di­gen Bi­lan­zen ver­traut ist, not­wen­dig. Nach Er­stel­lung der ent­spre­chen­den Zah­len­wer­ke und ge­ge­benen­falls auch Prog­no­sen müs­sen die­se durch ei­nen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder Wirt­schafts­prü­fer auch noch ge­prüft wer­den. Oh­ne Prüf­ver­merk ist die Bil­li­gung eines Wertpapierprospekts zumindest nicht mög­lich.


Es emp­fiehlt sich da­her, in die­sem Be­reich nicht selb­stän­dig und blau­ä­u­gig tä­tig zu wer­den, son­dern stets pro­fes­sio­nel­le Hil­fe be­reits ab Be­ginn des Pro­jekts in An­spruch zu ne­hmen.


Dem­je­ni­gen, der meint, auf ei­nen Pros­pekt gänz­lich ver­zich­ten zu kön­nen oder zu wol­len, sei ge­sagt, dass die Ba­Fin die ent­spre­chen­de Ausgabe von Wertpapieren ohne gebilligten und hinterlegten Wertpapierprospekt un­ter­sa­gen und ho­he Ord­nungs­stra­fen ge­gen Ge­sell­schaft und Ge­schäfts­füh­rung ver­hän­gen kann. Dies soll­te in jedem Fall be­dacht wer­den. Weiterhin droht auch bei einem fehlerhaften Prospekt die Rückabwicklung der entsprechenden Beteiligung durch den Vertragspartner.


Ins­ge­samt stellt die Mög­lich­keit, über ei­ne US Cor­po­ra­tion Ak­ti­en auf dem deut­schen Markt zu emit­tie­ren ei­ne ide­ale Lö­sung für Star­t-Up-Un­ter­neh­men und Ge­schäfts­grün­der dar, da ge­ra­de im na­tio­na­len wie auch in­ter­na­tio­na­len Be­reich die Cor­po­ra­tion im­mer wei­ter an Be­deu­tung ge­winnt. Al­lei­ne bei der Ba­Fin wur­den in letz­ter Zeit durch Cor­po­ra­tions 65 An­trä­ge auf Bil­li­gung von Wert­pa­pier­pro­spek­ten ge­stellt. Die­ses zeigt, dass das Ge­sell­schafts­mo­dell der US Cor­po­ra­tion durch­aus er­folg­reich ist und ei­nen Wachs­tums­markt dar­stellt.

Je nach Art der Tä­tig­keit soll­te je­doch noch ein­mal ana­ly­siert wer­den, ob die US Cor­po­ra­tion oder ei­ne an­de­re Ge­sell­schafts­form ide­a­ler­wei­se zur Re­a­li­sie­rung des ge­wünsch­ten Ob­jek­tes die best­mög­li­che Lö­sung ist.

Sparbücher mit Reichsmarkguthaben

Können Sparbücher mit einem Reichsmarkguthaben heute noch in Euro umgestellt und ausgezahlt werden? Im Rahmen unseres Arbeitsgebietes Bank- und Kapitalmarktrecht erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten, die aus dem Nachlass eines nahen Angehörigen ein Sparbuch erhalten, welches sein Wertguthaben noch in Reichsmark ausweist. Mache finden solche Sparbücher auch auf dem Speicher oder an anderen Orten, wo man sie nicht unbedingt erwartet. Unter Umständen haben Sie auch auf dem Trödelmarkt günstig alte Reichsmark-Geldnoten eingekauft. Dabei stellt sich die Frage, was mit diesem Guthaben heute passiert? Bekommt man es auch nach Ablauf von drei Währungsumstellungen in den ostdeutschen Ländern (Reichsmark zur Mark der DDR, Mark der DDR zur Deutschen Mark, von der Deutschen Mark zum Euro) bzw. von zwei Währungsumstellungen in den westdeutschen Ländern (von der Reichsmark zur Deutschen Mark, von der Deutschen Mark zum Euro) noch in Euro ausbezahlt? Kann man Kreditinstitute erfolgreich dazu verpflichten das Guthaben in einer heute gebräuchlichen Währung auszuzahlen? Für die Prüfung der Rechtslage kommt es darauf an, ob das Vermögen in den westlichen oder östlichen Bundesländern angelegt worden war, da die Rechtslage nach dem Zweiten Weltkrieg bis zur Deutschen Wiedervereinigung rechts und links des „Eisernen Vorhanges“ unterschiedlich verlief. War das Guthaben bei Kreditinstituten vor der Deutschen Wiedervereinigung in den westlichen Bundesländern angelegt, kann eine Umwandlung des Guthabens in Euro nicht mehr erfolgversprechend durchgesetzt werden, da die Guthaben nach dem Gesetz zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17.12.1975 im Regelfall bereits seit dem 30.06.1976 erloschen sind, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt in (West-) Deutsche Mark umgewandelt wurden oder bereits vorher erloschen sind (vgl. insbesondere § 2: Ansprüche aus Reichsmarkguthaben). Auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen „Demokratischen“ Republik wurde das Reichsmark-Guthaben zur Währungsreform 1948 nur auf Antrag in Mark umgewertet. Das Verhältnis lag bei 10 Reichsmark zu einer Mark. Der Antrag musste nach damaliger Rechtslage bis 1952 gestellt werden. Man erhielt dann Anteilsrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe. Wollte man das Guthaben später ausgezahlt bekommen, so erfolgte eine Auszahlung nur über die Tilgung der Anleihe. Die Ansprüche auf Auszahlung der Anteilsrechte an der Anleihe konnten allerdings nur bis zum 31.12.1992 geltend gemacht werden. Nach diesem Stichtag verfielen die Ansprüche. Zuständig für das Verfahren war die Staatsbank Berlin, die im Rahmen der Deutschen Wiedervereinigung nach dem 03.10.1990 in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegliedert wurde. Es bleibt also festzuhalten: Die Realisierung eines Guthabens in Reichsmark dürfte heute im Regelfall nicht mehr erfolgversprechend durchzusetzen sein. Im Regelfall sind sämtliche Fristen spätestens am 01.01.1993 abgelaufen. Der Gesetzgeber wollte offenbar dadurch einen gewissen Rechtsfrieden erreichen, auch wenn dadurch der betroffenen Sparer bzw. sein Erbe das einst angesparte Vermögen verliert. In der Konsequenz kommt den meisten alten Sparbücher auf dem Dachboden oder die hinter alten Büchern gefundenen Geldnoten heute nur noch reine Sammlerfunktionen zu oder sie dienen als Erinnerungsstücke. Als solches sind Sie natürlich keineswegs wertlos. Nur bemisst sich ihr Wert meist nicht mehr nach dem ausgewiesenen Wert, sondern nach dem Marktwert als Sammlerstück.

Haftung der Mitglieder des board of directors einer US-Corporation (Inc.)

Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung und Technisierung des Handelsverkehrs zieht es heutzutage auch immer mehr deutsche Unternehmen zur Firmengründung in die USA. Allein 65 Gesellschaften haben bereits bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Prospekt zum Verkauf ihrer Wertpapiere hinterlegt. Die Tendenz ist weiterhin steigend.

 

Dies mag zum einen daran liegen, dass das amerikanische Gesellschaftsrecht sehr liberal geprägt ist und in einigen Staaten die Gründung einer Corporation sehr viel einfacher ist, als z.B. die Gründung einer GmbH in Deutschland, zum anderen aber auch daran, dass die Kapitaleinlage sehr gering bzw. überhaupt nicht nötig ist. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist daher nur ein geringer Kapitaleinsatz ganz im Gegenteil zur Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft notwendig.

 

Vorteilhaft ist auch, dass bei der US-amerikanischen Corporation keine direkte Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat notwendig ist. In der Gründungsphase reicht eine Person zur Geschäftsführung aus, später kann man mit zwei bis drei Mitgliedern im Board of Directors auskommen. In der deutschen Aktiengesellschaft sieht es da schon wesentlich ungünstiger aus, schreibt das Aktiengesetz doch Vorstand und Aufsichtsrat vor, mit einer Mindestbesetzung von einem Mitglied im Vorstand und drei bis hin zu 21 Mitgliedern im Aufsichtsrat.

 

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass eine Durchgriffshaftung auf den einzelnen Gesellschafter in Form des sog. piercing the corporate veil nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig ist, wenn die Gesellschaft als mere instrumentality erscheint, also nur zur „Verschleierung“ eigentlich eigener Geschäfte des Gesellschafters dient, um eben eine solche Haftung zu umgehen.

 

Die Vorteile liegen also klar auf der Hand. Was bleibt, ist allerdings die Frage nach der genauen Rechtslage. Vor allem die Frage nach der Haftung der Mitglieder des board of directors einer solchen Gesellschaft.

 

Die corporation an sich ist gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) sowohl partei- als auch prozessfähig und kann vollumfänglich als juristische Person in Deutschland, wie auch in den USA, handeln, auftreten und prozessieren (BGHZ VIII ZR 155/02). Dementsprechend haftet die corporation auch vollumfänglich nach deutschem Recht, sofern und soweit sie in Deutschland tätig ist und sich einer solchen Haftung aussetzt. Jedoch bleiben die amerikanischen Gesellschaftsgrundsätze und Haftungsausschlüsse des jeweiligen Gesellschaftsvertrages unangetastet und schützen den Einzelnen auch vor deutschen Rechtsansprüchen (begrenzte Durchgriffshaftung).

 

Dies klärt allerdings noch nicht die Frage nach der Haftung der einzelnen Person, die einen Posten als executive oder non-executive officer im board of directors einnimmt, denn auch das amerikanische Gesellschaftsrecht kennt eine Haftung eines Gesellschafters in seiner ihm eigenen Funktion. Um darauf eingehen zu können, muss vorab zuerst die Struktur einer corporation geklärt werden.

 

Aufbau einer Corporation

Die corporation wird vom board of directors (bod) als Organ, bestehend aus den einzelnen directors, geleitet und verwaltet. Der board of directors stellt eine Mischung von Vorstand und Aufsichtsrat dar, bietet aber nicht die gleichen Kontrollfunktionen. Für den board of directors handeln die so genannten directors of board. Neben den directors of board gibt es weitere leitende Angestellte, sog. officer, welche namens und in Vollmacht der corporation die täglichen Geschäfte übernehmen. Namentlich handelt es sich hierbei meist um den president oder den CEO (chief executive officer) als Gesamtbevollmächtigten, den secretary (also einen Schriftführer) und einen treasurer (Schatzmeister oder Finanzvorstand). Die Schaffung weiterer Positionen steht der Gesellschaft frei.

 

Das Amt des secretary und des president sollten nicht auf eine Person vereint werden, da es die Aufgabe des secretary ist, Entscheidungen des president gegenzuzeichnen. Andere Positionen können in Personalunion wahrgenommen werden.

 

Haftung des board of directors und der einzelnen directors

 

Der board of directors kann sowohl in seiner Gesamtheit (als Organ) haften, als auch jedes einzelne Mitglied als selbstständiger director. Neben der deliktischen Handlung kommen vor allem das common law und vertragliche und gesetzliche (written law) Regelungen als Haftungsgrundlagen in Betracht.

 

Nach dem common law kommt eine Haftung der directors bei absichtlicher (in bad faith) Überschreitung ihrer Vertretungsmacht und Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

 

Für vertragliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft kann ein einzelner director nur von Dritten in Anspruch genommen werden, sofern er persönlich gebunden ist, als Partei oder Bürge. So z.B. wenn ein director ausdrücklich einem Dritten gegenüber die Garantie für die Zahlung / Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft übernimmt.

 

Für eine gesetzliche Haftung der directors nach Landessrecht ist zwar (anders als beim common law) bad faith nicht erforderlich, jedoch ist die Exkulpation mit Nachweis auf die Ausübung seiner Pflicht und Beachtung der Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft möglich. Im Falle einer dennoch eintretenden gesetzlichen Haftung, haftet der board of directors (jedenfalls die an der fraglichen Beschlusssitzung teilnehmenden Mitglieder) gesamtschuldnerisch. Bei Inanspruchnahme einzelner Mitglieder findet ein Ausgleich im Innenverhältnis statt. In Betracht für eine solche gesetzliche Haftung kommen vor allem folgende Fälle:

 

1)     Verstoß bei der Ausschüttung von Dividenden oder der Vermögensverteilung gegen Landesgesetz oder die articles of incorporation (jedoch besteht hier eine Haftungsbegrenzung auf den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und zulässiger Ausschüttung/Verteilung) [§8.33 R.M.B.C.A.].

 

2)     Bei eigenem Anteilserwerb eines director oder des board of directors unter Ausnutzung der Position innerhalb der Gesellschaft und bei unangemessener Gegenleistung (auch hier ist eine Haftung auf den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und Zulässiger Gegenleistung beschränkt) [§ 8.33 R.M.B.C.A.].

 

3)     Wenn im Falle der Liquidation der Gesellschaft deren Vermögen ohne die Beachtung von Gläubiger- und Mitgesellschafterinteressen von einem director oder dem board eigenmächtig veräußert wird [§14.05 R.M.B.C.A.].

 

4)     Bei Missachtung bzw. Fehlen der Mindesteinlage oder einer Darlehensgewährung an Gesellschaftsfunktionäre über die Grenzen der landesgesetzlichen Regelungen hinaus (jedoch sind solche landesrechtlichen Bestimmungen heutzutage nur noch in wenigen Staaten anzutreffen. In den meisten Staaten fehlt es an derartigen Beschränkungen).

 

5)     Bei Verstoß gegen geltendes Bundesrecht. So z.B. beim insider trading und ähnlichen schweren Vergehen eines directors (siehe federal securities law, Security Exchange Act, Sherman Antitrust Act etc.)

 

Haftung der officers

Neben den directors kann es natürlich auch für die bevollmächtigten officers zu einer Einzelhaftung  gegenüber Dritten kommen. Insbesondere sind folgende Beispiele denkbar, unter denen eine Haftbarkeit üblicherweise angenommen wird:

 

-          Der einzelne officer (z.B. der CEO) übernimmt gegenüber Dritten eine ausdrückliche Garantie für die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Gesellschaft [siehe Lutz vs. Gatlin, 590 P.2d 359].

 

-          Der officer handelt in unklarer Vertretungslage bzw. ohne den Gebrauch seiner Vertretungsmacht (confusion of roles), er handelt in eigenem Namen und weist nicht auf seine Vertretung hin (in solchen Fällen kommt eine Haftung gemäß der Grundlagen des sog. law of agency gegenüber dem Dritten in Betracht).

 

-          Der einzelne officer verstößt gegen Steuergesetze, indem er z.B. Steuern nicht vorschriftsmäßig abführt [siehe z.B. §6672(a) Internal Revenue Code].

 

Haftung innerhalb der corporation

Auch innerhalb der corporation kann es zur Haftung der directors oder officers gegenüber anderen Organen der Gesellschaft und Anteilseignern kommen, da ihnen eine besondere Treue- und Sorgfaltspflicht (duty of care / loyality) gegenüber der gesamten Gesellschaft obliegt.

 

Der nach duty of care Verpflichtete hat so zu handeln, wie eine vernünftige Person in seiner Lage handeln würde [§ 8.30 R.M.B.C.A.]. Diese Sorgfalt unterliegt der gerichtlichen Überprüfung gemäß der sog. business judgement rule bei Verstößen oder Schäden innerhalb der Gesellschaft. Eine materielle Überprüfung durch das Gericht und somit eine Haftung entfällt, sofern der Handelnde ohne Eigeninteresse, nach Einholung angemessener Erkundigungen und nach seiner Überzeugung und rational belief im Sinne der Gesellschaft gehandelt hat / haben wollte.

 

Gemäß seiner duty of loyality hat der director / officer in gutem Glauben (good faith) und fairem Handeln (fair dealing) gegenüber der Gesellschaft zu agieren. Als Beispiele für eine Verletzung dieser Pflicht kommen vor allem folgende Fallgruppen in Betracht und führen zu einer Haftung innerhalb der Gesellschaft:

 

1)    Ein officer / director tritt eigenmächtig in unzulässigen Wettbewerb mit der Gesellschaft und nutzt seine Position und sein Wissen dafür aus.

 

2)    Ein officer / director nutzt seine Position dazu aus Geschäftsabschlüsse, die eigentlich der Gesellschaft angetragen wurden, in eigenem Namen und zu seinem Vorteil zu tätigen.

 

3)    Es wird die Kontrolle über die Gesellschaft mittel- oder unmittelbar durch einen officer / director gekauft oder verkauft.

 

4)    Es werden Insichgeschäfte getätigt. Der Betreffende tritt sowohl in seiner Position als Vertreter, als auch als Vertragspartner der Gesellschaft gegenüber auf.

 

5)    Es wird Insiderhandel betrieben (hier greift natürlich in gegebenem Falle auch noch die bundesgesetzliche Haftung ein, s.o.).

 

Regress / Indemnification

Nachdem nun die häufigsten Fälle einer Haftung des einzelnen Mitgliedes einer corporation umrissen wurden, stellt sich abschließend die Frage, was für Möglichkeiten oder Rechte bestehen, um sich als Einzelner vor den Kosten eines solchen Rechtsstreites zu schützen.

 

Es sei hier auf die Möglichkeit der indemnification innerhalb der Gesellschaft hingewiesen.

Klagt ein Dritter gegen ein einzelnes Mitglied der Gesellschaft, welches seinerseits in gutem Glauben, vernünftiger Weise und in der Ansicht für das Wohl der Gesellschaft gehandelt zu haben, im Rechtsverkehr auftrat, so steht diesem ein Regress innerhalb der Gesellschaft zu.

Die Kosten für solche Verfahren gegen einzelne Organe trägt somit die gesamte Gesellschaft.

 

Die Gesellschaft wiederum kann sich durch eine sog. D&O liability insurance gegen solche Kosten versichern lassen. Dieses Recht zur Versicherung ist inzwischen sogar in § 8.75 R.M.B.C.A. kodifiziert und erfreut sich großer Beliebtheit.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die corporation als Kapitalgesellschaft mit geringem Kapitalaufwand gegründet werden kann. Hierdurch ist auch in Deutschland die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Durch die Ausgabe von shares des Gesellschaft kann im Bereich von Private Equity und im Bereich des Parketthandels Fremdkapital eingesammelt werden. Hierzu ist allerdings in der Regel ein Wertpapierprospekt notwendig.

 

Die corporation schützt die Gesellschafter und Geschäftsführer vor der persönlichen Haftung im oben benannten Umfang und bewahrt vor einer hohen Kostenbelastung durch einen Wasserkopf an Aufsichtsratsmitgliedern. Sie ist daher eine ideale Möglichkeit grade im Bereich von Private Equity Anlegergelder zu sammeln, um neue Geschäftsmodelle ohne Bankkredite oder hohen Einsatz an Eigenmitteln zu finanzieren.

Fremdvermietete Eigentumswohnungen in Berlin: Vertrieb mit der Brechstange?

Berlin als Hauptstadt boomt, das gilt auch für den Immobilienbereich. Es ist dabei auch möglich, als so genannter "Normalverdiener" mit einem überschaubaren Aufwand z.B. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Besonders beliebt sich die fremdgenutzten Eigentumswohnungen, da der meist erhebliche Kaufpreis hier durch die Einnahme der Miete sowie Steuervorteile und Abschreibungsmöglichkeiten abgefedert werden kann.

 

Das Ziel der Käufer ist dabei einerseits der Erwerb einer Immobilie, die später im abgezahlten Zustand zur Altersvorsorge beitragen kann, andererseits aber auch der während der Abzahlungsphase erlangte Steuervorteil. Wichtig ist vor dem Erwerb vor allem eines: Eine gute und vollständige Beratung, die die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen genau darstellt. Da die verfügbaren Eigenmittel meist den Erwerb einer fremdgenutzten Eigentumswohnung nicht zulassen, wird in den häufigsten Fällen ein Finanzierungsdarlehen aufgenommen, dessen monatliche Tilgungsraten hier einerseits durch die Mieteinnahmen und andererseits durch Eigenleistung erbracht werden. Die meisten Verkäufer dieser Eigentumswohnungen bedienen sich dabei eines Vertriebes, der die Beratungen sowie die Kundenakquise übernimmt. Während in den überwiegenden Fällen hier eine fundierte Beratung sicherstellt, dass der Erwerb der Wohnung gelingt und die monatlichen Raten dauerhaft gezahlt werden können, gibt es im Bereich des Vertriebes einige Schwarze Schafe, die mit bewusst falschen Modellrechnungen die Kunden in erhebliche Finanznot bringen, weil die tatsächlichen notwendigen monatlichen Zahlungen die in Aussicht gestellten Beträge erheblich übersteigen. Oft steht am Ende die gefürchtete Privatinsolvenz, weil die monatlichen Kosten für die Tilgung des Darlehens, ausfallende Mieten sowie hohe Wohngeldzahlungen trotz anderslautender Versprechungen für die Erwerber nicht mehr tragbar sind.

 

Nunmehr berichtet auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) in der 'Berliner Abendschau' über eine besonders auffällige Häufung von Fehlberatungen bei einer bei Berlin ansässigen Vertriebsorganisation.   

Zunächst werden von einem beauftragten Callcenter mögliche Kunden angerufen und unter dem Deckmantel einer "Umfrage zum Thema Steuersparen" zu ihren finanziellen Verhältnissen befragt. Die entsprechenden Adressen werden sich entweder aus dem Telefonbuch besorgt oder ganz einfach so kalt angerufen. Auf diese Weise können die Vertriebe schon einmal die Eigentumsverhältnisse der potentiellen Kunden erfahren. Etwa zwei Wochen später kommt dann ein weiterer Anruf, angeblich um das Ergebnis der Umfrage mitzuteilen. Dabei wird auch gleich gefragt, ob denn Interesse bestehen würde, die viel zu hohen Steuern zu sparen. Wenn dies der Fall ist, werden mit Mitarbeitern der Vertriebe Termine bei den Kunden vereinbart. Nachdem zunächst unverbindlich über Steuervorteile usw. geredet wird, lässt sich der Vertrieb die letzten Steuerbescheide aushändigen und sonstige Verpflichtungen angeben. Diese Unterlagen werden dann zur weiteren Bearbeitung an den Innendienst gegeben.

Wenn die potentiellen Kunden dann damit einverstanden sind, sich über die Steuerersparnisse informieren zu lassen, werden Kunden in die Büros der Vertriebe gebeten, um hier dann in bis zu sechsstündigen Gesprächen den Kunden den Vorteil einer Immobilienkapitalanlage zum Steuersparen schmackhaft zu machen. Es wird so lange auf die Kunden eingeredet, bis diese bereit sind, am gleichen Tage zu einem Notar zu fahren und ein angeblich "unverbindliches" notarielles Kaufangebot abzugeben. Es wird dabei suggeriert, dass die Käufer nach ihren eigenen Wünschen jederzeit aus dem Vertrag wieder herauskommen würden und sich noch nicht mit der notariellen Erklärung binden würden. Nach der Unterschrift bei dem Notar erhält der Kunde zunächst keine Unterlagen. Diese werden ihm erst ausgehändigt, nachdem alle Widerspruchsfristen (Notar und Bank) abgelaufen sind. Genauso läuft es bei den Finanzierungsverträgen.

Die Finanzierung wurde den potentiellen Kunden im Vorfeld des "unverbindlichen" notariellen Kaufangebotes anhand von Berechnungsbeispielen zur möglichen monatlichen Be- oder Entlastung dargestellt. Verschwiegen wird häufig dabei jedoch den potentiellen Kunden, dass Grundlage dieser Berechnungsbeispiele oft veraltete Zinssätze sind. Denn da eine Finanzierungsanfrage bei den Banken mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, gelten ganz andere Zinssätze als die im Vorfeld versprochenen.

Sobald eine Finanzierungszusage seitens der Bank vorhanden ist, wird der Immobilienkaufvertrag auf Seiten der Verkäuferfirma angenommen und die Kunden können aus dem Vertrag nicht mehr heraus. Ein besonderes Problem ist die im Vorfeld zugesagte sichere Finanzierung durch ständige Mietzahlungen. Hier wird durch die Vertriebe oft eine besondere Konstruktion von so genannten Mietpools versprochen. Nach diesen so genannten "Mietpoolvereinbarungen" sind sämtliche Betriebskosten für die einzelnen Wohnungen von den Käufern direkt an den Mietpool zu zahlen, während eine Rückerstattung dieser Kosten nur dann erfolgt, wenn die Wohnung auch tatsächlich vermietet ist. Demgemäß sind die tatsächlich zu erbringenden Liquiditätsabflüsse zugunsten des Mietpools erst einmal wesentlich größer als in den Berechnungen dargestellt, da der Rückfluss nicht gesichert ist. Dies wird den potentiellen Kunden aber nicht erklärt.

Häufig ist es auch so, dass vor der Unterzeichnung des Vertrages den Kunden die Möglichkeit gegeben wird, eine Musterwohnung in dem Bauobjekt anzuschauen. In dieser Wohnung ist dann natürlich eine Küche usw.. Den Kunden wird dann häufig versprochen, dass eine Küche ebenfalls in ihrer Wohnung eingebaut ist und über die Ausstattung der Küche noch eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden soll. Tatsächlich ist der Einbau einer Küche im Notarvertrag nicht vereinbart und erfolgt auch später in keinem Fall. Wenn doch wird über mögliche zusätzliche Kosten des Kücheneinbaus nicht informiert.

Auch sind die eigentlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des monatlichen Aufwandes meist ungenau bzw. falsch. Sofern potentielle Kunden ein bestehendes Darlehen bedienen, wird versprochen, dieses abzulösen. Dieser Mehraufwand wurde dann von manchen  Vertrieben einfach als Liquiditätszufluss in der Berechnung dargestellt.

Alles in allem wurden in Berlin bereits eine Vielzahl von Kunden geprellt, welche nunmehr die Rückabwicklung ihrer Kaufverträge betreiben.

 

Die Rechtsanwälte können Sie hier über Ihre Möglichkeiten zur Rückabwicklung beraten.

BGH entscheidet - Mehr Geld für Versicherungskunden bei Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine Rechtssprechung zum Schutz der Versicherungsnehmer weiterhin konsequent fort. Der vierte Zivilsenat hatte bereits durch Urteile vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 klar gestellt, dass die Versicherungsbedingungen vieler Versicherer die Verbraucher nicht hinreichend über die Folgen einer vorzeitigen Vertragskündigung aufklären. Weiterhin wurde durch Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03 festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung, ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (als Faustformel somit ca. 40 % der eingezahlten Beiträge) zusteht.

Ob diese Rechtssprechung auf für fondsgebundene Lebensversicherungen Geltung entfaltet, war bisher umstritten. Nun hat der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch hier für klare Verhältnisse gesorgt und entschieden, dass dem Versicherungsnehmer bei Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mindestens die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zusteht. Das entsprechende Urteil stammt vom 26.09.2007 und erging zum Az. IV ZR 321/05.

Die Rechtsfolge ist, dass auch Versicherten, deren fondsgebundene Versicherungsverträge zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, mehr Geld bei Kündigung des Vertrags zusteht, da keine Stornokosten in Rechnung gestellt werden dürfen und es einen Mindestrückkaufswert gibt. Der Rückkaufswert kann daher nicht mehr Null betragen, wie dies in der Vergangenheit oft von den Versicherern behauptet wurde.
 
Versicherungskunden, die ihre Verträge bereits gekündigt haben, haben die Möglichkeit beim Versicherer einen Nachschlag zu den bereits ausgezahlten Beträgen zu verlangen. Diese Möglichkeit besteht nach der herrschenden Meinung bis zu fünf Jahren nach Erlangung des Rückkaufswerts. Danach sind Ansprüche gemäß § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verjährt. Wer also seine Versicherung im Jahr 2002 gekündigt hat, hat noch die Möglichkeit bis zum 31.12.2007 einen Nachschlag von der Versicherungsgesellschaft zu verlangen.

Kunden, die bereits vorher gekündigt haben, können nur auf die Milde der Versicherer oder einen Aufsatz von Prof. Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) hoffen. Dieser geht nämlich davon aus, dass der Anspruch der Versicherungskunden nicht verjähren kann, wenn er noch nicht bekannt war. Daher würde nach Ansicht von Prof. Schwintowski die Verjährung der Ansprüche von Inhabern fondsgebundener Lebensversicherungen erst mit der Verkündung des neuen BGH - Urteils zu laufen beginnen. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche wäre somit erst zum 31.12.2012 erreicht. Bei Versicherungen, die unter das Urteil des BGH vom 12.10.2005 fallen, also solchen, die keine fondsgebundenen Verträge sind, würde nach Schwintowski eine Verjährung zum 31.12.2010 eintreten.

Zur Sicherheit sollten sich alle Versicherungskunden, die Rentenversicherungsverträge im Jahr 2002 gekündigt haben, von einem Rechtsanwalt oder den Verbraucherzentralen beraten lassen, um rechtzeitig die erforderlichen Schritte vorzunehmen, die zu einer Verjährungsunterbrechung führen, da sonst die Verjährung und somit der Verlust von Geld droht, was dem Kunden nach der Rechtssprechung des BGH zusteht.

In jedem Fall werden bei den Versicherern wieder einmal zum 01.01.2008 die Korken knallen, in dem Bewusstsein, dass Ansprüche der Versicherungsnehmer in erheblichem Umfang unter die Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG fallen. Eine Aufklärung der Versicherungskunden über den Anspruch auf mehr Geld findet nämlich durch die Versicherungsgesellschaften nicht statt.

Den Versicherern kann also nur durch eigene Aktivitäten des Versicherungskunden die Freude am kommenden Jahreswechsel getrübt werden

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber haften bei Verlusten im Rahmen der Entgeltumwandlung

Seit einem Urteil des Münchener Landesarbeitsgerichts im Frühjahr 2007 steht die landläufige Praxis der Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge unter dem Verdacht generell gesetzeswidrig zu sein. Eine Arbeitnehmerin hatte ihre frühere Arbeitgeberin auf Schadensersatz verklagt, weil zum Zeitpunkt der Kündigung der Rückkaufswert ihrer Altersvorsorge nur einem Bruchteil der gezahlten Beiträge entsprach. Das Gericht gab der Klägerin im Berufungsverfahren Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung des Gehalts in voller Höhe der Differenz.

 

Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge

Es ist wichtiger denn je, sich nicht nur auf die gesetzlichen Rentenkassen zu verlassen, sondern auch privat vorzusorgen. Die Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist dabei eine Möglichkeit, die von vielen Arbeitnehmern genutzt wird, obwohl kaum jemand mehr sein ganzes Leben lang in einem Betrieb bleibt. Genau genommen sind es nur 4,9 Jahre, die ein durchschnittliches Arbeitsverhältnis heutzutage dauert.

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren auf die veränderten Bedingungen des Arbeitsmarktes reagiert und das Gebot der "Portabilität" erlassen: Ein Arbeitnehmer muss bei einem Arbeitgeberwechsel den "aktuellen Übertragungswert" seiner betrieblichen Altersvorsorge "mitnehmen" können, so steht es in § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

 

Was aber, wenn da nichts ist, was man mitnehmen könnte?

Die Arbeitnehmerin hatte für die Dauer von 3 Jahren und 3 Monaten einen Teil ihres Gehaltes in die Betriebliche Altersvorsorge investiert. Monatlich 178 Euro hatte der Arbeitgeber über das betriebliche Versorgungswerk in eine Lebensversicherung weitergeleitet - insgesamt 6.230 Euro ihres Entgelts wurden so "umgewandelt". Als die junge Frau kündigte, waren als Rückkaufswert gerade mal 639 Euro vorhanden - vor Steuern wohlgemerkt.

Die Versicherung reagierte nicht auf die Bitte der Arbeitnehmerin, den derart niedrigen Rückkaufswert zu erklären - die Frau zog vor das Arbeitsgericht Rosenheim. Dort wurde ihre Klage zunächst abgewiesen: Die Arbeitgeberin sei ihren Aufklärungspflichten nachgekommen, so die Rosenheimer Richter, sie treffe keine Schuld, also bestehe auch kein Schadensersatzanspruch (Az 5 Ca 499/06). Wenn überhaupt, so die Ansicht der Arbeitgeberin, dann habe die Arbeitsnehmerin einen Anspruch gegenüber der Versicherung. - Falsch, entschied in nächster Instanz das Landesarbeitsgericht München: Der Arbeitgeber haftet sehr wohl für die Differenz von 5.591 Euro zwischen der Summe des umgewandelten Entgelts und dem Rückkaufswert der Versicherung, und zwar unabhängig von einem Verschulden (Az 4 Sa 1152/06).

Der Irrtum der Rosenheimer Richter mag in früheren Urteilen zum Thema begründet liegen, die derartige Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung, bei der in den ersten Jahren die Beiträge zur Deckung der Abschlusskosten verbraucht werden, aufgrund mangelnder Aufklärung des Versicherungsnehmers für unzulässig erklärt hatten. So wurde etwa ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2005 (Az 8 (6) 1152/04) insbesondere von Seiten der Versicherer so interpretiert, dass es genüge, den Arbeitnehmer ausdrücklich auf den Sachverhalt hinzuweisen, um auf der sicheren Seite zu sein. Doch genau genommen sind sowohl der Arbeitsgeber als auch in Folge der Versicherungsvermittler in der Haftung, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

 

Die Zillmerung ist schuld, oder nicht?

Im Zusammenhang mit Entgeltumwandlung und betrieblicher Altersvorsorge taucht ein Begriff immer wieder auf: "Zillmerung". Dieses versicherungsmathematische Verfahren scheint eine zentrale Rolle zu spielen, auch die Münchener Richter beziehen sich in ihrer Urteilsbegründung vom 15. März 2007 darauf. Aber was genau ist darunter eigentlich zu verstehen?

Das "gezillmerte Nettobeitragsverfahren" wie wir es heute kennen, wurde vor mehr als 100 Jahren von dem Mathematiker August Zillmer (1831-1893) erfunden, als die einmaligen Abschlussprovisionen für Versicherungen üblich wurden. Zillmer schlug vor, die bereits bekannte und später nach ihm benannte Methode dahingehend zu modifizieren, dass zukünftige Beiträge über den Nettobeitrag hinaus berücksichtigt werden, nicht zuletzt um so die Finanzierung der Abschlusskosten zu ermöglichen. Allerdings begrenzte er den so genannten "Zillmersatz" auf 1-1,25% der Versicherungssumme, denn die Deckungsrückstellung am Ende des ersten Versicherungsjahres sollte nicht weniger als Null betragen. Heute liegt laut Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) der maximale Zillmersatz im ersten Jahr bei 4% der gesamten Versicherungssumme, so dass die Deckungsrückstellung oft mehrere Jahre negativ bleibt. Der Rest der Abschlusskosten, die sich aus der Provision für den Vermittler, den Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb und gegebenenfalls Risikozuschlägen wie etwa für Berufsunfähigkeit oder Todesfall zusammensetzen, werden über die gesamte Laufzeit verteilt - insgesamt gibt es keine gesetzliche Beschränkung dieser Kosten.

Geht man beispielsweise von monatlichen Zahlungen in Höhe von 100 Euro und einer Laufzeit von 40 Jahren aus, dann beträgt die Gesamtversicherungssumme 48.000 Euro. Der Vertrag wird anfänglich mit 1.920 Euro belastet, damit bleibt das Versicherungskonto fast zwei Jahre lang im negativen Bereich.

Die Zillmerung also, so scheint es, ist der Grund dafür, dass der Rückkaufswert von traditionellen Lebensversicherungen in den ersten Jahren so weit hinter der Summe der Zahlungen zurückbleibt. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Tatsache ist, dass die Zillmerung eine gebräuchliche Formel zur Berechnung der Deckungsrückstellung ist. Bis 1994 war es sogar gesetzliche Vorschrift, die Rückkaufswerte mit Hilfe der Zillmerung zu vereinbaren. Seitdem ist es vielmehr so, dass der Versicherungsvertrag keinerlei Vereinbarungen darüber enthalten darf, wie die Rückkaufswerte zu verschiedenen Zeitpunkten zu berechnen sind. Sie werden stattdessen ganz konkret in Form einer "Rückkaufswerttabelle" vertraglich festgelegt. Wichtig ist die Zillmerung hingegen in der handelsrechtlichen Bilanz, sie ermöglicht dem Versicherer, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in der Bilanz korrekt darzustellen. Das war unter anderem auch das Ziel August Zillmers, und keineswegs die Berechnung von Rückkaufswerten.

 

Wertgleichheit, Portabilität und das Ziel der Vermögensbildung

Die Zillmerung an sich kann also nicht das eigentliche Problem sein. Zwar werden mit dem Begriff "gezillmerter Vertrag" oder "gezillmerter Tarif" eben solche Verträge beschrieben, bei denen der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt, und das betrifft eigentlich alle traditionellen Lebens- und Krankenversicherungen. Diese Verträge widersprechen schon in sich gegen das Vertragsziel der Vermögensbildung und damit gegen die Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Das Haftungsrisiko für Arbeitgeber und Vermittler liegt bei der betrieblichen Altersvorsorge aber vor allem in der mangelnden "Wertgleichheit" der Entgeltumwandlung, und dabei spielt es keine Rolle, wie die Rückkaufswerte ermittelt wurden. Das Problem mit der Wertgleichheit liegt darin, dass es sich um einen so genannten "unbestimmten Rechtsbegriff" handelt, der offen lässt, wie etwa der Wert einer Anwartschaft auf Altersvorsorge im Vergleich zu den gezahlten Beiträgen zu ermitteln ist. Fest steht jedenfalls, dass Verträge, bei denen die Zahlungen in den ersten Jahren vor allem für die Deckung der Abschlusskosten verwendet werden, keine "wertgleiche Anwartschaft" im Sinne des BetrAVG darstellen.

Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen das anfangs erwähnte Gebot der Portabilität gemäß § 4 BetrAVG vor, denn innerhalb der durchschnittlichen Betriebsgehörigkeit von 5 Jahren wird bei solchen Verträgen die Portabilität insofern zunichte gemacht, weil so gut wie kein Sparguthaben aufgebaut wird, das man mitnehmen könnte.

Der Arbeitgeber muss überdies im Zweifelsfall nicht nur doppelt zahlen, sondern macht sich wohlmöglich auch noch strafbar, spätestens wenn er den Missstand erkennt, aber nicht beseitigt. Dies gilt erst Recht für den Versicherungsvermittler. Denn dieser muss laut Bundesgerichtshof über einen so genannten "unbestimmten Rechtsbegriff" schon in der Beratung aufklären, andernfalls haftet er persönlich. Weder der Versicherer noch die Berufshaftpflicht des Vermittlers werden für den Schaden einstehen. Vielmehr hat der Vermittler gegen geltendes Recht verstoßen, ob es ihm nun bewusst war oder nicht, und dies stellt eine "wissentliche Pflichtverletzung" dar, die nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Die Folgen können fatal sein. Kommt es darüber hinaus zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Veruntreuung beziehungsweise Vorenthalten von Arbeitsentgelt, dann geht es für den Vermittler um mehr als "nur" das berufliche Aus. Denn dann ist ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Bei einem Unternehmen mit 200 Mitarbeitern liegt der Schaden in Millionenhöhe, und die Ansprüche der Betroffenen verjähren erst nach 30 Jahren.

 

Gegen Treu und Glauben

Der Vermittler kann also durch entsprechende Sorgfalt in der Beratung eine Haftung möglicherweise abwende